RS Lvwg 2020/6/2 LVwG-AV-523/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

BAO §246 Abs1
GdverbandsG NÖ 1978 §9 Abs5 Z3

Rechtssatz

Sowohl die Abgaben nach dem NÖ KanalG (§ 19) als auch jene nach dem NÖ GemeindewasserleitungsG (§ 18) fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Landesgesetzgeber hat den zweigliedrigen Instanzenzug innerhalb der Gemeinden bzw der Gemeindeverbände weder in der NÖ Gemeindeordnung, noch im NÖ GemeindeverbandsG und auch nicht im NÖ KanalG oder im NÖ GemeindewasserleitungsG ausgeschlossen. […] Demnach ist der Obmann Abgabenbehörde erster Instanz, zweite Instanz im Abgabenverfahren ist der Vorstand des Gemeindeverbandes. […] Eine Beschwerde an das VwG gegen den Abgabenbescheid des Obmannes ist unzulässig.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Gemeindeverband; Instanzenzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.523.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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