TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/30 VGW-242/035/3727/2019/VOR

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Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §8 Abs2 Z5 lita
WMG §8 Abs2 Z5 litb
WMG §8 Abs2 Z7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer aufgrund erhobener Vorstellung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. C., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 04.12.2018, Zl. …, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrags vom 09.11.2018 für den Zeitraum 01.01.2019 bis 28.02.2019 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von 885,47 Euro monatlich sowie eine Mietbeihilfe von 86,51 Euro monatlich zuerkannt wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 09.11.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf Mindestsicherung ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2018, Zl. …, wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs von 647,28 Euro monatlich sowie eine Mietbeihilfe von 146,05 Euro monatlich zuerkannt. Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, geboren am … 1998, derzeit keine Schulung des AMS besuche und sich auch in keinem Beschäftigungsverhältnis befinde, wodurch der verminderte Mindeststandard (gemäß § 8 Abs 2 Z 7 WMG) zur Anwendung komme. Erst bei neuerlichem Kursbesuch bzw Antritt einer Beschäftigung, könne neuerlich über den höheren Mindeststandard (gemäß § 8 Abs 2 Z 5 WMG) entschieden werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der angefochtene Bescheid insoweit bekämpft wurde, als der Beschwerdeführerin nicht die volle Leistung gewährt werde. Die Beschwerdeführerin habe an sich keinen Anspruch auf Leistungen des AMS. Lediglich dann, wenn sie vom AMS einem Kurs zugebucht werde, erhalte sie einen bestimmten Tagsatz. Dass sie derzeit bzw seit einiger Zeit an keinem Kurs teilnehme, liege nicht an ihr selbst, sondern an der Tatsache, dass das AMS dies nicht für sinnvoll halte, und verweise sie diesbezüglich auf das beiliegende Mail des AMS vom 20.11.2018, in dem die Meinung vertreten werde, dass es nicht das Ziel sein könne, Kundinnen nur zur Abdeckung von BMS-Interessen mit Kursen zu versorgen, schon gar nicht mit Kursen, die arbeitsmarktpolitisch wenig sinnvoll seien. Aus diesem Passus sei klar ersichtlich, dass es nicht an der Beschwerdeführerin liege, dass sie keinen Kurs besuchen dürfe. Sie sei aber durchgehend als arbeitssuchend vorgemerkt und es stehe ihr daher die gesamte Leistung in voller Höhe zu.

Über diese Beschwerde erging zunächst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25.02.2019, GZ: …, mit dem der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von 885,47 Euro monatlich sowie eine Mietbeihilfe von 86,51 Euro monatlich gewährt wurde. Gegen dieses Erkenntnis hat die belangte Behörde Vorstellung erhoben und dazu Folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) i.d.g.F. beträgt der Mindeststandard für den Bemessungszeitraum von einem Monat 100 Vh des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

In den erläuternden Bemerkungen ist dazu ausgeführt, dass als Übergang bei erstmaliger Inanspruchnahme eine viermonatige Frist vorgesehen ist, um der betroffenden Person zu ermöglichen, die Voraussetzungen für die höheren Mindeststandards herzustellen (Orientierungsphase).

Aus dem Gesamtzusammenhang kann die Regelung des § 8 Abs. 2 Z 5 lit. b WMG nur dahingehend verstanden werden, dass sich auch die Verlängerung der 4-Monatsregelung bis ein Angebot nach § 8 Abs. 2 Z 5 lit. a WMG unterbreitet wird auf die „erstmalige Inanspruchnahme“ bezieht.

Nach der Ausschöpfung der Viermonatsfrist samt einmaliger Verlängerung (bis wieder ein Kurs angeboten wird bzw. eine Beschäftigung angetreten wird) endet diese „Orientierungsphase“.

Bei Frau B. wurde bereits aufgrund der „4-Monatsregel“ von März bis Juni 2018 der höhere Mindeststandard iS des § 8 Abs. 2 Z 5 lit b 1. Satz des WMG idgF ausbezahlt.

