TE Vwgh Beschluss 2020/6/16 Ra 2019/12/0060

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §38 implizit
BDG 1979 §40 implizit
B-VG Art20 Abs1
DienstrechtsG Krnt 1994 §38
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs2
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs4
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs6
DienstrechtsG Krnt 1994 §40
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs1
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z2
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. E N in S, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Neubaugasse 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Juli 2019, Zl. KLVwG-113/6/2019, betreffend Feststellung i.A. Verwendungsänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

2        Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. November 2018 wurde über Antrag der Revisionswerberin vom 2. Juli 2018 gemäß § 40 Abs. 4 iVm. § 38 Abs. 6 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994) festgestellt, dass die der Revisionswerberin gegenüber mit Dekret vom 27. Juni 2018 verfügte Verwendungsänderung zulässig gewesen sei.

3        Begründend wurde ausgeführt, die Revisionswerberin sei mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 zur Beamtin des Landes Kärnten ernannt worden. Sie sei Beamtin der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung, Verwendungsgruppe A, Dienstzweig Wissenschaftlicher Dienst. Ihre Dienststelle sei das Amt der Kärntner Landesregierung mit Dienstort Klagenfurt am Wörthersee.

4        Infolge einer Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (K-GEA) sei die Revisionswerberin mit Dekret vom 18. Jänner 2010 gemäß § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung (K-GOA) mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet „Kunst und Kultur“ im Rahmen der Abteilung 6 - Bildung, Generationen und Kultur des Amtes der Kärntner Landesregierung bestimmt worden. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 sei sie zur Beamtin der Dienstklasse VIII ernannt worden. Mit 1. Juli 2018 sei die Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. April 2018, mit der die K-GEA erlassen worden sei, in Kraft getreten. Dadurch existierten im Amt der Kärntner Landesregierung anstelle der bisherigen zehn nunmehr 14 Abteilungen. Ziel der politischen Entscheidungsträger sei es gewesen, mit dieser Reform die Effizienz im Verwaltungsbereich noch weiter zu steigern, indem jede Abteilung mit ihrem jeweiligen Referatsbereich mit dem zuständigen Referenten synchronisiert worden sei. Zusammenhängende und miteinander korrelierende Inhalte sollten verbunden, unter ein Dach gestellt und mit den ebenfalls adaptierten Referatsbereichen der Regierungsmitglieder abgestimmt werden. Zudem entsprächen sie auch themenmäßig einem Landtagsausschuss. Auch sei es Ziel gewesen, mit der Geschäftseinteilung bestehende Zersplitterungen zu bereinigen und klarere Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung zu schaffen (Hinweis auf eine Aussendung des Landeshauptmanns vom 1. Juni 2018).

5        Im Zuge der Änderung der K-GEA seien zahlreiche Aufgaben aus dem Bereich Kunst und Kultur, die bisher in der Abteilung 6 angesiedelt gewesen seien, an die neu eingerichtete Abteilung 14 übertragen worden. Gemäß § 5 Abs. 5 der K-GOA habe der Landesamtsdirektor mit Wirkung vom 1. Juli 2018 einen Landesbeamten mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Kunst und Kultur zum stellvertretenden Abteilungsleiter der Abteilung 14 - Kunst und Kultur bestellt, welcher bis zur Betrauung eines Abteilungsleiters die Geschäfte der Abteilung führe.

6        Mit Dekret vom 27. Juni 2018 sei die Revisionswerberin mit Ablauf des 30. Juni 2018 von der Funktion als Unterabteilungsleiterin für „Kunst und Kultur“ in der Abteilung 6 abberufen, der Abteilung 11 - Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau zugeordnet und gemäß § 6 Abs. 2 K-GOA mit Wirkung von 1. Juli 2018 zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet „Erwachsenenbildung“ innerhalb der Abteilung 11 bestimmt worden. Das Dekret sei ihr am 2. Juli 2018 ausgefolgt worden.

7        Eine Änderung der besoldungsmäßigen Einreihung oder des Dienstortes sei durch diese Verwendungsänderung nicht eingetreten.

8        In der Folge wurden die Aufgaben der Revisionswerberin als Unterabteilungsleiterin der Abteilung 6 „Kunst und Kultur“ und jene nach der Verwendungsänderung in der Unterabteilung der Abteilung 11 „Erwachsenenbildung“ dargestellt.

