RS Lvwg 2020/6/8 LVwG-AV-500/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

GewO 1994 §5
GewO 1994 §18
GewO 1994 §94 Z11

Rechtssatz

Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden BefähigungsnachweisV angeführten Sachgebieten vor (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013, § 19 Rz 6).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Dachdecker; individuelle Befähigung; Befähigungsnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.500.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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