Die Verlängerung (aufgrund der Nichtunterbreitung eines Angebotes iS des § 8 Abs. 2 Z 5 5 lit. b 2. Satz WMG) für den Monat Juli 2018 wurde bereits konsumiert und endete mit Ende Juli 2018, da in den Monaten August 2018 bis September 2018 ein Anspruch auf den höheren Mindeststandard aufgrund des Kursbesuches von Frau B. bestand.

Da der AMS-Kurs mit September 2018 endete, wurde ab Oktober 2018 der verminderte Mindeststandard solange zu Recht gewährt, bis Frau B. erneut einen Kurs/eine Beschäftigung antritt, unerheblich wie lange die Wartezeit danach für einen neuen AMS-Kurs beträgt.

Es wird somit beantragt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die 21-jährige Beschwerdeführerin ist alleine in der Wohnung von Wiener Wohnen in Wien, D.-gasse, wohnhaft. Die Miete beträgt 307,87 Euro monatlich. Aufgrund des im Akt einliegenden psychiatrischen Gutachtens vom 16.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter beigestellt.

Die Beschwerdeführerin hat vom 04.06.2018 bis 25.06.2018 an einer BBE-Maßnahme des AMS teilgenommen und befand sich in der Zeit vom 06.08.2018 bis 26.08.2018 und vom 28.08.2018 bis 02.09.2018 in einer Schulungsmaßnahme des AMS, weshalb sie auch in der Zeit vom 06.08.2018 bis 26.08.2018 und vom 28.08.2018 bis 02.09.2018 einen Anspruch auf eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts samt Kursnebenkosten von 19,64 Euro täglich hatte.

Mit Bescheid vom 11.05.2018, Zl. …, wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2018 eine Leistung in der Höhe des Mindeststandards gemäß § 8 Abs 2 Z 5 WMG zuerkannt. Mit Bescheid vom 03.07.2018, Zl. …, wurde der Beschwerdeführerin ab 01.09.2018 bis 31.12.2018 eine Leistung unter Heranziehung des Mindeststandards gemäß § 8 Abs 2 Z 7 WMG (75 von Hundert des Wertes nach Z 1) zuerkannt, weil sich die Beschwerdeführerin in keiner Schul- oder Erwerbsausbildung, keinem Beschäftigungsverhältnis und keiner Schulungsmaßnahme des AMS befunden habe. Mit Bescheid vom 13.09.2018, Zl. …, wurde diese Leistung aufgrund des Kursendes am 06.09.2018 bis 31.12.2018 neu bemessen, wobei für November 2018 und Dezember 2018 wiederum der Mindeststandard gemäß § 8 Abs 2 Z 7 WMG (75 von Hundert des Wertes nach Z 1) herangezogen worden ist. Im Anschluss daran wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 04.12.2018 erlassen, mit dem der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 eine Leistung in der Höhe des Mindeststandards gemäß § 8 Abs 2 Z 7 WMG (75 von Hundert des Wertes nach Z 1) und eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde.

Da die mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2018, Zl. …, zuerkannte Leistung mit Bescheid vom 19.02.2019, Zl. …, mit 28.02.2019 eingestellt und ab 01.03.2019 wiederum neu bemessen worden ist, ist der Beschwerdegegenstand im gegenständlichen Verfahren nunmehr lediglich auf den Zuerkennungszeitraum 01.01.2019 bis 28.02.2019 beschränkt.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Der mit „Mindeststandards“ überschriebene § 8 WMG (idF LGBl. für Wien Nr. 49/2018) lautet:

Mindeststandards
§ 8.

(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

1.

100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a)

für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);

b)

für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

ba)

volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder

bb)

minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.

2.

75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.

3.

75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,

a)

unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b)

bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

4.

50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

5.

100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben

a)

unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b)

bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

6.

