Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W277 2165487-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wie folgt:
A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wies mit Bescheid vom XXXX diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt.
1.1. Dem BF wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , am XXXX fristgerecht Beschwerde ein.
3. Die Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des BFA, Zl. XXXX , bis zum XXXX verlängert.
4. Die Sterbeurkunde des XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX , beinhaltet, dass der BF am XXXX in XXXX verstorben sei.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellung
Der Beschwerdeführer ist am XXXX im Bundesgebiet verstorben.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang sowie der Tod des BF am XXXX im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Sterbeurkunde des XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX sowie einem aktuellen XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.
In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).
Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren in einer Asylsache maßgeblichen Rechte sind höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren die Wahrung höchstpersönlicher Rechte betrifft und eine Rechtsnachfolge in diese Rechte und die damit verbundene Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2165487.1.01Im RIS seit
27.07.2020Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020