TE Lvwg Erkenntnis 2020/5/19 VGW-001/004/4826/2020/E, VGW-001/004/4829/2020/E

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.05.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs6 Z2 lita
AWG 2002 §15 Abs5
AWG 2002 §24a
AWG 2002 §79 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

(Ersatzerkenntnis)

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerden der A. B. sowie des Ing. C. B., beide vertreten durch RA, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, jeweils vom 14.3.2018, 1. zu Zl. …, sowie 2. zu Zl. …, jeweils betreffend die Spruchpunkte 1 der angefochtenen Straferkenntnisse wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002, BGBl. Nr. I Nr. 102/2002 idgF iVm § 79 Abs. 1 Z 2 leg.cit. iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF iVm der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis" unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.3.2020, Zl. Ro 2019/05/0015-4,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden betreffend die jeweiligen Spruchpunkte 1 der angefochtenen Straferkenntnisse insoweit Folge gegeben, als die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 5 Tagen auf jeweils 16 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils betreffend ihre Spruchpunkte 1 bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das zu GZ 1. angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen die Erstbeschwerdeführerin und enthält folgenden Spruch:

„1.) Sie haben es als Miteigentümerin der Liegenschaft in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass Sie als Bauherrin des Abbruchvorhabens auf der Liegenschaft in Wien, D.-straße, und als Abfallübergeberin bzw. Abfallbesitzerin/Abfallerzeugerin am 02.10.2017, entgegen § 15 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, wonach, wenn der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist, er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben hat, eine Menge von 3,56 Tonnen der gefährlichen Abfallart Asbestzement (Schlüsselnummer 31412 „Asbestzementabfälle") und der nicht gefährlichen Abfallart Sperrmüll (Schlüsselnummer 91401) an die E. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, übergeben haben, obwohl dieses Unternehmen zu diesem Zeitpunkt über keine Berechtigung zur Sammlung von gefährlichen Abfällen der Abfallart Asbestzement (Schlüsselnummer 31412) und von nicht gefährlichen Abfällen der Abfallart Sperrmüll (Schlüsselnummer 91401) verfügt hat und Sie somit gefährliche und nicht gefährliche Abfälle nicht an einen entsprechend Berechtigten übergeben haben.

2) Sie haben es als Miteigentümerin der Liegenschaft in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass Sie als Bauherrin des Abbruchvorhabens auf der Liegenschaft in Wien, D.-straße, und als Abfallbesitzerin/Abfallerzeugerin am 02.10.2017, entgegen § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2012 in der geltenden Fassung (RBV), wonach bei Bau- oder Abbrucharbeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen sind, gefährliche Abfälle (asbestzementhaltige Dach- und Fassadenplatten - Schlüsselnummer 31412) nicht von nicht gefährlichen Abfallarten getrennt wurden, sondern in Bruchstücken zusammen mit dem Sperrmüll auf einem LKW (auf der oben genannten Liegenschaft) vermischt gelagert wurden, sodass eine nachträgliche vollständige Trennung der gefährlichen Abfälle von den nicht gefährlichen Sperrmüllabfällen nicht mehr möglich war. Gemäß § 6 Abs. 5 RBV sind der Bauherr und der Bauunternehmer für die Trennung der Abfälle verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) 15 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 2 leg. cit, iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis"

2) § 6 Abs. 1 und 5 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2012 in der geltenden Fassung (RBV) in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Z 1 leg. cit, iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis"

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 2.010,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 1.Strafsatz AWG 2002

ad 2.) Geldstrafe von € 1.020,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 13 Stunden

gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 1.Strafsatz AWG 2002

Summe der Geldstrafen: € 3.030,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche und 13 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 201,00,

