RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2019/10/0048

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9
NatSchG Krnt 2002 §61 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47 Abs4
VwGG §47 Abs5

Rechtssatz

Der revisionswerbende Naturschutzbeirat ist ein Organ des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre - hier in beiden Fällen: das Land Kärnten - kommt der Zuspruch von Kostenersatz nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.4.2010, 2009/10/0085).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100048.L03

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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