Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Bildungsdirektion für Tirol in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. Juli 2019, Zl. LVwG-2018/37/2762-15, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 12 LDG 1984 (mitbeteiligte Partei: D H in P), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Bildungsdirektion für Tirol in 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. Juli 2019, Zl. LVwG-2018/37/2762-15, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 12, LDG 1984 (mitbeteiligte Partei: D H in P), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte steht als Sonderschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
2 Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung (als damals zuständige Dienstbehörde) vom 27. September 2018 wurde die Mitbeteiligte gemäß § 12 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Ablauf jenes Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt. Die dauernde Dienstunfähigkeit der Mitbeteiligten wurde auf mehrere medizinische Sachverständigengutachten gestützt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung (als damals zuständige Dienstbehörde) vom 27. September 2018 wurde die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) mit Ablauf jenes Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt. Die dauernde Dienstunfähigkeit der Mitbeteiligten wurde auf mehrere medizinische Sachverständigengutachten gestützt.
3 Über Beschwerde der Mitbeteiligten hob das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis diesen Bescheid auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Über Beschwerde der Mitbeteiligten hob das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis diesen Bescheid auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
4 Das Landesverwaltungsgericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„1. Allgemeines:
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin (Sonderschullehrerin) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Sie ist derzeit der Sonderschule in Z - Allgemeine Sonderschule Z - zugeteilt.
Die Beschwerdeführerin hat seit 1998 als Sonderschullehrerin an der Allgemeinen Sonderschule Z gearbeitet. Sie war bis zu ihrem Krankenstand (zuletzt ab 16.05.2016) immer in Klassen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf tätig. Die Höchstzahl einer solchen Klasse beträgt acht Schüler/Schülerinnen.
Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem Krankenstand ab 26.11.2016 den Unterricht ordnungsgemäß gestaltet und auch vorbereitet. Erst nach Antritt ihres Krankenstandes hat sie Schulleiter X berichtet, dass ihr zuletzt die Unterrichtsvorbereitung Probleme bereitet hätte, insbesondere die im Rahmen einer solchen Unterrichtsvorbereitung zu treffenden Entscheidungen. Beschwerden von Eltern über die Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin lagen nicht vor.Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrem Krankenstand ab 26.11.2016 den Unterricht ordnungsgemäß gestaltet und auch vorbereitet. Erst nach Antritt ihres Krankenstandes hat sie Schulleiter römisch zehn berichtet, dass ihr zuletzt die Unterrichtsvorbereitung Probleme bereitet hätte, insbesondere die im Rahmen einer solchen Unterrichtsvorbereitung zu treffenden Entscheidungen. Beschwerden von Eltern über die Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin lagen nicht vor.
Am 01.05.2018 hat die Beschwerdeführerin ihren Dienst wieder angetreten, allerdings war ihre Unterrichtsverpflichtung auf 11 Wochenstunden reduziert. Die fehlenden Unterrichtsstunden hat jene Lehrerin übernommen, die bereits in der der Beschwerdeführerin zugeteilten Klasse tätig war.
Die Beschwerdeführerin hat mit Dienstantritt am 01.05.2018 die Klasse Kinder/Jugendliche mit erhöhtem Förderbedarf nicht als Klassenlehrerin übernommen und war auch von allen administrativen Aufgaben befreit. Die Beschwerdeführerin hatte vorwiegend den Unterricht in den ,kreativen Fächern‘ zu unternehmen. Während ihrer Unterrichtstätigkeit war immer eine Schulassistentin anwesend.
Die Beschwerdeführerin war aber den mit ihrer Unterrichtstätigkeit verbundenen Belastungen nicht gewachsen. Insbesondere litt sie nach wie vor an einer massiven inneren Unruhe. Ab dem 16.05.2018 war die Beschwerdeführerin daher wiederum krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.
2. Zum Anforderungsprofil eines/einer Sonderschullehrers/in:
Sonderschullehrer/innen haben zahlreiche Entscheidungen zu treffen und für einen geordneten Ablauf des Unterrichts zu sorgen. Der geordneten Struktur kommt in einer Sonderschule eine höhere Bedeutung zu, da eine Orientierung an Schulfächern, wie sie in Regelschulen üblich ist, nicht möglich ist. Es ist daher im Voraus eine geordnete Tages-, aber auch Wochenstruktur festzulegen.
