Entscheidungsdatum
11.05.2020Norm
AlVG §38Spruch
G302 2223567-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Jochen BUCHACHER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 29.08.2019, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.08.2019 wurde ausgesprochen, dass XXXX, VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung die Notstandshilfe ab 21.04.2019 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 09.05.2019 die Mitteilung über sein eAMS-Konto erhalten habe, den Anspruch auf Notstandshilfe in Form einer neuerlichen Antragstellung zu beantragen, dieser Information jedoch nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte die offene Notstandshilfe anzuerkennen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2019, GZ: XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem BF wurde zuletzt bis 20.04.2019 Notstandshilfe zuerkannt.
Mit Schreiben vom 11.03.2019 wurde der BF über seinen Leistungsanspruch informiert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2019 wurde ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe ab 21.04.2019 gebührt.
Der BF befindet sich seit 01.08.2019 in Bezug einer Alterspension.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellungen zur Mitteilung über das Leistungsende (20.04.2019) und dem neuerlichen Notstandshilfeanspruch ab 21.04.2019 ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.04.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebenden Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann im Regelfall eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Bescheidbegründungen als solche sind daher kein Gegenstand einer Beschwerde.
Im vorliegenden Fall wurde dem Begehren des BF vollinhaltlich entsprochen, da mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2019 ausgesprochen wurde, dass dem BF die Notstandshilfe ab 21.04.2019 gebührt. Es kam zu keiner Leistungsunterbrechung.
Somit erweist sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.04.1994, 93/02/0283) und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
mangelnde Beschwer ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2223567.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020