TE Bvwg Beschluss 2020/5/26 I413 2220052-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §33

Spruch

I413 2220052-2/26E

I413 2220052-1/12E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 31.10.2018, Zl. BE/KD/NEA, nach Beschwerdevorentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 beschlossen:

A)

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II.

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 31.10.2018 bezüglich Haftung für Sozialversicherungsbeiträge verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung sowie Verletzung der Gleichbehandlungspflicht eine Haftungssumme in Höhe von EUR 8.948,52 an die belangte Behörde zu bezahlen.

2. Hiergegen erhob die rechtsvertretene Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.12.2018 Beschwerde. Zusammengefasst wurde Verjährung der Beiträge gemäß § 68 ASVG geltend gemacht und wurde weiters ausgeführt, dass keine Ungleichbehandlung vorliege, wenn sich die Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin von Privatpersonen Geld leihe, um Vorauszahlungen für Material zu leisten, um den Betrieb aufrecht zu erhalten; sie habe das ausgeliehene Geld nicht nur für den Betrieb und die Erfüllung der Sanierungsquoten, sondern auch für die Bezahlung der Löhne, den Rückstand beim Finanzamt und bei der belangten Behörde, im Speziellen aber auch für die Vorauskasse für das Material verwendet. Aus dem Insolvenzakt des Landesgerichtes Feldkirch ergebe sich, dass die belangte Behörde tatsächlich sogar besser behandelt worden sei als andere Gläubiger.

3. In weiterer Folge erging die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019, mit welcher der Bescheid vom 31.10.2018 insoweit abgeändert wurde, dass der Spruch wie folgt lautet:

"1. Frau XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, haftet gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 58 Abs 5 ASVG für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge der Firma XXXX GmbH, XXXX:

wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht:

aushaftende Beträge 02/2015 bis 04/2015 ? 6.130,50

Verzugszinsen berechnet vom 16.06.2015 bis 21.02.2019 ? 1.188,52

Haftungssumme ? 7.319,03

Die Haftungsberechnung vom 21.02.2019 und die Berechnung der Verzugszinsen vom 21.02.2019 ist wesentlicher Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung.

2. Frau XXXX ist verpflichtet, den Betrag von ? 7.319,03 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenen Höhe (derzeit 3,38 %), berechnet aus ? 6.130,50 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen, an die Vorarlberger Gebietsrankenkasse zu bezahlen."

4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.03.2019 mittels Telefax einen Vorlageantrag.

5. Mit Schriftsatz vom 10.05.2019 erhob die Beschwerdeführerin in der beim Bezirksgericht Feldkirch geführten Exekutionssache Einspruch, einen Aufschiebungsantrag sowie einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und führte aus, gegen den dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2018 bzw gegen die aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht zu haben; deshalb könne aus diesem Verfahren jedenfalls kein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegen.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 13.05.2019 teilte diese mit, den Einspruch, Aufschiebungsantrag und dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in der Exekutionssache der Beschwerdeführerin erhalten zu haben; die belangte Behörde habe jedoch keinen Vorlageantrag erhalten und deshalb am 12.03.2019 die Vollstreckbarkeit bestätigt und einen Exekutionsantrag gestellt.

Außerdem wurde dem Rechtsvertreter aufgetragen, den Vorlageantrag samt Bestätigung über dessen fristgerechte Einbringung, bis spätestens 15.05.2019 der belangten Behörde zu übermitteln.