Aufgrund der Behinderungen der Schülerinnen und Schüler ist eine höhere Konsequenz durch die Lehrerschaft notwendig, um derartige Kinder auf eine solche Tages- und Wochenstruktur einzustellen. Zu berücksichtigen ist, dass einzelne Kinder nicht die Möglichkeit besitzen, sich verbal auszudrücken. Aufgabe der Sonderschullehrer/innen ist es, mit solchen Kindern eine andere Form der Kommunikation aufzubauen. Zudem treten immer wieder medizinische Notfälle auf, wie etwa epileptische Anfälle während des Unterrichts. Sonderschullehrer und /innen verfügen daher über eine spezifische Ausbildung.
3. Zur Erkrankung der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin leidet seit 2013 an einer depressiven Symptomatik, die sich wie folgt darstellt:
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiver Anpassungsstörung und psychovegetativem Erschöpfungszustand.
- arterielle Hypertonie
- Hypothyreose, Zustand nach Radiojodtherapie bei Mb. Basedow.
Nach mehreren schweren exogenen Belastungssituationen hat sich die depressive Störung massiv verschlechtert und sich zu einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Inhalten entwickelt, die zum Krankenstand ab 26.11.2016 führten. In weiterer Folge kam es zu mehreren erfolglosen Langzeit-Stationsaufenthalten.
Im Frühjahr 2018 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat am 01.05.2018 ihren Dienst mit einer reduzierten Unterrichtsverpflichtung angetreten. Aufgrund der mit der dienstlichen Tätigkeit verbundenen Belastungen kam es allerdings zu einer massiven Verschlechterung des Krankheitsverlaufes, der sich zeitweise auch mit psychotischen Inhalten zeigte. Im Sommer 2018 litt die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten depressiven Episode, einer medikamentös nicht beherrschbaren motorischen Unruhe, massiven Konzentrationsstörungen, einem ‚Gedankenkreisen‘ und sozialen Rückzugstendenzen.
Am 08.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach bereits vorher erfolgtem 12-wöchigen stationärem Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus H erneut stationär in der Psychiatrie des Krankenhauses Z aufgenommen und einer Elektrokonvulsionstherapie an die Universitätsklinik I zugewiesen. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 12.11.2018 bis 18.01.2019 in der Universitätsklinik für Psychiatrie I wurde diese Elektrokonvulsionstherapie durchgeführt.Am 08.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach bereits vorher erfolgtem 12-wöchigen stationärem Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus H erneut stationär in der Psychiatrie des Krankenhauses Z aufgenommen und einer Elektrokonvulsionstherapie an die Universitätsklinik römisch eins zugewiesen. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 12.11.2018 bis 18.01.2019 in der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch eins wurde diese Elektrokonvulsionstherapie durchgeführt.
Aufgrund dieser therapeutischen Maßnahme und zusätzlichen medikamentösen Umstellungen verbesserte sich das psychopathologische Zustandsbild der Beschwerdeführerin. Die vormals festgestellte innere Unruhe ist nicht mehr wahrnehmbar. Ebenso stellt sich die Konzentrationsfähigkeit deutlich günstiger dar als bei den Untersuchungen bis Sommer 2018.
Derzeit hat die Beschwerdeführerin alle vier Wochen einen Termin bei ihrem behandelnden Psychiater Primararzt Univ.Doz. Dr. K. Wöchentlich ist sie in einer psychotherapeutischen Behandlung. Darüber hinaus nimmt sie von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 09:30 Uhr bis 15:50 Uhr an einer sozialtherapeutischen Betreuung teil. Ziel dieser sozialtherapeutischen Betreuung ist es, die eigenen Ressourcen wieder zu ‚entdecken‘, Alltagsfertigkeiten wieder zu erlangen und insbesondere wieder einen Tagesrhythmus/eine Tagesstruktur zu ‚erlernen‘.