ad 2.) € 102,00

Summe der Strafkosten: € 303,00

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher

ad 1.) €2.211,00,

ad 2.) € 1.122,00

Summe der Strafen und Strafkosten: € 3.333,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Das zu GZ 2. angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Zweitbeschwerdeführer und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben es als Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass Sie als Bauherr des Abbruchvorhabens auf der Liegenschaft in Wien, D.-straße, und als Abfallübergeber bzw. Abfallbesitzer/Abfallerzeuger am 02.10.2017, entgegen § 15 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, wonach, wenn der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist, er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben hat, eine Menge von 3,56 Tonnen der gefährlichen Abfallart Asbestzement (Schlüsselnummer 31412 „Asbestzementabfälle") und der nicht gefährlichen Abfallart Sperrmüll (Schlüsselnummer 91401) an die E. GmbH mit Sitz in F., G.-straße, übergeben haben, obwohl dieses Unternehmen zu diesem Zeitpunkt über keine Berechtigung zur Sammlung von gefährlichen Abfällen der Abfallart Asbestzement (Schlüsselnummer 31412) und von nicht gefährlichen Abfällen der Abfallart Sperrmüll (Schlüsselnummer 91401) verfügt hat und Sie somit gefährliche und nicht gefährliche Abfälle nicht an einen entsprechend Berechtigten übergeben haben.

2) Sie haben es als Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-straße, zu verantworten, dass Sie als Bauherr des Abbruchvorhabens auf der Liegenschaft in Wien, D.-straße, und als Abfallbesitzer/Abfallerzeuger am 02.10.2017, entgegen § 6 Abs. 1 Recycling- Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2012 in der geltenden Fassung (RBV), wonach bei Bau- oder Abbrucharbeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen sind, gefährliche Abfälle (asbestzementhaltige Dach- und Fassadenplatten - Schlüsselnummer 31412) nicht von nicht gefährlichen Abfallarten getrennt wurden, sondern in Bruchstücken zusammen mit dem Sperrmüll auf einem LKW vermischt gelagert wurden, sodass eine nachträgliche vollständige Trennung der gefährlichen Abfälle von den nicht gefährlichen Sperrmüllabfällen nicht mehr möglich war. Gemäß § 6 Abs. 5 RBV sind der Bauherr und der Bauunternehmer für die Trennung der Abfälle verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) 15 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 2 leg. cit, iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis"

2) § 6 Abs. 1 und 5 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2012 in der geltenden Fassung (RBV) in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Z 1 leg. cit, iVm der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, idgF iVm der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis"

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 2.010,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen

gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 1.Strafsatz AWG 2002

ad 2.) Geldstrafe von € 1.020,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 13 Stunden

gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 1.Strafsatz AWG 2002

Summe der Geldstrafen: € 3.030,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche und 13 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 201,00,

ad 2.) € 102,00

Summe der Strafkosten: € 303,00

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher

ad 1.) €2.211,00,

ad 2.) € 1.122,00

Summe der Strafen und Strafkosten: € 3.333,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die gegenständlichen, fristgerecht erhobenen, gleichlautenden Beschwerden, in welchen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass es sich bei den Fassaden- und Dachplatten um asbesthaltige Teile gehandelt habe, die einer besonderen Behandlung bedürften. Es sei einem Laien nicht zuzumuten Kenntnis über die Zusammensetzung von Baustoffen zu haben. Die Beschwerdeführer hätten sich einer Fachfirma bedient und hätten darauf vertrauen können, dass diese entsprechende Kenntnisse besitze. Mangels Verschulden sei daher keine Strafbarkeit gegeben. Die Beschwerdeführer seien zudem keine Abfallersterzeuger, da die Loslösung der angeführten Teile ausschließlich durch die Firma E. GmbH erfolgt sei. Eine Übergabe von Abfällen an diese Firma sei somit nicht erfolgt, weshalb die GmbH originärer Erzeuger und Besitzer des Abfalls gewesen sei. Punkt 1 des Tatvorwurfs sei somit mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht erfüllt. Auch der zweite Tatvorwurf bestehe nicht zu Recht. Abfallerzeuger sei die Firma E. GmbH gewesen, welche völlig selbstständig aufgrund des erteilten Auftrages ohne Einflussnahme und ohne Weisung der Beschwerdeführer an Ort und Stelle tätig gewesen sei. Eine Information an die Beschwerdeführer, es handle sich um gefährliche Abfälle sei seitens dieser Firma nicht erfolgt. Eine Bauherreneigenschaft könne den Beschwerdeführern nur dann unterstellt werden, wenn sie tatsächlich an Ort und Stelle in Form von Weisungen tätig gewesen wären, bzw. Maßnahmen geduldet hätten, die den einschlägigen Vorschriften zuwiderlaufen. Dies sei tatsächlich nicht der Fall gewesen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf fünf aufrechte Gewerbeberechtigungen der E. GmbH davon ausgehen können, dass diese Firma als einschlägiges Abbruchunternehmen die notwendige Sorgfalt und Kenntnis an den Tag lege. Schließlich wurde noch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt, da die belangte Behörde beantragte Erhebungen unterlassen hätte.