7. Nach fristgerechter Übermittlung des Vorlageantrages samt Sendebericht zur Bestätigung am 13.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerdevorlage vom 13.06.2019 samt der gegen ihren Bescheid vom 31.10.2018 eingebrachte Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Sie führte dazu aus, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände und neuen Inhalte in der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019 behandelt und berücksichtigt worden seien, sodass die Haftungssumme habe reduziert werden können. Weiters brachte die belangte Behörde zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin vom 06.03.2019 zusammengefasst vor, dass dieser nicht fristgerecht eingelangt sei: Da die Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019 der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin am 25.02.2019 zugestellt worden sei, hätte binnen zwei Wochen und daher bis zum 11.03.2019 ein Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Der Beschwerdeführerin sei am 13.05.2019 vom Bezirksgericht Feldkirch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.05.2019 zugestellt worden, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen des Exekutionsverfahrens des Bezirksgerichtes Feldkirch einen Einspruch, Aufschiebungsantrag und Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie habe fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Die belangte Behörde habe daraufhin mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und habe diese am gleichen Tag den Vorlageantrag, welcher mit 06.03.2019 datiert sei und einen Sendebericht, auf welchem als Empfänger die richtige Faxnummer der belangten Behörde, bei Startzeit "03-06 17:27", bei Zeit "00:00:24", unter Drucke "002/002" und bei Ergebnis "OK" angegeben sei, an die belangte Behörde geschickt. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Versenden des Faxes am 06.03.2019 nicht bei der belangten Behörde erkundigt, ob der Vorlageantrag auch tatsächlich angekommen sei. Weitere Ermittlungen der belangten Behörde haben ergeben, dass am 06.03.2019 kein Fax mit der Faxnummer der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Die belangte Behörde weist in ihrer Stellungnahme auch noch auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hin und leitet daraus ab, dass die Beschwerdeführerin das Übermittlungsrisiko zu tragen habe und dass eine Störung auf ihre Lasten zurückgehe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages sei daher im vorliegenden Fall nicht der Übermittlungsversuch am 06.03.2019, sondern das tatsächlich bei der belangten Behörde am 13.05.2019 - und damit außerhalb der zweiwöchigen Frist für den Vorlageantrag - eingelangte Fax.

8. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2019 wurde der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.06.2019 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass deren Angaben zufolge innerhalb der Vorlagefrist kein Vorlageantrag eingelangt sei. Der gegenständliche Vorlageantrag stelle sich daher nach Aktenlage als verspätet dar. Der Beschwerdeführerin wurde eine vierzehntätige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.

9. Mit Schriftsatz vom 18.07.2019 erstatte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme sowie gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag. In ihrer Stellungnahme führte die Rechtsvertretung aus, dass der Vorlageantrag bei der belangten Behörde firstgerecht eingelangt sei, dort allerdings in Verstoß geraten zu sein scheint; dies sei im vorliegenden Verfahren übrigens auch bereits mit dem Akt selbst geschehen, der dann erst nach über einem Jahr wieder aufgefunden worden sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin gegen den ursprünglichen Bescheid vom 31.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und in weiterer Folge fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, sodass aus diesem Verfahren jedenfalls kein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegen könne. Der belangten Behörde sei der Einspruch der Beschwerdeführerin in der Exekutionssache zugestellt worden und ihr daher bekannt gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin auf den fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag berufe. Die belangte Behörde habe den Beschluss des Exekutionsgerichtes, womit die bewilligte Exekution wegen Fehlen eines Exekutionstitels eingestellt worden sei, nicht bekämpft und damit zugestanden, dass das Verfahren noch nicht rechtzeitig abgeschlossen sei. Wäre nun der Vorlageantrag tatsächlich nicht eingelangt, hätte die Behörde dies jedenfalls bereits im Rahmen des Exekutionsverfahrens bemängelt.

Aus Vorsichtsgründen stellte die Beschwerdeführerin auch den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag und führte hierzu aus, am 06.03.2019 rechtzeitig den Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht zu haben. Nach dem qualifizierten Faxprotokoll vom 06.03.2019, dem Sendeprotokoll vom 08.03.2019 und auch dem Einzelentgeltnachweis der XXXX AG sei die Übertragung an die belangte Behörde erfolgt und sei dies jeweils auch rückbestätigt worden. Wenn diese qualifizierte Rückbestätigung nicht eingelangt wäre, was in der täglichen Praxis gelegentlich passiert, dann wäre der Schriftsatz per Post abgefertigt worden. Die allenfalls falsche qualifizierte Faxbestätigung stelle daher für den Fall ihrer Unrichtigkeit ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages führte die Beschwerdevertretung an, dass die Verspätungsbehauptung von der belangten Behörde erstmals in der Beschwerdevorlage vom 13.06.2019 aufgestellt worden sei; diese sei der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Vorhalt vom 03.07.2019 am 04.07.2019 zugestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag erfolge daher innerhalb von vierzehn Tagen ab Kenntnis der allfälligen Versäumung der rechtzeitigen Einreichung. Es wurde daher beantragt, gegen die allfällige Versäumung der Frist für den Vorlageantrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Gleichzeitig wurde der Vorlageantrag wiederholt.

