TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/10 VGW-001/004/5788/2019

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
46/01 Bundesstatistikgesetz

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
BundesstatistikG 2000 §9 Abs1
EWStV §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde des A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 9.4.2019, Zl. …, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 9 EWStV 2010 idgF.,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„Datum:                            17.01.2019

Ort:                                Wien, Guglgasse 13

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Erwerbsstatistik und Wohnungstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWSTV 2010), BGBl. II Nr. 111/2010 (Auskunftspflichtige Erhebung MIKROZENSUS), war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1.   Erwerbsstatistiken und

2.   Wohnungsstatistiken

für Kalenderquartale und –jahre zu erstellen.

Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 der oben genannten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 i.d.g.F. Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.

Sie sind als Auskunftspflichtige gegenüber der STATISTIK AUSTRIA, 1110 Wien, Guglgasse 13, Ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weil sie einer Interviewerin die Auskunftserteilung im Rahmen einer Mikrozensus-Stichprobenerhebung, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat, am 17.01.2019 in Wien, C.-gasse, trotz Mikrozensus-Mahnbriefes der STATISTIK AUSTRIA vom 04.01.2019 verweigert haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Verwaltungsübertretung(en) nach

§ 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetzes 2000 i.V.m. § 9 EWStV 2010 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,             Gemäß

                        Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 70,00             0 Tage(n) 2 Stunde(n)                 § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz

0 Minute(n)                    2000, BGBL. I 163/1999 i.d.g.F. 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 80,00“.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er von 7.12.2018 bis 4.3.2019 in Ägypten gewesen sei. Außerdem habe ihm die Statistik Austria mit Schreiben vom 1.4.2019 eine Frist bis 12.4.2019 gegeben. Der Beschwerde angeschlossen waren die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien vom 12.4.2019 sowie Ausdrucke von Flugtickets.

Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der Statistik Austria vom 6.2.2019, wonach der Beschwerdeführer zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet gewesen sei. Informationen über die Rechtsgrundlagen dieser Erhebung und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung seien an ihn am 4.1.2019 mittels Rückscheinbrief versendet worden. Der Beschwerdeführer sei der Auskunftspflicht im 4. Quartal 2018 bis zur RSb-Fristsetzung am 17.1.2019 nicht nachgekommen. Dieser Anzeige angeschlossen war die Kopie des Mahnschreibens der Statistik Austria an den nunmehrigen Beschwerdeführer vom 4.1.2019 samt Rückschein in Kopie.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 15.2.2019, …, welche im Spruch gleichlautend ausführt wie das angefochtene Straferkenntnis, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 in Verbindung mit § 9 EWStV 2010 eine Geldstrafe in der Höhe von 210 Euro, im Nichteinbringungsfall 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Der nunmehrige Beschwerdeführer führte niederschriftlich bei der belangten Behörde am 7.3.2019 aus, dass er zum Zeitpunkt der Erhebung nicht da gewesen sei, er sei vom 7.11.2018 bis 4.3.2019 in Ägypten gewesen und sei erst dann nach Österreich gekommen. Zum Beweis dafür legte er ein Flugticket vom 4.3.2019 vor.

In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 9.4.2019.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 24.4.2019 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über entsprechendes Ersuchen teilte das Arbeitsmarktservice Wien mit Schreiben vom 29.5.2019 dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum 8.12.2018 bis 3.3.2019 aufgrund eines Auslandsaufenthalts vom Arbeitsmarktservice abgemeldet habe.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 17.5.2019 ersucht, die Flugtickets des Hin-und Rückfluges in leserlicher Form sowie weitere Nachweise über seinen Auslandsaufenthalt in Ägypten, wie etwa Kreditkartenabrechnungen, Hotelrechnungen, u.dgl. binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Der Beschwerdeführer ist diesem Ersuchen ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.5.2019.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschwerdeführer, A. B., wohnhaft in Wien, C.-gasse, war gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWSTV 2010, zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat. Informationen über die Rechtsgrundlagen dieser Erhebung und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.1.2019 übermittelt, worin ihm darüber hinaus mitgeteilt wurde, dass die Beantwortung der Fragen bis spätestens 17.1.2019, und zwar persönlich oder telefonisch, durchzuführen ist. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.1.2019 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Der Beschwerdeführer war von 7.12.2018 bis 4.3.2019 ortsabwesend.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Wenngleich der Beschwerdeführer auch ohne Angabe von Gründen dem Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.5.2019 um Nachreichung näherer Unterlagen zu seiner Ortsabwesenheit nicht nachgekommen ist, war dennoch insbesondere aufgrund der Auskunft des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.5.2019 im Zusammenhalt mit den vorgelegten, teilweise äußerst schlecht lesbaren Flugtickets, festzustellen, dass der Beschwerdeführer von 7.12.2018 bis 4.3.2019 ortsabwesend war.

Rechtlich folgt daraus:

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er sei als Auskunftspflichtiger gegenüber der Statistik Austria seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weil er einer Interviewerin die Auskunftserteilung im Rahmen einer Mikrozensus-Stichprobenerhebung, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat, am 17.1.2019 in Wien, C.-gasse, trotz Mikrozensus-Mahnbriefes der STATISTIK AUSTRIA vom 4.1.2019 verweigert habe.

Wie sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingeholten Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Wien vom 29.5.2019 eindeutig ergibt, war der Beschwerdeführer von 7.12.2018 bis 4.3.2019 ortsabwesend, weshalb er den Mahnbrief vom 4.1.2019 nicht erhalten und sohin auch die Auskunftserteilung am 17.1.2019 nicht verweigern konnte.

Damit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Darüber hinaus hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befragung; Erhebungsmethode; Auskunftspflicht; Ortsabwesenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.004.5788.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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