Grundlage für das angefochtene Straferkenntnis war die Anzeige der Magistratsabteilung 22 vom 3.1.2018, wonach von einem abfalltechnischen Amtssachverständigen aufgrund einer Beschwerde eine Überprüfung der Abbrucharbeiten auf der Liegenschaft Wien, D.-straße, am 2.10.2017 durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass trockene asbesthaltige Fassaden- und Dachplatten und Bruchstücke davon, die der Schlüsselnummer 31412 „Asbestzement“ zuzuordnen seien, einerseits mit einem Zweischalengreifer auf die Ladefläche eines LKW verbracht worden und dort mit Sperrmüll vermischt gesammelt worden seien und andererseits rund um das Einfamilienhaus ungeschützt vor weiterer Zerstörung am Boden, auf der Terrasse und auf einem Schütthaufen gelegen seien. Weiters sei festgestellt worden, dass sich an den zerbrochenen Asbestzementplatten noch zahlreiche Nägel befunden hätten, was den Verdacht nahelege, dass die Platten nicht zerstörungsfrei demontiert worden seien, da aus sachverständiger Sicht eine zerstörungsfreie Demontage ohne vorheriges Loslösen der Nägel nicht möglich sei. Die E. GmbH sei von den Abfallersterzeugern, den nunmehrigen Beschwerdeführern, nicht nur mit dem Abbruch des Gebäudes, sondern auch mit der Entsorgung (Sammlung) ihrer Abfälle beauftragt worden. Aufgrund des Entsorgungsauftrages seien die beim Abbruch entstandenen Abfälle (Asbestzementabfälle und Sperrmüll) von der E. GmbH auf der Baustelle übernommen bzw. abgeholt worden. Die E. GmbH verfüge über keine Berechtigung zur Übernahme von Abfällen der Abfallart 31412 „Asbestzement“ und der Abfallart 91401 „Sperrmüll“. Die Beschwerdeführer hätten somit Abfälle einem zur Sammlung nicht Berechtigten übergeben. Nach § 6 Abs. 1 RBV seien bei Bau- und Abbrucharbeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen. Nach dessen Abs. 5 seien der Bauherr und der Bauunternehmer für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Gefährliche Abfälle (asbestzementhaltige Dach- und Fassadenplatten, Schlüsselnummer 31412) seien nicht von nicht gefährlichen Abfallarten getrennt worden, sondern in Bruchstücken zusammen mit dem Sperrmüll auf dem LKW vermischt gelagert worden, sodass auch eine nachträgliche vollständige Trennung der gefährlichen Abfälle von den nicht gefährlichen Sperrmüllabfällen nicht mehr möglich gewesen sei. Verantwortlich dafür seien neben dem Bauunternehmen auch die Bauherren.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.1.2018 wurden den nunmehrigen Beschwerdeführern die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, woraufhin diese in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen ausführten wie in den späteren Beschwerden.

In weiterer Folge ergingen die angefochtenen Straferkenntnisse je vom 14.3.2018.

Mit Schreiben je vom 12.4.2018 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerden unter Anschluss der bezughabenden Akte dem Verwaltungsgericht Wien, wo diese am 17.4.2018 einlangten.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 8.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die belangte Behörde nicht teilnahm. Der Zweitbeschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll, wobei dieses Vorbringen auch zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde:

„Weder ich noch meine Gattin haben verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen. Meine Gattin und ich sind Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-straße. Es ist richtig, dass wir die gegenständlichen Abbrucharbeiten in Auftrag gegeben haben, und zwar an die Firma E. GmbH. Diese Firma wurde uns von unserem Bauführer H. gmbh empfohlen. Gegenstand des Auftrages an die E. war der Abbruch des dort befindlichen Gebäudes und Entsorgung des Abbruchmaterials. Es sollte ein Holzhaus mit Eternitverkleidung und Eternitdach abgebrochen werden. Auftrag war, die Liegenschaft frei zu übergeben, damit die nächste Firma mit dem Kelleraushub beginnen konnte. Es gab unsererseits keine Vorgaben, wie die Firma E. abbrechen solle und wie und wohin der Abfall verbracht werden solle. Die Firma E. hat den Abbruch völlig selbstständig und in Eigenverantwortung durchgeführt.

