TE Vwgh Beschluss 2020/7/1 Ra 2020/20/0211

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Rechtssache der Revision des H S, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020, W163 2130555-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte am 25. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Juli 2016 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Die vom Revisionswerber dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Erkenntnis vom 12. Februar 2020 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei in Afghanistan als Küchenhilfe in einem US-Militärstützpunkt tätig gewesen, weshalb er von den Taliban in Drohbriefen mit dem Tod bedroht worden sei, keinen Glauben geschenkt.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 3.6.2020, Ra 2020/20/0161, mwN).

9        Der in Bezug auf die Beweiswürdigung in der Revision erhobene Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Begründung mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht auseinandergesetzt, trifft am Boden des Inhalts der angefochtenen Entscheidung nicht zu. Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würden.

10       Vor diesem Hintergrund ist dem gesamten weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, das auf der Richtigkeit des eigenen, zum Grund der Flucht erstatteten Vorbringens aufbaut, der Boden entzogen. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist nämlich der festgestellte Sachverhalt (§ 41 VwGG). Entfernt sich ein Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2020/14/0176, mwN).

11       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb, ohne dass auf die Frage ihrer Rechtzeitigkeit (die Revision wurde entgegen § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und konnte von diesem erst nach Ablauf der Revisionsfrist dem Bundesverwaltungsgericht, wo die Revision einzubringen war, weitergeleitet werden) näher einzugehen war, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200211.L00

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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