10. Mit Stellungnahme vom 05.08.2019 führte die belangte Behörde zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, dass diese keinen fristgerechten Vorlageantrag eingebracht habe und wurde auch auf die Exekutionsverfahren gegen die Beschwerdeführerin hingewiesen; in diesem Zusammenhang wurde angegeben, dass die belangte Behörde erstmals am 13.05.2019 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, den Vorlageantrag fristgerecht eingebracht zu haben. Zudem habe die Beschwerdeführerin erstmals am 13.05.2019 davon Kenntnis erlangt, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht worden sei.

11. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 06.09.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem in Streit stehenden Einlangen des Vorlageantrages per Fax am 06.03.2019 die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte vor, wonach beim Einschreibbrief der Zugang zu vermuten sei und die Sendebestätigung beim Telefax dieser Situation vergleichbar sei und daher bei Übermittlung per Telefax mit Sendebestätigung prima facie auf den Zugang geschlossen werden könne; auch in einem solchen Fall sei es daher Sache des Adressaten zu beweisen, dass er nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist. Im gegebenen Fall habe die belangte Behörde weder behauptet noch bewiesen, dass die Datenübertragung aufgrund eines Fehlers im öffentlichen Netz missglückt sei und dass die Übertragung dieses Faxes nicht im Einzelentgeltnachweis aufscheinen würde, wenn es keinen Signalaufbau und keinen Signaleingang bei der belangten Behörde gegeben hätte. Hätte es bei der belangten Behörde keinen Signaleingang über das Telefax der Beschwerdevertreterin geben, so würde diese auch nicht im Einzelentgeltnachweis aufscheinen.

Zum Wiedereinsetzungsantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde in ihrem E-Mail vom 13.05.2019 nicht qualifiziert bestritten habe, den Vorlageantrag der Beschwerdeführer erhalten zu haben. Aus dem der belangten Behörde vorgelegten qualifizierten Sendebericht ergebe sich eindeutig die fristgerechte Versendung des Vorlageantrages. Die Beschwerdevertreterin habe erstmals aufgrund des Verspätungsvorhaltes des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2019 davon Kenntnis erlangt, dass der Vorlageantrag angeblich nicht bei der belangten Behörde eingegangen sein könnte.

12. Am 23.09.2019 langte erneut eine Stellungnahme der belangten Behörde, datiert mit 20.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hier wurde Stellung zur Rechtzeitigkeit und zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin genommen: Der Beschwerdeführerin habe aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 13.05.2019 davon Kenntnis erlangt, dass kein fristgerechter Vorlageantrag bei ihr eingelangt sei; die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages wäre bis 27.05.2019 möglich gewesen. Innerhalb dieser Frist sei jedoch kein Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht worden und sei aus Sicht der belangten Behörde der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin daher jedenfalls verspätet.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 13.05.2019 lediglich einen Sendebericht an die belangte Behörde geschickt habe und dass dies - wie bereits in der Beschwerdevorlage näher ausgeführt - keine qualifizierte Zustellbestätigung darstelle. Erneut wurde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach Anbringen nach dem § 13 Abs 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen werden, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist; die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde habe somit der Absender zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Sendebericht mit dem Vermerk "OK" lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Die Beschwerdeführerin habe somit das Übermittlungsrisiko zu tragen und gehe eine Störung, die dazu führt, dass das abgesendete Fax nicht bei der belangten Behörde einlangte, zu ihren Lasten. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt eine qualifizierte Bestätigung über eine tatsächliche Zustellung des Vorlageantrages eingebracht worden.

13. Am 03.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter und einer Vertreterin der belangten Behörde durch. Im Zuge der Verhandlung wurde erörtert, dass aufgrund entsprechender Judikatur die Beweislast für das Versenden des Fax bei der Partei liegt, die sich auf die Zustellung beruft und wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um diesbezüglich eine Auskunft der XXXX AG einholen zu können.