9        Die Dienstbehörde führte aus, der im Antrag der Revisionswerberin vom 2. Juli 2018 aufgestellten und im Zuge des Parteiengehörs wiederholten Behauptung, dass sie vor dem 1. Jänner 2010 schon Abteilungsleiterin gewesen, von dieser Funktion nie abberufen worden, sondern weiterhin im Rang einer Abteilungsleiterin für Kunst und Kultur tätig gewesen sei und somit die Leitung der mit 1. Juli 2018 neu geschaffenen Abteilung 14 ihr zu überantworten gewesen wäre, sei zu entgegnen, dass die seinerzeitige Abteilung 5 aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 3. Oktober 2009, mit der die K-GEA erlassen worden sei, mit 1. Jänner 2010 nicht mehr existiert habe und seit diesem Zeitpunkt die Aufgabengebiete der Kunst und Kultur in der Abteilung 6 angesiedelt gewesen seien. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Revisionswerberin durch die mit Dekret vom 15. Jänner 2010 verfügte Personalmaßnahme - Bestellung zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet „Kunst und Kultur“ - von ihrer bisherigen Verwendung als Abteilungsleiterin unter Zuweisung einer neuen Verwendung abberufen worden sei.

10       Der Umstand, dass die Revisionswerberin vielfach direkt mit den politischen Referenten zusammen gearbeitet und Aufträge direkt erhalten habe, wie auch jener, dass Aufgabengebiete und Bedienstete von der früheren Abteilung 5 in ihrer Unterabteilung angesiedelt worden seien, vermöge an der Tatsache, dass die Revisionswerberin seit dem 1. Jänner 2010 als Unterabteilungsleiterin im Sinne des § 6 K-GOA und eben nicht mehr als Abteilungsleiterin nach § 5 K-GOA in Verwendung gestanden sei, nichts zu ändern. Eine Abteilung innerhalb einer Abteilung wäre im Widerspruch zu sämtlichen organisationsrechtlichen Vorgaben gestanden. Auch die besoldungsmäßige Einreihung der Revisionswerberin anlässlich der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit 1. Jänner 2010 und die Bemessung der Zulagen und Nebengebühren sei auf der Grundlage erfolgt, dass die Revisionswerberin die Funktion einer Unterabteilungsleiterin innegehabt habe.

11       Bei der Funktion des Leiters der Abteilung handle es sich um eine Leitungsfunktion im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kärntner Objektivierungsgesetzes (K-OG). Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion dürfe nur nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung eines Objektivierungsverfahrens nach dem 2. Teil des K-OG erfolgen. Gemäß § 3 der Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung (K-GOL) sei die Bestellung des Leiters einer Abteilung des Amtes der Landesregierung der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Hingegen könne der Landeshauptmann gemäß § 6 K-GOA auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören habe, aus organisatorischen und administrativen Gründen für abgegrenzte Aufgabengebiete einer Abteilung Unterabteilungen einrichten und entsprechend qualifizierte und erfahrene Bedienstete als Unterabteilungsleiter bestimmen.

12       Der Behauptung, in einem ähnlich gelagerten Fall wäre ein ehemaliger Leiter einer Abteilung wieder mit der Funktion eines geschäftsführenden Abteilungsleiters betraut worden, sei zu entgegnen, dass dieser vom Landesamtsdirektor gemäß § 5 Abs. 5 L-GOA lediglich zum Stellvertreter des Abteilungsleiters bestellt worden sei und aufgrund einer länger als drei Monate dauernden Verhinderung die Funktionsbezeichnung „geschäftsführender Abteilungsleiter“ führe. Auch dieser würde nur definitiv mit der Leitung der Abteilung betraut werden, wenn er sich auf eine öffentliche Ausschreibung hin bewerbe und aus einem Objektivierungsverfahren als Erstgereihter hervorginge.

13       Gegenstand des vorliegenden Verfahrens könne sohin nur die mit Dekret vom 27. Juni 2018 erfolgte Abberufung von der Funktion als Unterabteilungsleiterin für „Kunst und Kultur“ in der Abteilung 6 mit der gleichzeitigen Zuordnung zur Abteilung 11 und Bestellung zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet „Erwachsenenbildung“ innerhalb dieser Abteilung sein.

