Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 25. März 2020, LVwG-1-63/2019-R8, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: A B in C), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. Jänner 2019 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, sie habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortliche eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, dass dieses als Arbeitgeberin zwei namentlich genannte kroatische Staatsangehörige vom 1. Juni 2018 bis 4. bzw. 7. Oktober 2018 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Für die dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über sie gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je 1.000 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. Jänner 2019 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, sie habe es als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortliche eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, dass dieses als Arbeitgeberin zwei namentlich genannte kroatische Staatsangehörige vom 1. Juni 2018 bis 4. bzw. 7. Oktober 2018 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Für die dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wurden über sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je 1.000 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der von der Mitbeteiligten gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es eine Gesamtstrafe von 1.000 Euro festsetzte, im Übrigen der Beschwerde keine Folge gab und das behördliche Straferkenntnis insoweit bestätigte. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen sei, weil sich die Beschwerde nur gegen das Strafausmaß richte. Die Mitbeteiligte habe sich nach dem Beschwerdevorbringen nicht darüber informiert, ob Bürger aus Kroatien in Österreich arbeiten dürften, weshalb zumindest von Fahrlässigkeit als Verschuldensform auszugehen sei.
4 Die Behörde habe hinsichtlich jedes unberechtigt beschäftigten Ausländers die Mindeststrafe verhängt. Allerdings habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits in seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., sowie darauf folgend der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033, im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Bereitstellungspflicht von Lohnunterlagen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ausgesprochen, dass bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sei, dass diese auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen müssten und daher - insgesamt - kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen dürften. Eine unionsrechtskonforme Rechtslage könne am ehesten mit Hilfe der Verdrängung von nationalem Recht (eine andere Methode stehe im Rahmen der Vollziehung der Gesetze nicht zur Verfügung) dadurch hergestellt werden, dass in § 7i Abs. 4 AVRAG die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ unangewendet bleibe. Damit werde dem Erfordernis einer Höchstgrenze für die Summe aller Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bereitstellungspflicht betreffend mehrerer Arbeitnehmer Rechnung getragen. Die Verletzung der Bereitstellungspflicht von Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betreffe, ziehe daher nur mehr eine einzige Strafe nach sich; das sei zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen (Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034).Die Behörde habe hinsichtlich jedes unberechtigt beschäftigten Ausländers die Mindeststrafe verhängt. Allerdings habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits in seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., sowie darauf folgend der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/11/0033, im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Bereitstellungspflicht von Lohnunterlagen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ausgesprochen, dass bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sei, dass diese auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen müssten und daher - insgesamt - kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen dürften. Eine unionsrechtskonforme Rechtslage könne am ehesten mit Hilfe der Verdrängung von nationalem Recht (eine andere Methode stehe im Rahmen der Vollziehung der Gesetze nicht zur Verfügung) dadurch hergestellt werden, dass in Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG die Wortfolge „für jede/n Arbeitnehmer/in“ unangewendet bleibe. Damit werde dem Erfordernis einer Höchstgrenze für die Summe aller Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bereitstellungspflicht betreffend mehrerer Arbeitnehmer Rechnung getragen. Die Verletzung der Bereitstellungspflicht von Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betreffe, ziehe daher nur mehr eine einzige Strafe nach sich; das sei zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen (Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, 0034).
5 Nach dem genannten Urteil vom 12. September 2019 stehe Art. 56a EU-VO (gemeint: Art. 56 AEUV) einer nationalen Regelung entgegen, die für den Fall der „Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen“ die Verhängung von Geldstrafen vorsehe, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürften (Mindeststrafen), die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt würden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutrete und die bei Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt würden. Diese Ausführungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz hätten auch in anderen Materien der Arbeits- und Sozialvorschriften entsprechende Berücksichtigung zu finden. Die Strafe sei daher herabzusetzen gewesen, weil im vorliegenden Fall nur von einer einzigen Übertretung auszugehen und auch nur eine (Gesamt-)Strafe zu verhängen gewesen sei.Nach dem genannten Urteil vom 12. September 2019 stehe Artikel 56 a, EU-VO (gemeint: Artikel 56, AEUV) einer nationalen Regelung entgegen, die für den Fall der „Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen“ die Verhängung von Geldstrafen vorsehe, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürften (Mindeststrafen), die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt würden, zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutrete und die bei Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt würden. Diese Ausführungen zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz hätten auch in anderen Materien der Arbeits- und Sozialvorschriften entsprechende Berücksichtigung zu finden. Die Strafe sei daher herabzusetzen gewesen, weil im vorliegenden Fall nur von einer einzigen Übertretung auszugehen und auch nur eine (Gesamt-)Strafe zu verhängen gewesen sei.
