TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/17 I416 2209465-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2020
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Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2209467-2/2E

I416 2209465-2/2E

I416 2209473-2/2E

I416 2209471-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2019, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Verfahren des am 01.07.1964 geborenen Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1 genannt), seiner am XXXX geborenen Ehefrau (im Folgenden: BF2 genannt), sowie ihres minderjährigen Sohnes, des am XXXX geborenen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4 genannt), sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen. Darüberhinaus wird das Verfahren der am 08.03.2000 geborenen Tochter Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3 genannt) mit den Verfahren der BF1, BF2 und BF4 gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige. Es handelt sich beim BF1 und der BF2 um Ehegatten, die BF3 ist ihre mittlerweile volljährige Tochter und der BF4 ihr minderjähriger Sohn, welcher im Verfahren durch die Mutter vertreten wird.

2.       Sie stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass seine Herkunftsstadt Mossul in die Hände des IS gefallen sei. Zudem sei sein Bruder im Jahr 2008 entführt worden. Nachdem er zusammen mit dem Schwager seines Bruders den Entführer angezeigt habe, seien dieser und zwei weitere Personen verhaftet worden. Daraufhin sei er von den Verwandten der verhafteten Personen bedroht und der Schwager seines Bruders getötet worden. Der Erstbeschwerdeführer sei umgezogen und deshalb nicht gefunden worden. Die BF2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Für sie würden die Fluchtgründe ihres Ehemannes und ihrer beiden Söhne XXXX und Ibrahim gelten. Sie habe Angst, dass ihre Töchter von den „DAESH“ entführt und vergewaltigt werden würden, deshalb sei sie ihrem Ehemann gefolgt. Die damals noch minderjährige BF3 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor und erklärte, für sie würden die Fluchtgründe ihrer Eltern gelten. Der minderjährige BF4 stützte sich ebenfalls auf die Fluchtgründe seiner Eltern und machte ergänzend geltend, er wäre im Alter von sechs Jahren beinahe entführt worden und befürchte, dass so etwas neuerlich passieren könne.

3.       Am 17.03.2016 wurden die Beschwerdeführer auf Grundlage der Dublin III-Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt, nachdem sie am 13.01.2016 in der Schweiz Asylanträge gestellt hatten.

4.       Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 02.11.2015 wurden mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 05.04.2018, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer als unglaubwürdig und nicht asylrelevant, und sah kein Abschiebungshindernis und keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer als gegeben an.

Die Bescheide erwuchsen unangefochten am 08.05.2018 in Rechtskraft.

5.       Die Beschwerdeführer reisten am 27.04.2018 nach Deutschland und stellten dort weitere Anträge auf internationalen Schutz. In weiterer Folge stimmte Österreich den Anträgen Deutschlands auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 18 (1) b Dublin-VO zu.

6.       Spätestens am 26.09.2018 reisten die Beschwerdeführer nach Österreich zurück und stellten an diesem Tag Folgeanträge auf internationalen Schutz. Dabei stützten sie sich auf die gleichen Fluchtgründe wie in den rechtskräftig negativ entschiedenen Vorverfahren. Zusätzlich machte der BF1 geltend, an Problemen mit den Bandscheiben, Bluthochdruck und Herzproblemen zu leiden.

7.       Mit Bescheiden des BFA vom 31.10.2018, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Es wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak festgestellt und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Gegen den BF1, die BF2 und die BF3 wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und den Beschwerdeführern wurde aufgetragen, in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

8.       Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF4) vom 20.11.2018 sowie XXXX vom 19.11.2018 (BF3) als unbegründet abgewiesen.

9.       Die Beschwerdeführer kamen ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und stellten am 22.10.2019 die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge (3. Antrag) auf internationalen Schutz.

10.      Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag machten sie ausdrücklich keine neuen Fluchtgründe geltend. Sie begründeten die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, aufgrund des Krieges nicht in den Irak zurückkehren zu wollen. Der BF1 erklärte, an Bluthochdruck zu leiden. Der BF4 machte geltend, er würde im Falle einer Rückkehr gezwungen, mit dem Gewehr zu kämpfen.