14       Eine Verwendungsänderung sei dann einer Versetzung gleichzuhalten und daher als qualifiziert zu betrachten, wenn durch die Neuverwendung in der Laufbahn des Bediensteten eine Verschlechterung zu erwarten sei (§ 40 Abs. 4 Z 1 K-DRG 1994) oder die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Bediensteten nicht mindestens gleichwertig sei (§ 40 Abs. 4 Z 2 K-DRG 1994).

15       § 40 Abs. 4 Z 1 leg.cit. sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn eine bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeit gerückte Laufbahnerwartung des Beamten verschlechtert worden sei. Durch die bereits erfolgte Beförderung zur Beamtin der Dienstklasse VIII sei nach den Beförderungsrichtlinien des Landes Kärnten bereits die höchste für Beamte des höheren Dienstes in Betracht kommende Dienstklasse erreicht. Sohin sei durch die gegenständliche Verwendungsänderung eine Laufbahnverschlechterung ausgeschlossen.

16       Von einer qualifizierten, einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung sei auch dann auszugehen, wenn die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei. Die in der neuen Verwendung als Unterabteilungsleiterin für den Bereich „Erwachsenenbildung“ zukommenden Aufgaben seien zweifelsfrei der Verwendungsgruppe A zuzuordnen und es bedürfe aufgrund der Verantwortung, Vielfältigkeit und Komplexität, zu deren Erfüllung des Abschlusses eines einschlägigen Hochschulstudiums. Es verbliebe letztendlich die Frage der Höherwertigkeit der früheren Leitungstätigkeit gegenüber der jetzt von der Revisionswerberin ausgeübten zu überprüfen; also, ob es sich bei der seinerzeit ausgeübten Leitungstätigkeit um eine besonders verantwortungsvolle Führungsfunktion gehandelt habe, und ob diesbezüglich durch die vorgenommene Verwendungsänderung eine Verringerung der Wertigkeit eingetreten sei. Hier zeige sich letztendlich aufgrund der Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der zugeteilten Bediensteten wie auch der zu verwaltenden finanziellen Mittel, dass eine Gleichwertigkeit nicht angenommen werden könne und somit die verfahrensgegenständliche Verwendungsänderung als eine im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 K-DRG 1994 anzusehen sei, welche einer Versetzung gleichzuhalten sei.

17       Gemäß § 38 Abs. 2 K-DRG 1994 dürfe der Beamte mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran bestehe und er aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfülle, wobei auch die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen seien. Gemäß Abs. 4 leg.cit. liege ein dienstliches Interesse insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder bei Deckung von Personalbedarf durch Besetzung eines freien Arbeitsplatzes vor. Der wesentliche Zweck der Bestimmungen über Versetzungen und qualifizierte Verwendungsänderungen liege darin, Bedienstete vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu schützen, die eine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Betroffenen herbeiführten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirke, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter bestehe, als „wichtiges dienstliches Interesse“ eine Versetzung bzw eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen. Entfalle aber in einer Organisationseinheit infolge einer sachlich begründeten Umgliederung eine Funktion, so liege in der Abberufung des Beamten von einer solchen Funktion schon deshalb ein öffentliches Interesse, weil es undenkbar wäre, einen Beamten in einer nicht mehr bestehenden Funktion zu belassen. Eine Änderung der Organisation wäre nur dann unsachlich und willkürlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, einem bestimmten Bediensteten dienstrechtliche Nachteile zuzufügen. Die mit Wirkung vom 1. Juli 2018 erfolgte Änderung der K-GEA habe mehrere Abteilungen und Aufgabengebiete betroffen. Es seien zahlreiche Bedienstete des Landes von organisatorischen Veränderungen betroffen. Gegenstand eines dienstrechtlichen Verfahrens könne nur deren Gesetzmäßigkeit sein, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit einer organisatorischen Maßnahme seien nicht zu beurteilen.

