RS Lvwg 2020/6/6 LVwG-AV-299/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.06.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §4
BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §35
B-VG Art15

Rechtssatz

Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Bauwerks kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (VwSlg Nr 13.727/A mwN).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Bewilligungspflicht; vermuteter Konsens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.299.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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