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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §50a Abs1Rechtssatz
Zu einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 zur Vermeidung einer amtswegigen Ruhestandsversetzung ist die Dienstbehörde nicht verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Nichts anderes gilt betreffend die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß § 45 LDG 1984. Diese Rechtsprechung schließt naturgemäß nicht aus, dass eine Dienstbehörde in einer derartigen Situation über Antrag die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gemäß § 44 oder 45 LDG 1984 herabsetzt.Zu einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 zur Vermeidung einer amtswegigen Ruhestandsversetzung ist die Dienstbehörde nicht verpflichtet vergleiche VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Nichts anderes gilt betreffend die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß Paragraph 45, LDG 1984. Diese Rechtsprechung schließt naturgemäß nicht aus, dass eine Dienstbehörde in einer derartigen Situation über Antrag die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 44, oder 45 LDG 1984 herabsetzt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120006.J02Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020