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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2 Abs1 litaRechtssatz
Was unter dem Begriff "Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe" im Sinn des § 2 BUAG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. In den Materialien zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 (ErläutRV 426 BlgNR 13. GP 13), mit dem der Begriff erstmals in die Aufzählung des § 2 aufgenommen wurde, findet sich die Definition, dass darunter Betriebe zu verstehen sind, "die sich mit dem Vorbiegen bzw. der Montage der für Bauten notwendigen Baueisen befassen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080005.L04Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020