RS Lvwg 2020/6/2 LVwG-AV-523/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

BAO §246 Abs1
GdverbandsG NÖ 1978 §9 Abs5 Z3

Rechtssatz

Ein Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der sie betreffenden Rechtsvorschriften vor der Bildung des Gemeindeverbandes zugekommen war; im Übrigen wird die rechtliche Stellung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Verfahrensrecht; Abgabenbescheid; Gemeindeverband; Instanzenzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.523.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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