14. Der in der Verhandlung vom 03.02.2020 eingeräumten Frist entsprechend, forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2020 eine Bestätigung von der XXXX AG darüber, dass die Verbindung am 06.03.2019 um 16:29:17 Uhr hergestellt und das Übertragungssignal bei der Nummer 05084551209 eingelangt ist. Die XXXX AG antwortete mit E-Mail vom 19.02.2020, dass die Bekanntgabe von passiven Rufdaten von Gesetzes wegen nicht möglich sei, da eine Auskunft dazu nur gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung erfolge.

15. Die belangte Behörde erstattete abermals mit Schriftsatz vom 02.04.2020 Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde erneut auf die bereits in der Beschwerdevorlage vom 13.06.2019 und in den vorherigen Stellungnahmen ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Zusammengefasst reiche demnach ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht aus, weil er nicht zwingend den Schluss erlaube, dass eine Schriftsatzkopie den Adressaten tatsächlich erreicht hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Betreffend den Wiedereinsetzungsantrag wird ergänzend festgestellt:

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin verschickte am 06.03.2019 um 17:27 Uhr ein Telefax an die Nr XXXX der belangten Behörde mit dem Antrag, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.10.2018 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2019, zugestellt am 25.02.2019, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag) und eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen. Der Sendebericht weist als Ergebnis "ok" aus.

Dieses Telefax mit dem Vorlageantrag gelangte der belangten Behörde nicht zur Kenntnis. Es kann nicht festgestellt werden, ob das Telefax bei der belangten Behörde jemals eingelangt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der einschreitende berufsmäßige Parteienvertreter nach Versendung des Telefax sich versichert hatte, ob das Telefax der belangten Behörde tatsächlich zugegangen ist.

Am 13.05.2019 forderte die belangte Behörde auf, den Vorlageantrag samt einer Bestätigung, dass der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht wurde, vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die einschreitende Rechtsanwaltsgesellschaft mit E-Mail vom 13.05.2019 unverzüglich nach. Mit Schriftsatz vom 13.06.2019, eingelangt am 17.06.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und brachte vor, dass am 06.03.2019 kein Telefax von der einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft bei der belangten Behörde eingelangt sei. Der Vorlageantrag sei verspätet eingelangt.

Aufgrund des am 04.07.2019 per ERV der für die Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft zugestellten Verspätungsvorhalts vom 03.07.2019 durch das Bundesverwaltungsgericht brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin den per ERV am 18.07.2019, 18:31.30 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 18.07.2019 ein.

1.2. Betreffend den Vorlageantrag wird ergänzend festgestellt:

Die belangte Behörde stellte die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin zu Handen der diese vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft am 25.02.2019 zu.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2019 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege der sie vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dieser Schriftsatz wurde per Telefax vom 03.06.2019, 17:27 Uhr versendet.

Der Schriftsatz vom 06.03.2019 langte bei der belangten Behörde erst am 13.05.2019 ein.

Der Vorlageantrag ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.

2.1. Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Dass die Rechtsanwaltsgesellschaft für die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde zur festgestellten Nummer ein Telefax am 06.03.2019 betreffend den Vorlageantrag geschickt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Sendebericht. Aus diesem ergibt sich auch, dass das Ergebnis "ok" aufscheint.

Weder aus dem erstatteten Vorbringen vom 18.07.2019, noch aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den damit vorgelegten Unterlagen, die va Auszüge aus teilweise geschwärzten Sendeprotokollen erschöpfen, noch aus der Befragung des einschreitenden Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 ist hervorgekommen, dass sich dieser versichert hätte, dass das Telefax vom 06.03.2019 tatsächlich der belangten Behörde zugekommen ist.