18       Da durch In-Kraft-Treten der neuen K-GEA in der Abteilung 6 die Aufgabengebiete, mit denen die Revisionswerberin bis dahin befasst gewesen sei, weggefallen seien und somit ihr Arbeitsplatz aufgelassen worden sei, sei es erforderlich gewesen, die Revisionswerberin von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und einer neuen Verwendung zuzuweisen. Eine Betrauung mit der Leitung der neu geschaffenen Abteilung 14 sei aufgrund der Vorgaben des K-OG sowie der erfolgten Bestellung eines stellvertretenden Abteilungsleiters gemäß § 5 Abs. 5 K-GOA nicht in Betracht gekommen. Andere, der bisherigen Verwendung der Revisionswerberin gleichwertige Arbeitsplätze, seien in der Abteilung 6 und in der Abteilung 14 nicht verfügbar, und zeichneten sich solche, abgesehen von der auszuschreibenden Funktion des Leiters der Abteilung 14 - in nächster Zeit auch nicht ab. Selbstverständlich stehe der Revisionswerberin uneingeschränkt die Möglichkeit offen, sich für diese öffentlich auszuschreibende Leitungsfunktion zu bewerben, um nach Durchführung eines Verfahrens nach dem Objektivierungsgesetz mit der Leitung der Abteilung betraut zu werden.

19       Sei eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz notwendig, so sei die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, eine möglichst gleichwertige, wenn dies nicht möglich sei, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zu wählen. Dabei seien vorrangig dienstliche Interessen zu berücksichtigen, insbesondere gleichzeitig anstehende oder zeitnah absehbare Besetzungsvorgänge. Auch seien bei der Prüfung eines möglichst adäquaten Arbeitsplatzes neben der Einstufung das Wissen, das Können und die Erfahrung des zukünftigen Arbeitsplatzinhabers zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch des Beamten darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor; grundsätzlich sei lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben.

20       Das Aufgabegebiet der Unterabteilung „Erwachsenenbildung“ sei bis zur Änderung der K-GOA in der Abteilung 6 angesiedelt gewesen und falle seit 1. Juli 2018 in die Zuständigkeit der neu geschaffenen Abteilung 11. Aufgrund der bevorstehenden Ruhestandsversetzung des Leiters dieser Unterabteilung habe sich hier ein anstehender Personalbedarf abgezeichnet. Der bisherige Leiter dieser Unterabteilung sei aufgrund seines Werdeganges (u.a. ehemals Sektionschef im Innenministerium, stellvertretender Leiter der Sicherheitsakademie, etc.) für dieses Aufgabengebiet in besonderem Maße qualifiziert und führe mehr als zehn Jahre höchst professionell diese Geschäfte.

21       Dem von der geschäftsführenden Leiterin der Abteilung 11 übermittelten Anforderungsprofil an die Leitung der Unterabteilung „Erwachsenenbildung“ werde die Revisionswerberin aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Werdeganges und ihrer zusätzlichen Qualifikationen voll gerecht. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass nur eine verkürzte Einarbeitungsphase notwendig sein würde. Dass die Dienstbehörde in der neuen Verwendung der Revisionswerberin nach wie vor eine Aufgabe erblicke, der ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Verwaltung zukomme und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen würden, verdeutliche sich auch in dem Umstand, dass die Revisionswerberin zur Unterabteilungsleiterin ernannt, die ihr gewährte Verwendungszulage in unverändertem Ausmaß weiter gewährt worden sei und auch sonst in den ihr gewährten Zulagen und Nebengebühren durch die gegenständliche Personalmaßnahme keine Veränderung eingetreten sei. Die von der Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme weise auf die unterschiedliche personelle und finanzielle Ausstattung der jeweiligen Arbeitsplätze hin. Dass die neue Verwendung inadäquat wäre oder sie dem Anforderungsprofil nicht entspräche, habe sie nicht vorgebracht.

22       Zusammenfassend komme die Dienstbehörde zu dem Ergebnis, dass nach der infolge der Änderung der K-GEA notwendigen Abberufung aus der Funktion und Verwendung und Betrauung mit einer neuen Funktion und Verwendung eine Personalmaßnahme verfügt worden sei, die sowohl den dienstlichen als auch den persönlichen Interessen der Revisionswerberin so weit wie möglich Rechnung trage. Durch die Bestellung zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet „Erwachsenenbildung“ sei eine der bisherigen Verwendung im Hinblick auf die Vielzahl und Komplexität der Aufgabeninhalte, das Anforderungsprofil sowie auch auf den besoldungs- und organisationsrechtlichen Status absolut adäquate Verwendung gewählt worden. Gleichzeitig sei einem unmittelbar bevorstehenden Personalbedarf Rechnung getragen und für volle Handlungsfähigkeit und personelle Kontinuität in einem sehr verantwortungsvollen Bereich der Landesverwaltung gesorgt worden. Aus all diesen Erwägungen sei daher davon auszugehen, dass die mit Dekret vom 27. Juni 2018 verfügte Personalmaßnahme jedenfalls zulässig sei.