Die Erstbeschwerdeführerin ergänzt, dass bei einer gemeinsamen Besichtigung mit der Firma E. auf das Eternit hingewiesen wurde. Dem Vertreter der Firma E. sei dies seinen Ausführungen zu Folge bewusst gewesen, er wusste von dessen Gefährlichkeit.

Zum zweiten Vorwurf:

Wir waren während der Abbrucharbeiten gar nicht auf der Baustelle und haben deshalb auch keine Kontrollen der Abbrucharbeiten durchgeführt. Wir haben sohin nichts weiter getan um § 6 Abs. 5 RBVO zu entsprechen.“

K. L. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit, als Zeugin befragt Folgendes an:

Über Befragen des BfV:

„Ich bin im Büro der Firma E. beschäftigt und schreibe die Angebote. Ich bin nie vor Ort auf einer Baustelle und kann daher nichts zur Trennung von Abfällen auf einer Baustelle sagen. Vor Ort ist immer unser Geschäftsführer Herr M. N..

Über Befragen der VL:

„Ich kann auch keine näheren Auskünfte zum Abbruchauftrag geben, ich schreibe nur das, was mir der Geschäftsführer anschafft.“

Ing. P. gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit, als Zeuge befragt Folgendes an:

Über Befragen des BfV:

„Ich habe heute die Deponieeingangsscheine mit und zwar betreffend das Material, das die E. uns gebracht hat. Es handelte sich um: Asbestzementeternit, Betonabbruch, Bauschutt, Strauchschnitt und Astwerk. Diese Materialien sind getrennt angeliefert worden.“

Über Befragen der VL:

„Ich habe naturgemäß keine Wahrnehmung, ob diese Materialien zuvor auf der Baustelle vermischt gelagert wurden.“

Über Befragen des BfV:

„Soweit ich es heute noch nachvollziehen kann, entspricht die Anlieferung der RBVO.“

Auf Vorhalt der Lichtbilder 15 und 16, wonach die Vermischung von Sperrmüll mit Asbestzementplattenbruchstücken ersichtlich sei, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass die Verordnung keinen Zeitpunkt enthalte, wann die Abfälle vor Ort zu trennen seien. Eine Trennung sei zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor Ort erfolgt.

Mit E-Mail vom 23.10.2018 übermittelte der Zeuge P. die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Deponieeingangsscheine betreffend die E. GmbH.

Die mündliche Verhandlung wurde am 13.12.2018 zur Einvernahme des Mag. R. fortgesetzt, wobei die belangte Behörde neuerlich nicht daran teilnahm. Dieser gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit Folgendes an:

„Ich war in gegenständlicher Angelegenheit damals als Amtssachverständiger der MA 22 dort. Ich bin einer Beschwerde nachgegangen, wonach auf dieser Baustelle unsachgemäß mit Asbestzement umgegangen worden sei. Ich kann mich noch erinnern.

Hinsichtlich des zweiten Vorwurfes konnte ich feststellen, dass auf einem LKW der Abbruchfirma E. Asbestzement mit Sperrmüll vermischt gelagert war. Ich habe auch eine Probe dort gezogen, welche die Asbesthaltigkeit bestätigt hat, außerdem verweise ich auf die von mir bei der Kontrolle angefertigten Lichtbilder. Die Lichtbilder 14 bis 16 zeigen die Ladung des LKWs, nämlich Sperrmüll vermischt mit teilweise zerbrochenen Asbestzementplatten. Außerdem habe ich die Auskunft von den Arbeitern vor Ort bekommen, dass sie mit Handschaufeln den Zweischalengreifer des LKWs mit Asbestzementstücken beladen haben. Diese Asbestzementstücke wurden dann auf die Ladefläche des LKWs aufgeladen, wo bereits der Sperrmüll vorhanden war.