Eine andere Frage ist aber, ob dieses Telefax tatsächlich eingelangt und damit der belangten Behörde zur Kenntnis gelangt ist. Dies ist aufgrund der entsprechenden Nachfrage der belangten Behörde vom 13.05.2019 zu verneinen. Aus einem Exekutionsverfahren abzuleiten, die belangte Behörde hätte Kenntnis vom Vorlageantrag erlangt, ist nicht gerechtfertigt, da sich im konkreten Fall zu XXXX das Exekutionsgericht nur auf Grundlage der von der Antragstellerin bzw der sie vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft beantragten Einstellung der Exekution aufgrund von ihr vorgelegter Bescheinigungsmittel entschieden hatte. Daher indiziert dieser Umstand nicht die Zustellung des Telefax. Auch vermag eine langjährige Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei und die angebliche Auskunft eines Softwareberaters nicht zu bescheinigen oder zu beweisen, dass das in Rede stehende Telefax tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt und damit dieser bekannt geworden ist. Das Vorbringen der belangten Behörde zur Verspätung des Vorlageantrages basiert auf der Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.06.2019. Dass die belangte Behörde die Verspätung der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten hatte, sondern ca ein Monat später den Akt samt dem Vorwurf der Verspätung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Stellungnahme vom 13.06.2019.

Dass der rechtsfreundlich vertretenden Antragstellerin (und Beschwerdeführerin) erst durch den Verspätungsvohalt des Bundesverwaltungsgerichts auf die Möglichkeit der Verspätung des Vorlageantrages aufmerksam gemacht wurde, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin zuvor - seitens der belangten Behörde - nie mitgeteilt wurde, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingelangt sei. Aus der E-Mail der Mitarbeiterin der belangten Behörde vom 13.05.2019 geht nicht explizit hervor, dass der Vorlageantrag nie eingelangt ist, konnte aber aufgrund der Anforderung dieses Antrages und eines Beleges seiner Einbringung von jedem verständigen Leser der E-Mail angenommen werden. Dennoch ist es glaubhaft, wenn der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung angab, erst durch den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts von der Zustellproblematik des per Fax übermittelten Vorlageantrages erfahren zu haben, zumal er offensichtlich nie an der fristgerechten Zustellung gezweifelt und sich auch nicht diesbezüglich versichert hatte.

Die Feststellung zum Einlangen des Antrages auf Wiedereinsetzung ergibt sich aus dem Sendeprotokoll und dem Antrag vom 18.07.2019.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend den Vorlageantrag

Die Feststellung des Zustelldatums der Beschwerdevorentscheidung am 25.02.2019 ergibt sich aus dem Rückschein. Aus diesem ist auch zu entnehmen, dass sie zu Handen der die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgte.

Dass die Beschwerdeführerin im Wege der sie vertretenden Rechtsanwaltsgesellschaft mit Schriftsatz vom 06.03.2019 beantragte, die die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, ergibt sich aus dem entsprechenden, im Akt einliegenden Schriftstück, dem ein Sendebericht angehängt ist, woraus hervorgeht, dass die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei diesen per Telefax vom 03.06.2019, 17:27 Uhr versendet hat.

Dass dieser Schriftsatz vom 06.03.2019 erst bei der belangten Behörde erst am 13.05.2019 einlangte, ergibt sich aus dem E-Mail vom 13.05.2019, womit dieser Antrag samt Sendebestätigung aufgrund der E-Mail vom 13.05.2019 der belangten Behörde an diese verschickt wurde, sowie aus dem Vorbringen der belangten Behörde, nicht eher diesen Schriftsatz zugestellt erhalten zu haben.

Dass der Vorlageantrag verspätet ist, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Zustellung am 13.05.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I.):

Eingangs ist ausgehend von VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei gleichzuhalten, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN).

Ein solches Verschulden liegt im konkreten Fall vor. Im gegenständlichen Fall ist nicht festzustellen, ob der Vorlageantrag vom 06.03.2019, welcher nachweislich mittels Telefax an die belangte Behörde übermittelt wurde und dessen Sendbericht als Ergebnis "ok" ausweist, bei dieser auch tatsächlich eingelangt ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar. Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im Web-ERV übertragen (vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0037; 14.10.2016, Ra 2016/09/0001).

