RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2016/08/0005

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §2 Abs1 lita

Rechtssatz

Was unter dem Begriff "Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe" im Sinn des § 2 BUAG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. In den Materialien zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 (ErläutRV 426 BlgNR 13. GP 13), mit dem der Begriff erstmals in die Aufzählung des § 2 aufgenommen wurde, findet sich die Definition, dass darunter Betriebe zu verstehen sind, "die sich mit dem Vorbiegen bzw. der Montage der für Bauten notwendigen Baueisen befassen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080005.L04

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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