23       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen den genannten Bescheid von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde ab. Es sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Das Landesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen:

„Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 zur Beamtin des Landes Kärnten ernannt, Besoldungsgruppe: Allgemeine Verwaltung, Verwendungsgruppe A, Dienstzweig: wissenschaftlicher Dienst. Die Dienststelle wurde mit dem Amt der Kärntner Landesregierung mit dem Dienstort in Klagenfurt am Wörthersee festgesetzt. Dienststelle der Beschwerdeführerin ist das Amt der Kärntner Landesregierung mit dem Dienstort Klagenfurt am Wörthersee.

Die Beschwerdeführerin ist mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 zur Beamtin der Dienstklasse VIII ernannt worden.

Aufgrund einer Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde die Beschwerdeführerin mit Dekret vom 18.01.2010 gemäß § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung mit Wirkung vom 01.01.2010 zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet ‚Kunst und Kultur‘ im Rahmen der Abteilung 6 - Bildung, Generationen und Kultur des Amtes der Kärntner Landesregierung bestellt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit 01. Jänner 2010 ihre Funktion als Leiterin der Abteilung 5 - Kultur verloren hat.

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12.04.2018, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wurde (K-GEA), LGBl. Nr. 39/2018, ist mit 01.07.20180 in Kraft getreten. Mit dieser neuen Geschäftseinteilung sind unter anderem vier neue Abteilungen geschaffen worden und wurden in Zusammenhang damit eine Reihe von Aufgabenbereichen neu zugeordnet bzw. zwischen den einzelnen Abteilungen umverteilt.

Mit Dekret vom 27.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30.06.2018 von ihrer Funktion als Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet ‚Kunst und Kultur‘ in der Abteilung 6 abberufen, und der Abteilung 11 - Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau zugeordnet. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung mit Wirkung vom 01.07.2018 zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet ‚Erwachsenenbildung‘ innerhalb der Abteilung 11 bestimmt.

In der Anlage der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.04.2018, Zahl: 01-GEA-1/2-2018, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA) ist dargestellt, welche Aufgabenbereiche den Fachabteilungen (Abteilungen 1 bis 14) zugewiesen sind.

Der nunmehrige Aufgabenbereich der Abteilung 14 - Kunst und Kultur ist nicht ident mit dem bisherigen Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin als Unterabteilungsleiterin im Rahmen der Abteilung 6 - Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport. Es ist allerdings davon auszugehen, dass zwischen dem bisherigen Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin sowie dem nunmehr der Abteilung 14 - Kunst und Kultur zugeordneten Aufgabenbereichen ein hohes Maß an Übereinstimmung besteht.

Durch die in Beschwerde gezogene Personalmaßnahme ist keine Änderung hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin eingetreten.

Ebenso ist auch der Dienstort unverändert geblieben.“

24       In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründe eine sachliche Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vornahme einer Versetzung. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit sei hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen obliege ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers. Als unsachlich und somit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme sei eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolge, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen.

25       Die mit Wirkung vom 1. Juli 2018 erfolgte Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung habe mehrere Abteilungen sowie deren Aufgabenbereiche betroffen, es seien daher auch andere Mitarbeiter des Landes von organisatorischen Veränderungen betroffen gewesen. Unstrittig sei, dass die Personalmaßnahme, mit welcher die Revisionswerberin von ihrer Funktion einer Unterabteilungsleiterin für Kunst und Kultur in der Abteilung 6 abberufen worden und der Abteilung 11, Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau zugeordnet worden sei und mit Wirkung vom 1. Juli 2018 zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet Erwachsenenbildung innerhalb der Abteilung 11 betraut worden sei, als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 K-DRG 1994, welche einer Versetzung gleichzuhalten sei, zu qualifizieren sei.

26       Gemäß § 38 Abs. 2 K-DRG 1994 könne ein Beamter mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn daran ein dienstliches Interesse bestehe. Gemäß § 38 Abs. 4 K-DRG 1994 liege ein dienstliches Interesse bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.