6 Zur Höhe der verhängten Strafe führte das Landesverwaltungsgericht zunächst aus, dass dabei zu berücksichtigen gewesen sei, dass von dieser Übertretung zwei Arbeitnehmer betroffen gewesen seien, um anschließend festzuhalten, dass nach dem Doppelverwertungsverbot Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant seien, nicht auch noch zusätzlich als Strafbemessungsgründe berücksichtigt werden dürften. Im konkreten Fall habe bereits der Gesetzgeber insoweit eine Wertung vorgenommen, als in § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG je nach Anzahl der unberechtigt beschäftigten Arbeitnehmer ein unterschiedlicher Strafrahmen zur Anwendung gelange. Da somit die Anzahl der unberechtigt beschäftigen Arbeitnehmer für den anzuwendenden Strafsatz (1.000 bis 10.000 Euro) relevant sei, dürfe dies nicht auch noch als Strafzumessung bzw. Erschwerungsgrund berücksichtigt werden.Zur Höhe der verhängten Strafe führte das Landesverwaltungsgericht zunächst aus, dass dabei zu berücksichtigen gewesen sei, dass von dieser Übertretung zwei Arbeitnehmer betroffen gewesen seien, um anschließend festzuhalten, dass nach dem Doppelverwertungsverbot Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant seien, nicht auch noch zusätzlich als Strafbemessungsgründe berücksichtigt werden dürften. Im konkreten Fall habe bereits der Gesetzgeber insoweit eine Wertung vorgenommen, als in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG je nach Anzahl der unberechtigt beschäftigten Arbeitnehmer ein unterschiedlicher Strafrahmen zur Anwendung gelange. Da somit die Anzahl der unberechtigt beschäftigen Arbeitnehmer für den anzuwendenden Strafsatz (1.000 bis 10.000 Euro) relevant sei, dürfe dies nicht auch noch als Strafzumessung bzw. Erschwerungsgrund berücksichtigt werden.
7 Die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts; die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
9 Der revisionswerbende Bundesminister begründet die Zulässigkeit seiner Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob zwei Übertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG eine Gesamtstrafe zuließen. Die Zulässigkeit der Verhängung einer Gesamtstrafe stelle im Hinblick auf zukünftige behördliche und gerichtliche Entscheidungen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.Der revisionswerbende Bundesminister begründet die Zulässigkeit seiner Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob zwei Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG eine Gesamtstrafe zuließen. Die Zulässigkeit der Verhängung einer Gesamtstrafe stelle im Hinblick auf zukünftige behördliche und gerichtliche Entscheidungen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
10 Das Landesverwaltungsgericht habe sich bei der Verhängung der Gesamtstrafe auf die Rechtssache Maksimovic, C-64/18, bezogen. Es habe dabei jedoch verkannt, dass diese Rechtssache im Zusammenhang mit der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV stehe und sich auf Sachverhalte beziehe, welche Entsendungen bzw. grenzüberschreitende Überlassungen von Arbeitskräften beinhalteten, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz allenfalls in Verbindung mit § 18 zu beurteilen wären. Auf reine Inlandssachverhalte sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Zudem seien dem genannten Urteil andere Sachverhalte, nämlich jene nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, zugrunde gelegen. Sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union wie auch der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, u.a.) hätten jedoch betont, dass es sich bei den Delikten nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (bzw. dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) teilweise um solche geringerer Schwere handle, weil diese die „bloße“ Meldung von Sachverhalten bzw. Bereithaltung oder Übermittlung von Unterlagen beträfen. Während es sich bei den Bestimmungen dieser Gesetze nicht um konstitutive Rechte handle, liege im Bereich des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG sehr wohl ein solches Recht vor, nämlich um eine per Bescheid von einer Behörde zu erteilende Beschäftigungsbewilligung, also das subjektive Recht eines Dienstgebers, einen Ausländer beschäftigen zu dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in vielen (näher angeführten) Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nicht unbedeutend seien. Das Landesverwaltungsgericht sei daher auch insoweit von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Das Landesverwaltungsgericht habe sich bei der Verhängung der Gesamtstrafe auf die Rechtssache Maksimovic, C-64/18, bezogen. Es habe dabei jedoch verkannt, dass diese Rechtssache im Zusammenhang mit der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56, AEUV stehe und sich auf Sachverhalte beziehe, welche Entsendungen bzw. grenzüberschreitende Überlassungen von Arbeitskräften beinhalteten, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz allenfalls in Verbindung mit Paragraph 18, zu beurteilen wären. Auf reine Inlandssachverhalte sei diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Zudem seien dem genannten Urteil andere Sachverhalte, nämlich jene nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, zugrunde gelegen. Sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union wie auch der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033, u.a.) hätten jedoch betont, dass es sich bei den Delikten nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (bzw. dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) teilweise um solche geringerer Schwere handle, weil diese die „bloße“ Meldung von Sachverhalten bzw. Bereithaltung oder Übermittlung von Unterlagen beträfen. Während es sich bei den Bestimmungen dieser Gesetze nicht um konstitutive Rechte handle, liege im Bereich des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG sehr wohl ein solches Recht vor, nämlich um eine per Bescheid von einer Behörde zu erteilende Beschäftigungsbewilligung, also das subjektive Recht eines Dienstgebers, einen Ausländer beschäftigen zu dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in vielen (näher angeführten) Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Folgen von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG nicht unbedeutend seien. Das Landesverwaltungsgericht sei daher auch insoweit von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
13 Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der hier noch zu beachtenden Fassung BGBl I Nr. 66/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der hier noch zu beachtenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, lauten:
„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚ICT‘), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (‚mobile ICT‘), Aufenthaltsbewilligung ‚Familiengemeinschaft‘ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)‘ oder ‚Niederlassungsbewilligung - Künstler‘ oder eine ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus‘, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ oder ‚Daueraufenthalt - EU‘ besitzt.Paragraph 3, (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige ‚Rot-Weiß-Rot - Karte‘, ‚Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern tra