Über Befragen durch die VL, ob eine vollständige Trennung des Asbestzementes vom Sperrmüll nachträglich möglich gewesen sein kann:

Das ist sehr unwahrscheinlich, möglicherweise mit sehr hohem technischem Aufwand, das ist aber fern jeglicher Realität. Selbst wenn man die Asbestzementbruchstücke von Hand aussortieren würde, blieben Asbestfasern sowohl an den Bruchstücken als auch am Sperrmüll haften. Ein Herausfiltern dieser Fasern ist praktisch nicht möglich. Ich verweise darauf, dass pro cm Bruch bis zu 25.000 Asbestfasern freigesetzt werden. Meines Erachtens hätte die gesamte LKW Ladung als Asbestabfall entsorgt werden müssen.

Über Befragen durch den BfV:

Ich war etwa 30 bis 45 min vor Ort. Das erste was ich gesehen habe, war wie der LKW beladen wurde.

Über Vorhalt des Vorbringens der Bf, wonach die Trennung des Asbestzements vom Sperrmüll später vor Ort erfolgt sei: Ich kann mir nicht vorstellen, wie das hätte geschehen sein soll. Selbst wenn die großen Asbestzementbruchstücke händisch heraussortiert worden wären, wäre der Sperrmüll dennoch mit den Asbestfasern kontaminiert geblieben. Es hätte eines Spezialsaugers in einem Schwarzbereich (luftdichte Sanierungszone mit Unterdruck) bedurft.

Über Befragen durch den BfV:

Die beiden Bf waren nicht vor Ort.

Die Probeziehung ist durch mich selbst händisch erfolgt. Diese Probe ist sogar doppelt vor einem anderen Gericht analysiert worden und auch da ist die Asbesthaltigkeit herausgekommen.“

In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass die Beschwerdeführer kein relevantes Verschulden treffe. Die bisherigen Anträge würden aufrecht gehalten.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Akten der belangten Behörde, in die Beschwerden, in die vom Zeugen P. nachgereichten Deponieeingangsscheine sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.10.2018 und 13.12.2018.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.1.2019, zu den Zlen. VGW-001/004/5033/2018 bzw. VGW-001/004/5035/2018 wurde den Beschwerden I. jeweils betreffend Punkt 1.) der angefochtenen Straferkenntnisse Folge gegeben, die Straferkenntnisse diesbezüglich behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Zu Spruchpunkt II. wurden die Beschwerden jeweils betreffend Punkt 2.) der angefochtenen Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse diesbezüglich bestätigt.

In Einem wurde zu Spruchpunkt I. die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG für zulässig erklärt.

Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.1.2019 erhob die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Infrastruktur und Technologie) eine ordentliche Revision, weshalb das Verwaltungsgericht Wien zunächst das Vorverfahren führte und sodann die Revision sowie die dazugehörigen Akten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts Wien dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.3.2020, Zl. Ro 2019/05/0015-4, wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Die beiden Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-straße. Sie beauftragten die E. GmbH, das auf ihrer Liegenschaft in Wien, D.-straße, befindliche Haus, welches mit Eternit verkleidet und eingedeckt war, abzubrechen und zu entsorgen. Der Auftrag lautete: „Kompletter Abbruch des Hauses inkl. Bodenplatte + Entsorgung“. Teil des Auftrages war neben dem Abbruch die Entsorgung der im Rahmen dieser Tätigkeiten angefallenen Abfälle.

Der Auftrag umfasste sowohl die eigenständige Durchführung von Abbrucharbeiten als auch die selbständige Organisation der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle. Die Beschwerdeführer haben der E. GmbH bei der Durchführung des Auftrages völlig freie Hand gelassen und keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der durchgeführten Arbeiten genommen.

Die E. GmbH verfügte am 2.10.2017 über keine Berechtigung gemäß § 24a AWG 2002 zur Übernahme von Abfällen der Abfallart 31412 „Asbestzement“ und der Abfallart 91401 „Sperrmüll“.

Bei einer gemeinsamen Besichtigung der Beschwerdeführer mit der Firma E. GmbH wurde diese auf das Eternit hingewiesen. Dem Vertreter der Firma E. ist dies seinen Ausführungen zu Folge bewusst gewesen, er wusste von dessen Gefährlichkeit.

Die Beschwerdeführer waren im Zeitraum der Abbrucharbeiten nie auf der Liegenschaft und haben diese auch nie kontrolliert.

An Abfällen fielen im Zuge des Abbruches u.a. 3,56 t Asbestzementabfälle und Sperrmüll an.