11.      Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2019 wurden die Beschwerdeführer gemäß 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG aufgefordert, ab 22.10.2019 in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen.

12.      Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2019 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

13.      Am 06.11.2019 wurden die Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 erklärte, seine Gesundheit sei nicht gut. Er sei ein kranker alter Mann und könne nicht arbeiten. Sein Zuhause im Irak sei drei Mal zerstört worden. Sein größter Wunsch sei, dass seine Kinder in Sicherheit und Frieden in Österreich bleiben dürfen.

Die BF2 machte die aktuelle Lage im Irak, die Lage ihrer Kinder und die Lage ihres Ehemannes als Gründe für die neuerliche Antragstellung geltend. Im Irak würden Demonstrationen stattfinden und Leute sterben. Im Falle einer Rückkehr nach vier Jahren in Europa würden die Leute glauben, dass sie reich seien. Es könne sein, dass ihr Sohn sofort von einer Miliz weggenommen werde. Im Irak herrsche Krieg.

Die BF3 berief sich auf ihre Integration in Österreich und machte geltend, im Irak keine Chance zu haben. Im Irak könne sie sich weder weiterbilden, noch arbeiten. Ihr bliebe nur die Wahl, zu heiraten oder zu Hause zu bleiben. Sie werde nicht die Freiheit haben, alleine auf die Straße zu gehen.

Der BF4 erklärte, Angst zu haben, von der Miliz entführt zu werden. Er wolle keine Waffe tragen. Im Irak habe er keinen richtigen Zugang zu Bildung, er möchte hier in Österreich seine Zukunft aufbauen.

14.      Mit den im Spruch genannten angefochtenen Bescheiden vom 14.12.2019 wies die belangte Behörde die dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, von 22.10.2019 bis 04.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).

15.      Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung am 27.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Für den BF1, die BF2 und den BF4 wurde gemäß § 16 Abs. 3 BVA-VG eine gemeinsame Beschwerde verfasst, für die BF3 wurde eine eigene, im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde übermittelt. Es wurde vorgebracht, dass die Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet seien, weil das BFA den AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht genügt habe. Den Beschwerdeführer drohe im Irak asylrelevante Verfolgung. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer neue Gründe für ihren Asylantrag vorgebracht. Die aktuelle Sicherheitslage im Irak sei instabil und sehr gefährlich und die Beschwerdeführer können daher nicht zurückkehren. Insgesamt betrachtet würden die Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Irak in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen, eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

16.      Mit Schriftsatz vom 02.01.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.01.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1      Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2.    Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Ihre Identität steht fest.

Sie gehören der kurdischen Volksgruppe an, sind muslimisch-sunnitischen Glaubens und stammen aus Mossul.

Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 02.11.2015 in das Bundesgebiet ein. Die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich wurde durch zwei mehrmonatige Aufenthalte in der Schweiz (von mindestens 13.01.2016 bis spätestens 17.03.2016) und in Deutschland (von mindestens 27.04.2018 bis spätestens 26.09.2018) unterbrochen. Ihre dort am 13.01.2016 sowie am 27.04.2018 gestellten Asylanträge wurden aufgrund einer Dublin-Zuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückgewiesen. In Österreich hatten die Beschwerdeführer vor Stellung ihrer verfahrensgegenständlichen Asylanträge bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt (am 02.11.2015 sowie am 26.09.2018), welche rechtskräftig negativ entschieden wurden (mit 08.05.2018 sowie mit 20.11.2018). Trotz rechtskräftigem Abschluss der beiden Vorverfahren kamen sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 22.10.2019 jeweils die weiteren, verfahrensgegenständlichen Asylanträge.

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet. Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) ist ihre volljährige, ledige Tochter und der Viertbeschwerdeführer (BF4) ihr minderjähriger Sohn.

