RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2016/08/0005

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2
BUAG §2 Abs1 lita

Rechtssatz

Zur Tätigkeit des Baueisenbiegers gehört, dass das Bewehrungsmaterial auf die benötigte Länge zugeschnitten und durch Biegen in Form gebracht wird sowie dass die Einzelteile - durch Flechten, Verschweißen bzw. auf andere Weise - zu einer Tragekonstruktion verbunden werden (vgl. in dem Sinn OGH 5.6.2012, 10 ObS 37/12g; auch OLG Wien 21.6.2016, 7 Ra 31/16d). Die Tätigkeit des Baueisenverlegers umfasst hingegen das Anbringen (die Montage) des vorgebogenen Bewehrungsmaterials bzw. der hergestellten Tragekonstruktion im Zuge eines auszuführenden Baus auf einer Baustelle (die Baustellengebundenheit der Verlegertätigkeit folgt aus der Wortinterpretation in Verbindung mit einer systematischen Betrachtung auch der anderen im § 2 BUAG aufgelisteten Verlegerbetriebe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080005.L02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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