Am 2.10.2017 war die Fassade und das Dach des Gebäudes vollständig abgedeckt. Es befanden sich nur noch vereinzelt Asbestzementplatten an den Gaupen des Gebäudes. Rund um das Gebäude lagen kleinstückige, gebrochene Asbestzementplatten am Boden der Liegenschaft. Auf der Westseite der Liegenschaft befand sich ein etwa 0,5 m³ großer Schütthaufen an zerbrochenen Asbestzementplatten auf dem Boden. Auf der Südseite der Liegenschaft und auf der Terrasse des Gebäudes waren flächig verteilt zerbrochene Asbestzementplatten (etwa 1 bis 2 m³). Zur Sammlung von Asbestzementplatten geeignete Gebinde waren nicht vor Ort. Darüber hinaus wurden Asbestzementstücke, nämlich asbestzementhaltige Dach- und Fassadenplatten (Schlüsselnummer 31412), mittels Zweischalengreifer auf die Ladefläche eines LKW verbracht, wo bereits Sperrmüll vorhanden war. Auf der Ladefläche des LKW war sohin Sperrmüll vermischt mit gebrochenen Asbestzementplatten geladen.

Eine nachträgliche vollständige Trennung dieser Asbestzementbruchstücke vom Sperrmüll ist nicht erfolgt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Umfang des gegenständlichen Auftrages und zu den durchgeführten Arbeiten durch die E. GmbH gründen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den vorliegenden Dokumenten, welche nicht in Zweifel zu ziehen waren.

Die Feststellung, dass bei einer gemeinsamen Besichtigung der Beschwerdeführer mit der Firma E. GmbH diese auf das Eternit hingewiesen wurde, gründet sich auf die eigene Angabe der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung. Sie gab weiters an, dass dem Vertreter der Firma E. GmbH dies seinen Ausführungen zu Folge bewusst gewesen sei, er von dessen Gefährlichkeit gewusst habe.

Dass die Beschwerdeführer im Zeitraum der Abbrucharbeiten nie auf der Liegenschaft waren und die Abbrucharbeiten auch nie kontrolliert haben, wurde von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

Die Feststellungen zu den angefallenen Abfällen, zum Zustand der Liegenschaft am 2.10.2017 sowie zur Vermischung von Asbestzementabfällen mit Sperrmüll auf der Ladefläche des LKW ergeben sich aus der unzweifelhaften Anzeige des Meldungslegers im Zusammenhalt mit seinen glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben wurden zudem durch zahlreiche Lichtbilder und die nachgereichten Deponiescheine gestützt und von den Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten. Die Beschwerdeführer brachten dazu aber vor, dass die Abfallarten nachträglich vor Ort getrennt worden seien, was allerdings nicht festgestellt werden konnte. Die Feststellung, dass eine nachträgliche Trennung der Asbestzementabfälle mit dem Sperrmüll auf der Ladefläche des LKW nicht erfolgt ist, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Anzeigenlegers, welcher schilderte, dass dies gar nicht möglich gewesen wäre, weil selbst wenn man die Asbestzementbruchstücke von Hand aussortiert hätte, wären Asbestfasern sowohl an den Bruchstücken als auch am Sperrmüll haften geblieben; ein Herausfiltern dieser Fasern sei praktisch nicht möglich. Es hätte dazu eines sehr hohen technischen Aufwandes, nämlich eines Spezialsaugers in einem Schwarzbereich (luftdichte Sanierungszone mit Unterdruck) bedurft.

Die Feststellung, dass die E. GmbH über keine Berechtigung gemäß § 24a AWG 2002 zur Übernahme von Abfällen der Abfallart 31412 „Asbestzement“ und der Abfallart 91401 „Sperrmüll“ verfügte, gründet sich auf die unbedenkliche Anzeige der Magistratsabteilung 22 und wurde im Übrigen von den Beschwerdeführern in keinem Stadium der Verfahren bestritten. Sie verwiesen in ihren Beschwerden lediglich auf bestehende Gewerbeberechtigungen, was aber ins Leere gehen musste, da solche unabhängig von Berechtigungen nach § 24a AWG 2002 sind.