In Österreich leben zwei weitere, erwachsene Kinder des BF1 und der BF2 (bzw. Geschwister der BF3 und des BF4). Diese führen eigenständig jeweils einen eigenen Haushalt und ein eigenes Familienleben.

Die Tochter XXXX , geb. XXXX (IFA: XXXX ) lebt mit deren Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, (IFA: XXXX ) und deren gemeinsamer Sohn (Ihr Enkel) XXXX , geb. XXXX , (IFA: XXXX ) in XXXX . Dem Ehemann sowie ihrem Sohn wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt, sodass mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gleichzeitig wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden, wobei diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. XXXX anhängig ist.

Der Sohn XXXX , geb. XXXX (IFA: XXXX lebt mit dessen Ehefrau XXXX , geb. XXXX , (IFA: XXXX ) und deren beiden Kindern XXXX , geb. XXXX , (IFA: XXXX ) und XXXX , geb. XXXX , (IFA: XXXX ) in Spittal an der Drau. Sie sind ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht, da ihre in erster Instanz negativ entschiedenen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und sie über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen.

Das Asylverfahren eines Neffen des BF1 und der BF2 (bzw. Cousins der BF3 und des BF4), Jami GHARIB, geb. am 23.03.1990 (IFA: 1093602807), wohnhaft in Bruck an der Mur, ist ebenfalls noch offen.

Darüber hinaus bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer lebten überwiegend im Irak, wurden dort sozialisiert und sprechen ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak leben noch weitere Familienangehörige der Beschwerdeführer, sowie Freunde und Bekannte. Ihren Lebensunterhalt sicherten sie sich durch die Arbeit des Erstbeschwerdeführers als selbständiger Kfz-Mechaniker.

Der Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers (BF1) hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich verschlechtert. Er leidet an Adipositas, Hypertonie, Cholelithiasis, einer Nierenzyste (rechts), einer Coxarthrose (beidseitig), einer chronischen Lumbalgie bei skoliotischer Fehlhaltung, einer Spondylose und Schlafstörungen. Das Krankheitsbild war bereits im Zeitpunkt der letzten Entscheidung bekannt. Ihm wurde Einzelheilgymnastik verordnet und er nimmt die Medikamente Amlodipin 5mg, Ramipril 5mg, Tramadol 1a 50mg und Arcoxia 90mg ein. Die Krankheiten, an denen der Erstbeschwerdeführer leidet, sind auch in seinem Heimatstaat behandelbar, die von ihm benötigten Wirkstoffe bzw. Medikamente sind auch im Irak verfügbar. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) machte im gegenständlichen Verfahren - abgesehen von einer Putzmittel-Allergie - ebenso wie die Drittbeschwerdeführerin (BF3) und auch der Viertbeschwerdeführer (BF4) keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Es wurde von Seiten der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Die Beschwerdeführer sind dadurch auch erwerbsfähig.

Es konnte gegenüber den mit 20.11.2018 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes, die für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer leben von Leistungen aus der Grundversorgung.

Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Die ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 02.11.2015 wurden mit den Bescheiden des BFA vom 05.04.2018, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide erwuchsen unangefochten am 08.05.2018 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführer stellten am 26.09.2018 jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden des BFA vom 31.10.2018, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) und in weiterer Folge mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018 (BF3) und vom 20.11.2018 (BF1, BF2 und BF4) zu den Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Verfahren erwuchsen am 20.11.2018 in Rechtskraft.

Am 22.10.2019 stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen dritten Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurde mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 14.12.2019, Zlen. 1093603401-191075833 (BF1), 1093605504-191076112 (BF2), 1093603706-191076325 (BF3) und 1093605809-191076414 (BF4) hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (jeweils Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.

Zwischen der Rechtskraft der vorangegangenen Asylverfahren mit 20.11.2018 und der Zurückweisung der gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheiden vom 14.12.2019 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.