75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben

a)

unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b)

bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

7.

75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

8.

50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

9.

27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2:

1.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,

2.

Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,

3.

Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.

Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(4) Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

(5) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.

Die Beschwerdeführerin hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie war im gegenständlichen Zuerkennungszeitraum (01.01.2019 – 28.02.2019) beim AMS arbeitsuchend gemeldet, besuchte im Jänner 2019 keine Schulung, da ihr das AMS im Jänner 2019 keine „sinnvollen“ Kurse anbieten konnte, und sie befand sich vom 04.02.2019 bis 07.02.2019 wieder in einer Schulung des AMS. Wie in der Vorstellung ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin von März 2018 bis Juni 2018 aufgrund der „4-Monatsregel“ der höhere Mindeststandard des § 8 Abs 2 Z 5 lit b erster Satz WMG ausbezahlt und wurde diese „Orientierungsphase“ aufgrund der Nichtunterbreitung eines Angebotes iSd § 8 Abs 2 Z 5 lit b zweiter Satz WMG bereits einmal, nämlich im Juli 2018, verlängert. In den Monaten August 2018 und September 2018 sowie im Februar 2019 besuchte die Beschwerdeführerin einen AMS-Kurs.

Wie bereits im Erkenntnis des Rechtspflegers vom 25.02.2019, GZ: …, zutreffend ausgeführt, erfüllte die Beschwerdeführerin im Jänner 2019 mangels Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder einer in § 8 Abs 2 Z 5 lit a WMG angeführten Maßnahme nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 5 lit a WMG. Da die Beschwerdeführerin aber beim AMS arbeitssuchend gemeldet war und ihr im Jänner 2019 kein Angebot nach lit a dieser Bestimmung unterbreitet werden konnte, erfüllte die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 2 Z 5 lit b zweiter Satz WMG in dieser Zeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung des viermonatigen Gesamtausmaßes und beträgt der Mindeststandard im vorliegenden Fall daher 100 vH des Wertes nach § 8 Abs 2 Z 1 WMG.

In den Erläuterungen wird dazu zwar ausgeführt, dass eine viermonatige Frist als Übergang nur bei „erstmaliger“ Inanspruchnahme vorgesehen ist bzw dass der höhere Mindeststandard nur „einmalig“ für vier Monate zur Anwendung zu kommen hat, dass sich diese viermonatige Frist um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach § 8 Abs 2 Z 5 lit a WMG unterbreitet wurde, ebenfalls nur „einmalig“ verlängert, lässt sich aber weder dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Z 5 WMG noch den Erläuterungen entnehmen.

Der auf die Beschwerdeführerin anzuwendende Mindeststandard beträgt daher im gegenständlichen Zuerkennungszeitraum (01.01.2019 bis 28.02.2019) gemäß § 8 Abs 2 Z 5 lit b WMG 885,47 Euro und nicht gemäß § 8 Abs 2 Z 7 WMG 664,10 Euro. Der im vorliegenden Fall heranzuziehende Mindeststandard enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes von 221,36 Euro, der gemäß § 9 Abs 2 Z 3 WMG von der Miete von 307,87 Euro monatlich in Abzug zu bringen ist und ergibt dies einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Mietbeihilfe von 86,51 Euro monatlich.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Regelung des § 8 Abs 2 Z 5 WMG fehlt und der Rechtsfrage, ob gemäß § 8 Abs 2 Z 5 lit b zweiter Satz WMG entsprechend der Rechtsansicht der belangten Behörde nur eine einmalige Verlängerung der viermonatigen Frist aufgrund Nichtunterbreitung eines Angebotes nach lit a dieser Bestimmung zulässig ist, über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Mindeststandard; Schulungsmaßnahme; Verlängerung des höheren Mindeststandards; einmalige Verlängerung

Anmerkung

VwGH v. 3.7.2020, Ro 2019/10/0035; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.035.3727.2019.VOR

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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