Die übrigen Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten auszugsweise:

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.       deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.       deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.       eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.       sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.       ist „Abfallbesitzer“

a)       der Abfallerzeuger oder

b)       jede Person, welche die Abfälle innehat;

2.       ist „Abfallerzeuger“

a)       jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b)       jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

3.       ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a)       abholt,

b)       entgegennimmt oder

c)       über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

4.       ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;

[…]

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1.       die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.       Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

[…]

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a)       die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und

b)       die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

1.       Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

2.       Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

3.       Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

4.       Sammel- und Verwertungssysteme;

5.       Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

6.       Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

7.       Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

8.       Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.

[…]

§ 79. (1) Wer

2. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

Vorauszuschicken ist, dass lediglich gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.1.2019 ordentliche Revision erhoben wurde und dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.3.2020, Zl. Ro 2019/05/0015-4, das angefochtene Erkenntnis im Umfang dieses Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde - wobei weder die Sachverhaltsfeststellungen noch die Beweiswürdigung bemängelt wurden - weshalb sich das gegenständliche Ersatzerkenntnis nur mehr mit diesem Spruchpunkt zu befassen hatte, da die übrigen Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen sind.

Die Beschwerde führt ins Treffen, dass die Beschwerdeführer keine Abfallersterzeuger seien, da die Loslösung der angeführten Teile ausschließlich durch die Firma E. GmbH erfolgt sei. Eine Übergabe von Abfällen an diese Firma sei somit nicht erfolgt, weshalb die GmbH originärer Erzeuger und Besitzer des Abfalls gewesen sei. Punkt 1 des Tatvorwurfs sei somit mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof verwies im gegenständlichen Erkenntnis zunächst auf sein Erkenntnis vom 28.5.2019, Ro 2018/05/0019, und hob dazu heraus, „dass als Abfallersterzeuger im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2 lit. a AWG 2002 unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 7.9.2004, Paul Van de Walle u. a., C 1/03, und EuGH 24.6.2008, Commune de Mesquer, C-188/07) sowie der Materialien zur AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, (1005 BlgNR 24. GP 14), jene Person zu qualifizieren ist, die die wesentliche Ursache („Tätigkeit“) für die Entstehung (den „Anfall“) von Abfall gesetzt hat, wobei die Frage, wem die Abfallersterzeugereigenschaft zukommt, anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

[…]

Wesentliche Ursache für die Entstehung des Abfalls waren im gegenständlichen Fall nicht die Abbrucharbeiten der A. GmbH, sondern der entsprechende Auftrag der Mitbeteiligten als Bauherrn, die daher als Abfallersterzeuger zu qualifizieren sind. Daran können der Umstand, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Pauschalauftrag der Mitbeteiligten an die A. GmbH gehandelt hat, und die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichtes, dass die Mitbeteiligten keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der durchgeführten Arbeiten genommen hätten, nichts ändern.“

Damit sind die Beschwerdeführer als Abfallersterzeuger gemäß § 2 Abs. 6 Z 2 lit. a AWG 2002 zu qualifizieren.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht wurde damit der objektive Tatbestand des § 15 Abs. 5 AWG 2002 durch die Beschwerdeführer erfüllt, da sie aufgrund des Entsorgungsauftrages Asbestzementabfälle und Sperrmüll an die E. GmbH übergaben bzw. diese von der E. GmbH übernommen wurden, obwohl diese über keine Berechtigungen gemäß § 24a AWG 2002 zur Übernahme von Abfällen der Abfallart 31412 „Asbestzement“ und der Abfallart 91401 „Sperrmüll“ verfügte.

 

Die Beschwerdeführer haben somit Abfälle einem zu deren Sammlung nicht Berechtigten übergeben.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.

Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist im Verfahren in keiner Weise hervorgekommen, dass es den Beschwerdeführern unmöglich gewesen wäre, die objektiv gebotene und ihnen zumutbare Sorgfalt anzuwenden, sodass zumindest von fahrlässigen Tatbegehungen auszugehen war.

Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, dass ihnen deshalb kein Verschulden anzulasten sei, weil es Laien nicht zuzumuten sei, über die Zusammensetzung von Baustoffen Kenntnisse zu haben und sie auch keine Information von der Abbruchfirma über die Gefährlichkeit der Abfälle erhalten hätten. Sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den Fassaden- und Dachplatten um asbesthaltige Teile gehandelt habe, die einer besonderen Behandlung bedürften. Es sei einem Laien nicht zuzumuten, Kenntnis über die Zusammensetzung von Baustoffen zu haben. Die Beschwerdeführer hätten sich einer Fachfirma bedient und hätten darauf vertrauen können, dass diese entsprechende Kenntnisse besitze. Mangels Verschulden sei daher keine Strafbarkeit gegeben.