Die Beschwerdeführer brachten in den gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Vorverfahren entstanden wären. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak für die Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.4 Zu den Feststellungen zur Lage im Irak

Die individuelle Situation für die Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Irak hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafaz?t) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da‘wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante „Muhassasa“, das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018

-        Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018

-        BBC – British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018

-        BBC – British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018

-        CIA – Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 19.10.2018

-        DW – Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018

-        Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018

-        The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister, https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018

-        ICG – International Crisis Group (9.5.2018): Iraq’s Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia, Zugriff 18.10.2018

-        KAS – Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018

-        LSE – London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018

-        Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH, Zugriff 18.10.2018

-        RoI – Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018

-        Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung, https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder, Zugriff 2.11.2018

-        Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topjobs, Zugriff 19.10.2018

-        TA – Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/story/29434606, Zugriff 18.10.2018

-        UNSC – United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018

-        WZ – Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018

-        UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak kommen, Mai 2019

-        EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Interne Mobilität, Februar 2019

-        EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019

Protestbewegung

Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).

Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da‘wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018). Auch in Mosul kam es zu Solidaritätsbekundungen.

Quellen:

-        Al Jazeera (22.7.2018): Iraq protests: What you should know, https://www.aljazeera.com/indepth/features/iraq-protests-180717074846746.html, Zugriff 23.10.2018

-        Al Jazeera (3.8.2018): Protests in Iraq dwindle after weeks of anger, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/protests-iraq-dwindle-weeks-anger-180803192747710.html, Zugriff 24.10.2018

-        Carnegie – Carnegie Middle East Center (19.9.2018): The Basra Exception, http://carnegie-mec.org/diwan/77284?lang=en, Zugriff 23.10.2018

-        CNN – Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html, Zugriff 23.10.2018

-        The Daily Star (19.7.2018):

In Iraq, old grievances fuel deadly protests, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jul-19/457085-in-iraq-old-grievances-fuel-deadly-protests.ashx, Zugriff 23.10.2018

-        DW – Deutsche Welle (15.7.2018): Protests spread from oil-rich Basra across southern Iraq, https://www.dw.com/en/protests-spread-from-oil-rich-basra-across-southern-iraq/a-44678926, Zugriff 23.10.2018

-        HRW – Human Rights Watch (24.7.2018):

Iraq: Security Forces Fire on Protesters, https://www.hrw.org/news/2018/07/24/iraq-security-forces-fire-protesters, Zugriff 24.10.2018

-        ICG – International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq’s summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 23.10.2018

-        Joel Wing – Musings on Iraq (14.7.2018): Protests In Iraq Greatly Escalate And Spread Throughout South, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/protests-in-iraq-greatly-escalate-and.html, Zugriff 24.10.2018

-        Joel Wing – Musings on Iraq (17.7.2018): Iraq Government Starts Crackdown On Protests, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/iraq-government-starts-crackdown-on.html, Zugriff 24.10.2018

-        Joel Wing – Musings on Iraq (21.7.2018): 2 Killed As Protests Hit 10 Provinces In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/2-killed-as-protests-hit-10-provinces.html, Zugriff 24.10.2018

-        Joel Wing – Musings on Iraq (25.7.2018): Silencing Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/silencing-protests-in-iraq.html, Zugriff 24.10.2018

-        Kurier (15.7.2018): Proteste im Irak eskalieren weiter: Mehrere Tote, https://kurier.at/politik/ausland/proteste-im-irak-eskalieren-weiter-mehrere-tote/400066748, Zugriff 24.10.2018

-        NPR – National Public Radio (27.9.2018): Months Of Protests Roil Iraq‘s Oil Capital Basra, https://www.npr.org/2018/09/27/651508389/months-of-protests-roil-iraqs-oil-capital-basra?t=1539869569857&t=1540298050551, Zugriff 23.10.2018

-        Die Presse (15.7.2018): Massive Proteste breiten sich im Süden des Irak aus, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5464674/Massive-Proteste-breiten-sich-im-Sueden-des-Irak-aus, Zugriff 24.10.2018

-        Vox (8.9.2018): The violent protests in Iraq, explained, https://www.vox.com/world/2018/9/7/17831526/iraq-protests-basra-burning-government-buildings-iran-consulate-water, Zugriff 24.10.2018

-        WZ – Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=0, Zugriff 2.11.2018

Sicherheitslage

Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (The Portal 9.10.2019).

Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 7.8.2019). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt nach wie vor auf Gewaltakte gegen Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter sowie beispielsweise auf Brandstiftung, um Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften zu entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung zu untergraben und soziale Spannungen zu verschärfen (ACLED 7.8.2019).

Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).

Am 7.7.2019 begann die „Operation Will of Victory“, an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US-geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019).

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: „Operation Will of Victory“; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019).

Im August 2019 verzeichnete Joel Wing 104 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 103 Toten und 141 Verletzten. Zehn Tote gingen auf Leichenfunde von Jesiden im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der Todesfälle im August auf 93 angepasst werden kann. Bei einem der Vorfälle handelte es sich um einen Angriff einer pro-iranischen PMF auf eine Sicherheitseinheit von British Petroleum (BP) im Rumaila Ölfeld bei Basra (Joel Wing 9.9.2019).

Im September 2019 wurden von Joel Wing für den Gesamtirak 123 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 122 Toten und 131 Verletzten registriert (Joel Wing 16.10.2019).

Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).

Nach einer kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

Quellen:

-        ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 7.10.2019

-        ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (4.9.2019): Regional Overview – Middle East 4 September 2019, https://www.acleddata.com/2019/09/04/regional-overview-middle-east-4-september-2019/, Zugriff 2.10.2019

-        ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (17.7.2019): Regional Overview – Middle East 17 July 2019, https://www.acleddata.com/2019/07/17/regional-overview-middle-east-17-july-2019/, Zugriff 2.10.2019

-        Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrations-sweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 28.10.2019

-        Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 28.10.2019

-        Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 2.10.2019

-        Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 28.10.2019

-        Al Mada (2.10.2019): ????? ???????? ????? ??? ????? ??? („Proteste werden zu Kriegsgebieten“), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 4.10.2019

-        Al Monitor (12.7.2019): Iran shells Iraqi Kurdistan Region, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2019/07/iraq-iran-kurdistan-turkey.html, Zugriff 2.10.2019

-        Anadolu Agency (13.7.2019): Turkey launches counter-terror Operation Claw-2 in N.Iraq, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-launches-counter-terror-operation-claw-2-in-niraq/1530592, Zugriff 2.10.2019

-        BBC News (28.10.2019): Iraq protests: Upsurge in violence despite Baghdad curfew, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50225055?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cvenzmgyljrt/iraq&link_location=live-reporting-story, Zugriff 28.10.2019

-        BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 4.10.2019

-        D&S - Difesa & Sicurezza (24.4.2019): Iraq, the ISF carry out a surprise anti-ISIS operation in Anbar, https://www.difesaesicurezza.com/en/defence-and-security/iraq-the-isf-carry-out-a-surprise-anti-isis-operation-in-anbar/, Zugriff 11.10.2019

-        Diyaruna (7.10.2019): Iraq launches phase 6 of 'Will of Victory’, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/10/07/feature-02, Zugriff 18.10.2019

-        Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01, Zugriff 2.10.2019

-        FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.10.2019): Die Wut der Iraker auf die Regierung, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tote-bei-protesten-die-wut-der-iraker-auf-die-regierung-16415369.html, Zugriff 4.10.2019

-        France 24 (28.10.2019): Iraq protesters defy Baghdad curfew as violence rocks Shiite holy city, https://www.france24.com/en/20191029-iraq-protesters-defy-baghdad-curfew-as-violence-rocks-shiite-holy-city, Zugriff 30.10.2019

-        IBC - Iraq Bodycount (9.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 15.10.2019

-        ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 24.10.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 17.10.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 4.10.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 1.10.2019

-        Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 1.10.2019

-        Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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