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AbgabenverfahrenNorm
BAO §303 Abs4Beachte
Rechtssatz
Soll ein Berufungsverfahren nach § 303 Abs 4 BAO von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wieder aufgenommen (§ 305 Abs 1 BAO) werden, so sind für die Beurteilung, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu hervorgekommen ist (dh ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt), das erstinstanzliche und das wiederaufzunehmende Berufungsverfahren als EIN VERFAHREN anzusehen (Hinweis E 29.3.1965, 1335/64, VwSlg 3250 F/1965).Soll ein Berufungsverfahren nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wieder aufgenommen (Paragraph 305, Absatz eins, BAO) werden, so sind für die Beurteilung, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu hervorgekommen ist (dh ob ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt), das erstinstanzliche und das wiederaufzunehmende Berufungsverfahren als EIN VERFAHREN anzusehen (Hinweis E 29.3.1965, 1335/64, VwSlg 3250 F/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002857.X03Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020