RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2019/10/0195

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977
AVG §38
MSG Tir 2010 §18 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 18 Abs. 4 Tir. MSG 2010 normierte (fiktive) Anrechnung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe auf die Mindestsicherung ist der gänzliche oder teilweise "Verlust" des Anspruchs auf diese Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen des AlVG 1977 (vgl. RV 155/2017, S. 16). Die Mindestsicherungsbehörde bzw. das VwG hat demnach im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 legcit. die Frage des eingetretenen Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach dem AlVG 1977 als Vorfrage zu beurteilen. Nur im Fall der Bejahung dieser Frage kommt die Anwendung des § 18 Abs. 4 legcit. in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100195.L01

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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