Im gegenständlichen Fall verließ sich der einschreitende Parteienvertreter auf das im Sendebericht angegebene Ergebnis "ok". Ein Anbringen ist nach § 13 Abs 1 AVG aber nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077, mwN). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333, mwN). Was eine Übermittlung mit Telefax betrifft, ist festzuhalten, dass ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (VwGH 15.09.2011, 2009/09/0133, mwN). In diesem Erkenntnis verwies der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Möglichkeit eines Erfolgsvermerks bei missglückten Datenübermittlungen und darauf, dass der Einschreiter das Übermittlungsrisiko zu tragen hat. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Anbringen nach § 13 Abs 1 AVG nur dann als eingebracht angesehen werden kann, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also auch tatsächlich zugekommen ist. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen.

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin (bzw deren berufsmäßiger Parteienvertreter) selbst zu ermitteln, ob sie ein Anbringen, wie es der Vorlageantrag darstellt, an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge auch vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der eines solchen Anbringens bei der zuständigen Behörde nicht aus. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneter Form bei der Behörde einlangen (vgl VwGH 01.03.2007, 2005/15/0137). Die Vorlage eines Sendeberichtes mit dem Vermerk "OK" lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist. Demzufolge hat sich ein Einschreiter, der einen Schriftsatz an die Behörde mittels Telekopierer abgesendet hat, danach zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass auch bei missglückten Datenübermittlungen ein "OK-Vermerk" technisch möglich ist (vgl VwGH 25.03.2009, 2008/03/0137, mwN, 23.11.2009, 2009/05/0118, sowie - die Zustellung eines Bescheides mittels Telefax bestreffend - VwGH 16.09.2010, 2010/09/0082).

Daraus folgt aber für den gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer das Übermittlungsrisiko zu tragen hatte. Störungen, die dazu führten, dass das abgesendete Fax nicht bei der belangten Behörde einlangte, gehen zu seinen Lasten. Dass die Beschwerdeführerin bzw ihr Rechtsvertreter weitere Schritte unternommen hätte, um sicher zu gehen, dass das abgesendete Fax auch wirklich bei der Behörde angekommen ist, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Daher ist auch ein Sachverständigenbeweis zur Frage der Zustellung nicht zielführend, da hiermit nicht die mangelnde Fahrlässigkeit des Absenders des Telefax, sich zum Zeitpunkt des Absendens nicht versichert zu haben, dass es tatsächlich zugegangen ist, nicht beweisen werden könnte. Damit ist der per Telefax abgesendete, aber nicht bei der belangten Behörde eingegangene Vorlageantrag, der erst am 13.05.2019 - somit lange nach Ablauf der Vorlagefrist von zwei Wochen - als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert bereits am Verschulden der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin an der Fristversäumnis im Sinne der oben zitierten Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

3.3. Zum Vorlageantrag (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Es erweist sich daher der eingebrachte Vorlageantrag als verspätet, da die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 11.03.2019 endete, der Vorlageantrag jedoch erst am 13.05.2019 bei der belangten Behörde einlangte, sodass der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Wie bereits in 3.1. erörtert, ist ein "ok" im Sendbericht kein Beweis dafür, dass das Telefax tatsächlich der belangten Behörde zugekommen ist. Die Nutzung von technischen Hilfsmitteln der Übertragung, wie es ein Telefax darstellt, geht auf Risiko des Absenders, der sich zu versichern hat, dass das Telefax tatsächlich eingelangt ist. Da nicht feststellt werden kann, ob das Telefax tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist, trifft das Verlustrisiko eines solchen Telefax den Absender, in concreto die Beschwerdeführerin. Erst am 13.05.2019 ist der Vorlageantrag tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt und erweist sich daher um fast zwei Monate verspätet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt der Beschwerdeführerin vorgehalten, welche hierauf ua mit dem - abzuweisenden - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert hat. Triftige Gründe, die gegen die Annahme der Verspätung sprächen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Der Vorlageantrag, der das ordentliche Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist (vgl in diesem Zusammenhang Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts11 Rz 770), war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche in Pkt. A) ausführlich widergegeben wurde. Eine Rechtsfrage von Bedeutung wurde nicht aufgeworfen.

Schlagworte

Einbringung Fristversäumung Rechtsmittelfrist Risikotragung Telefax Verspätung Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2220052.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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