Dieses Vorbringen musste deshalb ins Leere gehen, weil die Erstbeschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung angab, dass bei einer gemeinsamen Begehung mit der Abbruchfirma diese auf das Eternit hingewiesen wurde. Damit steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführer von der Problematik der Eternitplatten Kenntnis gehabt haben müssen, weil sie ansonsten die Abbruchfirma nicht auf das Eternit hätten hinweisen können. Ein ausdrücklicher Hinweis auf Eternitplatten hätte ansonsten auch überhaupt keinen Sinn gemacht. Es wäre an den Beschwerdeführern gelegen, sich alle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Tatsachen, aus denen sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen wären, wurden weder behauptet noch sind solche sonst im Beschwerdeverfahren hervorgekommen.

Darüber hinaus wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass ihnen das ausführende Unternehmen von ihrem Baumeister empfohlen worden sei, worauf sie sich verlassen hätten. Dass sich die Beschwerdeführer bei einer geeigneten Stelle erkundigt hätten, ob und gegebenenfalls welche Berechtigungen das von ihnen beauftragte Unternehmen zur Durchführung ihres Auftrages benötigte bzw. ob es auch über die notwendigen Berechtigungen tatsächlich verfügte, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.

Die Beschwerdeführer haben daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, gehandelt. Damit sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VStG für eine Bestrafung im Beschwerdefall erfüllt.

Die Beschwerdeführer haben sohin die ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver wie in subjektiver Hinsicht begangen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Wird gemäß § 16 Abs. 1 VStG zufolge eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohte Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Da in den Bestimmungen des AWG 2002 keine Freiheitsstrafe angedroht wird, beträgt die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Übertretungen der gegenständlichen Art sind gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von EUR 850 bis EUR 41200 zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 4200 bedroht. Bei der Strafbemessung war der erstgenannte Strafrahmen zu Grunde zu legen, da die Beschwerdeführer unstrittig nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind.

An der Einhaltung abfallwirtschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Durch die Verletzung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschrift wurde das gesetzlich geschützte Interesse an einer geordneten Abfallwirtschaft sowie an der Übergabe von (gefährlichen) Abfällen ausschließlich an entsprechend Berechtigte erheblich gefährdet. Daher war der objektive Unrechtsgehalt der Tat keinesfalls als geringfügig, sondern an sich schon als bedeutend zu werten.

Das Verschulden der Beschwerdeführer kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Darüber hinaus sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die erkennen hätten lassen, dass das Verhalten der Beschwerdeführer hinter dem mit der Strafnorm typisierten Unrechts- und Verschuldensgehalt deutlich zurückgeblieben wäre. Es war zumindest von fahrlässiger Begehung auszugehen.

Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführer berücksichtigt, Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung mangels anderer Angaben davon ausgegangen, dass die verhängte Strafe bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten nicht überhöht ist, zumal dazu auch kein Vorbringen erstattet wurde. Die Beschwerdeführer machten dazu auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Angaben, weshalb dieses auch von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und dem zitierten gesetzlichen Strafrahmen erscheinen die von der belangten Behörde verhängten und nunmehr bestätigten Strafen tat- und schuldangemessen.

Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und die Intensität deren Beeinträchtigung durch die Tat - aus.

Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe nicht in Betracht. Schließlich konnten auch spezialpräventive Erwägungen nicht zu einer Herabsetzung der jeweiligen Geldstrafe führen, sollen diese doch die Beschwerdeführer von künftigen Übertretungen solcher Art abhalten.

Die gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG jeweils zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe war spruchgemäß herabzusetzen, da die belangte Behörde den erheblichen Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze von EUR 41200 nicht zu begründen vermochte (VwGH 25.1.2013, 2010/09/0238; 22.3.2012, 2009/09/0214).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung wendet die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abfallbesitzer; Abfallersterzeuger; gefährliche Abfälle; allgemeine Behandlungspflichten; Abfallsammler; Abfallbehandler; Erlaubnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.004.4826.2020.E

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten