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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
AlVG 1977Rechtssatz
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 18 Abs. 4 Tir. MSG 2010 normierte (fiktive) Anrechnung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe auf die Mindestsicherung ist der gänzliche oder teilweise "Verlust" des Anspruchs auf diese Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen des AlVG 1977 (vgl. RV 155/2017, S. 16). Die Mindestsicherungsbehörde bzw. das VwG hat demnach im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 legcit. die Frage des eingetretenen Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach dem AlVG 1977 als Vorfrage zu beurteilen. Nur im Fall der Bejahung dieser Frage kommt die Anwendung des § 18 Abs. 4 legcit. in Betracht.Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in Paragraph 18, Absatz 4, Tir. MSG 2010 normierte (fiktive) Anrechnung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe auf die Mindestsicherung ist der gänzliche oder teilweise "Verlust" des Anspruchs auf diese Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen des AlVG 1977 vergleiche Regierungsvorlage 155/2017, Sitzung 16). Die Mindestsicherungsbehörde bzw. das VwG hat demnach im Anwendungsbereich des Paragraph 18, Absatz 4, legcit. die Frage des eingetretenen Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach dem AlVG 1977 als Vorfrage zu beurteilen. Nur im Fall der Bejahung dieser Frage kommt die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 4, legcit. in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100195.L01Im RIS seit
18.09.2020Zuletzt aktualisiert am
23.09.2020