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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 40 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 6 Krnt. DienstrechtsG 1994 hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung - wie bei einer Versetzung - mit Bescheid festzustellen, ob eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung oder eine "schlichte" Verwendungsänderung zulässig war (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0008, und 22.5.2012, 2011/12/0158). Die im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Personalmaßnahme vorweg zu beurteilende Frage ihrer Qualifikation gemäß § 40 Abs. 4 legcit., ob sie einer Versetzung gleichzuhalten und daher eine "qualifizierte" Verwendungsänderung darstellt, ist ausschließlich für die Frage der Festlegung des Prüfungsmaßstabes relevant. Während nämlich im Falle einer Qualifikation im Verständnis des § 40 Abs. 4 legcit. im Feststellungsverfahren eine Feinprüfung der Maßnahme nach den Kriterien des § 38 Abs. 2 (und 4) legcit. vorzunehmen ist, wäre eine "schlichte" Verwendungsänderung lediglich bei Vorliegen von "Willkür" unzulässig (vgl. VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0015, und 14.10.2013, 2013/12/0008).Nach Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, Krnt. DienstrechtsG 1994 hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung - wie bei einer Versetzung - mit Bescheid festzustellen, ob eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung oder eine "schlichte" Verwendungsänderung zulässig war vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0008, und 22.5.2012, 2011/12/0158). Die im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Personalmaßnahme vorweg zu beurteilende Frage ihrer Qualifikation gemäß Paragraph 40, Absatz 4, legcit., ob sie einer Versetzung gleichzuhalten und daher eine "qualifizierte" Verwendungsänderung darstellt, ist ausschließlich für die Frage der Festlegung des Prüfungsmaßstabes relevant. Während nämlich im Falle einer Qualifikation im Verständnis des Paragraph 40, Absatz 4, legcit. im Feststellungsverfahren eine Feinprüfung der Maßnahme nach den Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, (und 4) legcit. vorzunehmen ist, wäre eine "schlichte" Verwendungsänderung lediglich bei Vorliegen von "Willkür" unzulässig vergleiche VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0015, und 14.10.2013, 2013/12/0008).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120060.L02Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020