RS Vwgh 2020/5/29 Ra 2019/10/0166

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §45 Abs1
VwGG §45 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0099 B 27. März 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. VwGH 28.9.2010, 2010/05/0123, mwN), sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. VwGH 24.7.2008, 2008/07/0113, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100166.L01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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