RS Vwgh 2020/6/16 Ro 2019/12/0006

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56
LDG 1984 §12 Abs1 idF 2018/060
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2018/060
LDG 1984 §31 Abs2
LDG 1984 §44 Abs2 idF 2002/119
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0227 E 10. September 2009 RS 8

Stammrechtssatz

Das Ausmaß der den Landeslehrer im Rahmen der Jahresnorm treffenden Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz in Verbindung mit der Diensteinteilung bzw. aus der Rechtsgestaltungswirkung entsprechender Herabsetzungsbescheide. An die diesbezügliche Bescheidlage war die Versetzungsbehörde gebunden. Sie war daher im Versetzungsverfahren keinesfalls verpflichtet, Anträge des Lehrers auf eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zu initiieren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120006.J03

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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