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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §129 Abs2Rechtssatz
Die Übertretung des § 135 Abs 3 der BauO f Wien (hier in Verbindung mit § 129 Abs 2 BauO f Wien) ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Es obliegt daher dem Beschuldigten, zu seiner Entlastung den Beweis zu führen, dass ihm die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.Die Übertretung des Paragraph 135, Absatz 3, der BauO f Wien (hier in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 2, BauO f Wien) ist ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Es obliegt daher dem Beschuldigten, zu seiner Entlastung den Beweis zu führen, dass ihm die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000592.X01Im RIS seit
24.07.2020Zuletzt aktualisiert am
24.07.2020