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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2Rechtssatz
Zur Tätigkeit des Baueisenbiegers gehört, dass das Bewehrungsmaterial auf die benötigte Länge zugeschnitten und durch Biegen in Form gebracht wird sowie dass die Einzelteile - durch Flechten, Verschweißen bzw. auf andere Weise - zu einer Tragekonstruktion verbunden werden (vgl. in dem Sinn OGH 5.6.2012, 10 ObS 37/12g; auch OLG Wien 21.6.2016, 7 Ra 31/16d). Die Tätigkeit des Baueisenverlegers umfasst hingegen das Anbringen (die Montage) des vorgebogenen Bewehrungsmaterials bzw. der hergestellten Tragekonstruktion im Zuge eines auszuführenden Baus auf einer Baustelle (die Baustellengebundenheit der Verlegertätigkeit folgt aus der Wortinterpretation in Verbindung mit einer systematischen Betrachtung auch der anderen im § 2 BUAG aufgelisteten Verlegerbetriebe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080005.L02Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020