RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2019/08/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGVG 2014 §9 Abs2
VwGVG 2014 §9 Abs2 Z1

Rechtssatz

Wer belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, regelt die Verfassung nicht. Maßgeblich ist daher § 9 Abs. 2 VwGVG. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (VwGH 30.4.2019, Ro 2018/12/0012; 22.10.2019, Ra 2019/10/0025; jeweils mwN). Im vorliegenden Fall hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hallein im Sinn des § 56 Abs. 1 AlVG mit Bescheid über den Anspruch des Mitbeteiligten auf Arbeitslosengeld entschieden, wogegen sich die Beschwerde des Mitbeteiligten gerichtet hat. Im nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag des Mitbeteiligten eingeleiteten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes kam somit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hallein die Stellung als belangte Behörde zu, woraus sich die Legitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zur Erhebung einer Revision gegen das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis ergibt (vgl. Müller in AlV-Komm § 56 AlVG Rz 38 (20. Lfg)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080135.L01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten