TE Vwgh Beschluss 2020/7/8 Ra 2020/22/0119

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des Landeshauptmannes von Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. März 2020, VGW-151/084/2699/2020-1, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: A M, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht Wien (VwG) den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Revisionswerbers), mit dem das Verfahren der Mitbeteiligten betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige wegen des Verdachtes einer Aufenthaltsehe ihres Ehemannes mit seiner früheren (mittlerweile geschiedenen) Ehefrau gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden war, ersatzlos auf. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht Wien (VwG) den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Revisionswerbers), mit dem das Verfahren der Mitbeteiligten betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige wegen des Verdachtes einer Aufenthaltsehe ihres Ehemannes mit seiner früheren (mittlerweile geschiedenen) Ehefrau gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt worden war, ersatzlos auf. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Dies wurde damit begründet, dass der Aussetzungsbescheid nicht ausreichend bestimmt sei, weil weder aus dem Spruch noch aus der Begründung erkennbar sei, welches Verfahren von der Behörde abgewartet werde. Es könne vermutet werden, dass ein Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel des Ehemannes der Mitbeteiligten gemeint sei. Ein solches wäre jedoch beim Revisionswerber selbst anhängig und erfülle somit nicht die Voraussetzung des § 38 AVG, wonach nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, zu einer Aussetzung berechtigten (Hervorhebung im Original).Dies wurde damit begründet, dass der Aussetzungsbescheid nicht ausreichend bestimmt sei, weil weder aus dem Spruch noch aus der Begründung erkennbar sei, welches Verfahren von der Behörde abgewartet werde. Es könne vermutet werden, dass ein Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel des Ehemannes der Mitbeteiligten gemeint sei. Ein solches wäre jedoch beim Revisionswerber selbst anhängig und erfülle somit nicht die Voraussetzung des Paragraph 38, AVG, wonach nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, zu einer Aussetzung berechtigten (Hervorhebung im Original).

5        In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst zutreffend vor, dass grundsätzlich auch Vorfragen zur Aussetzung gemäß § 38 AVG berechtigen, die zwar von derselben Behörde, aber in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden sind.In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst zutreffend vor, dass grundsätzlich auch Vorfragen zur Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG berechtigen, die zwar von derselben Behörde, aber in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden sind.

6        Nicht gefolgt kann dem Revisionswerber jedoch darin werden, dass der Spruch des Aussetzungsbescheides in Zusammenhang mit der Begründung ausreichend bestimmt sei (vgl. zur erforderlichen Bestimmtheit von Aussetzungsbescheiden die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rn. 48 zitierte hg. Rechtsprechung). Auch in der Begründung sind weder die Aktenzahl noch die Behörde genannt, bei der ein Verfahren anhängig sein soll, sodass auch gar nicht beurteilt werden kann, inwieweit die in einem anderen Verfahren zu klärende Hauptfrage eine Vorfrage für das auszusetzende Verfahren darstellt. Im Übrigen geht auch aus den vorgelegten Verfahrensakten nicht hervor, dass die Verfahren betreffend den Ehemann der Mitbeteiligten etwa - wie der Revisionswerber vorbringt - wiederaufgenommen worden wären.Nicht gefolgt kann dem Revisionswerber jedoch darin werden, dass der Spruch des Aussetzungsbescheides in Zusammenhang mit der Begründung ausreichend bestimmt sei vergleiche , zur erforderlichen Bestimmtheit von Aussetzungsbescheiden die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rn. 48 zitierte hg. Rechtsprechung). Auch in der Begründung sind weder die Aktenzahl noch die Behörde genannt, bei der ein Verfahren anhängig sein soll, sodass auch gar nicht beurteilt werden kann, inwieweit die in einem anderen Verfahren zu klärende Hauptfrage eine Vorfrage für das auszusetzende Verfahren darstellt. Im Übrigen geht auch aus den vorgelegten Verfahrensakten nicht hervor, dass die Verfahren betreffend den Ehemann der Mitbeteiligten etwa - wie der Revisionswerber vorbringt - wiederaufgenommen worden wären.

7        Angesichts dessen behob das VwG in Einklang mit der hg. Rechtsprechung den Aussetzungsbescheid bereits mangels ausreichender Bestimmtheit. Das rechtliche Schicksal der Revision hängt somit nicht von der Beantwortung der Frage ab, ob auch Vorfragen zur Aussetzung gemäß § 38 AVG berechtigen, die zwar von derselben Behörde, aber in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden sind.Angesichts dessen behob das VwG in Einklang mit der hg. Rechtsprechung den Aussetzungsbescheid bereits mangels ausreichender Bestimmtheit. Das rechtliche Schicksal der Revision hängt somit nicht von der Beantwortung der Frage ab, ob auch Vorfragen zur Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG berechtigen, die zwar von derselben Behörde, aber in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden sind.

8        In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220119.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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