Die Beschwerdeführerin ist derzeit den mit der Tätigkeit eines Sonderschullehrers/einer Sonderschullehrerin verbundenen Belastungen bei einer vollen Dienstverpflichtung nicht gewachsen. Die Beschwerdeführerin ist aber in der Lage, die Tätigkeit der Sonderschullehrerin in einem reduzierten Umfang zu bewältigen.“
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen sei unter der dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, aufhebe. Dazu könnten nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschlössen. Diesen Mängeln sei gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhänge, sie also nicht beherrschbar seien. Eine Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers sei sohin dann als dauernd zu werten, wenn keine Heilungsmöglichkeiten bestünden, das heiße, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei. Die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genüge nicht. Eine Dienstunfähigkeit sei folglich dann dauernd, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliege. Daraus folge, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen sei, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben werde, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden könne (Hinweis z.B. auf VwGH 26.2.2016, Ra 2015/12/0042, mwN).In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und auch zu vergleichbaren Rechtsnormen sei unter der dauernden Dienstunfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, aufhebe. Dazu könnten nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschlössen. Diesen Mängeln sei gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhänge, sie also nicht beherrschbar seien. Eine Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers sei sohin dann als dauernd zu werten, wenn keine Heilungsmöglichkeiten bestünden, das heiße, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei. Die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genüge nicht. Eine Dienstunfähigkeit sei folglich dann dauernd, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliege. Daraus folge, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen sei, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben werde, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden könne (Hinweis z.B. auf VwGH 26.2.2016, Ra 2015/12/0042, mwN).
6 Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege oder nicht, sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten habe. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen sei es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem sie in Anwendung ihrer Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers träfen und die Auswirkungen bestimmten, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergäben, und eine Prognose über die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklungen der Krankenstände des Beamten abzugeben. Aufgrund dieser sachlichen Darlegungen sei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar darzulegen, ob der Beamte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als Landesschullehrer zu erfüllen. Eine Dienstunfähigkeit, welche bei Fortführung einer entsprechenden Therapie mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten wegfallen werde, begründe keine dauernde Dienstunfähigkeit. Die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit müsse aber innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren wahrscheinlich sein (Hinweis z.B. auf VwGH 20.12.2006, 2005/12/0197, sowie 22.2.2011, 2010/12/0035).
7 Die Mitbeteiligte leide seit ca. fünf Jahren an einer depressiven Störung, die sich seit Herbst 2016 bis Sommer 2018 verschlechtert habe. In diesem Zeitraum habe sich die Krankheit insbesondere in einer nicht beherrschbaren motorischen Unruhe, ausgeprägter psychomotorischer Verlangsamung und einer schwerwiegenden Einschränkung der psychischen Belastbarkeit geäußert.
8 Das Krankheitsbild der Mitbeteiligten habe sich allerdings aufgrund einer im Herbst 2018 durchgeführten Elektrokonvulsionstherapie deutlich verbessert. Aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes sei die Aufnahme der Unterrichtstätigkeit als Sonderschullehrerin zumindest in eingeschränktem Ausmaß möglich.
9 Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkenne nicht, dass derzeit bei der Mitbeteiligten von einer vollen Dienstfähigkeit nicht auszugehen sei und sich auch die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit nicht prognostizieren lasse. Allerdings räume § 45 LDG 1984 die Möglichkeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung eines Landeslehrers bis auf die Hälfte ein. Die Mitbeteiligte sei in der Lage, ihre dienstlichen Aufgaben als Sonderschullehrerin in dem in § 45 LDG 1984 umschriebenen Umfang zu erfüllen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkenne nicht, dass derzeit bei der Mitbeteiligten von einer vollen Dienstfähigkeit nicht auszugehen sei und sich auch die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit nicht prognostizieren lasse. Allerdings räume Paragraph 45, LDG 1984 die Möglichkeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung eines Landeslehrers bis auf die Hälfte ein. Die Mitbeteiligte sei in der Lage, ihre dienstlichen Aufgaben als Sonderschullehrerin in dem in Paragraph 45, LDG 1984 umschriebenen Umfang zu erfüllen.
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