27       Vor In-Kraft-Treten der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. April 2018 sei der Bereich der Abteilung 6 des Amtes der Kärntner Landesregierung zugeordnet und die Revisionswerberin für diesen Aufgabenbereich als Unterabteilungsleiterin verantwortlich gewesen. Laut der genannten Verordnung des Landes sei für den Bereich Kunst und Kultur eine neue Abteilung - die Abteilung 14 - geschaffen worden. Die im gegenständlichen Bereich des Amtes der Kärntner Landesregierung durchgeführte Organisationsänderung könne nicht als unsachlich angesehen werden, dies sei von der Revisionswerberin auch nicht behauptet worden.

28       Gemäß § 5 der K-GOA werde jede Abteilung des Amtes der Landesregierung von einem Abteilungsleiter geführt. Gemäß § 5 Abs. 5 K-GOA habe der Landesamtsdirektor für alle Abteilungen nach Anhörung des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum ersten Stellvertreter des Abteilungsleiters und bei Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen. Ebenso könne der Landesamtsdirektor einen Bediensteten zum Stellvertreter des Abteilungsleiters bestellen, sofern für die Abteilung noch kein Abteilungsleiter bestellt worden sei.

29       Die Revisionswerberin begründe die Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung damit, dass ihr bisheriger Verantwortungsbereich als Unterabteilungsleiterin für den Bereich Kunst und Kultur ein wesentlich umfangreicherer gewesen sei als ihr neuer Verantwortungsbereich im Rahmen der Unterabteilung „Erwachsenenbildung“. Insbesondere der Umstand, dass sie nunmehr mit weitaus weniger Personal zu arbeiten, sich die Führungsspanne nach unten verringert habe und dass ihre budgetäre Verantwortung eine geringere sei, lasse zwingend den Schluss zu, dass ihre persönlichen Verhältnisse unberücksichtigt geblieben seien, durch die dienstrechtliche Maßnahme eine Verschlechterung eingetreten sei und dass somit ihre persönlichen Verhältnisse jedenfalls nachteilig berührt worden seien.

30       Das Landesverwaltungsgericht sei der Auffassung, dass dieses Vorbringen nicht dazu geeignet sei, die Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung darzutun, zumal der neue Aufgabenbereich im Rahmen der Unterabteilung Erwachsenenbildung zweifellos der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sei und somit der Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums für diesen Aufgabenbereich erforderlich sei. Der Umstand, dass der Revisionswerberin bislang eine wesentlich höhere Anzahl an Bediensteten zugeordnet gewesen sei bzw. dass sie ein höheres Budget zu verwalten gehabt habe und dass der bislang von ihr geleiteten Unterabteilung ein umfangreicheres Aufgabengebiet zugeordnet gewesen sei, sei jedenfalls nicht dazu geeignet darzutun, dass sich die dienstliche Position der Beschwerdeführerin verschlechtert habe bzw. diese Personalmaßnahme als unsachlich und gesetzwidrig anzusehen sei.

31       Ungeachtet dessen seien auch die persönlichen Verhältnisse der Revisionswerberin berücksichtigt worden, zumal sie ihre Funktion als Unterabteilungsleiterin beibehalten habe, eine besoldungsmäßige Schlechterstellung nicht eingetreten sei und auch der Dienstort unverändert geblieben sei.

32       Auch wenn man davon ausgehe, dass die Revisionswerberin über eine langjährige Erfahrung im Bereich Kunst und Kultur verfüge, so sei darauf hinzuweisen, dass im Falle der qualifizierten Verwendungsänderung nur die Überprüfung der Sachlichkeit, nicht jedoch auch jene der Zweckmäßigkeit durchzuführen sei. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Personalmaßnahme obliege ausschließlich dem Dienstgeber.

33       Die gegenständliche Organisationsänderung sei sachlich gerechtfertigt und weise wohl auch nichts darauf hin, dass diese Organisationsänderung nur den Zweck verfolgt habe, der Revisionswerberin einen Nachteil zuzufügen. Darüber hinaus könne aus den gegenständlich in Betracht kommenden Bestimmungen des K-DRG 1994 nicht abgeleitet werden, dass die Revisionswerberin einen Rechtsanspruch darauf habe, mit der vorübergehenden Leitung einer neu geschaffenen Abteilung betraut zu werden.

34       Dem Einwand der Revisionswerberin, dass sie den Bereich Kunst und Kultur als Abteilungsleiterin geleitet habe, sei entgegen zu halten, dass die Revisionswerberin mit Dekret vom 18. Jänner 2010 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet „Kunst und Kultur“ im Bereich der Abteilung 6 - Bildung, Generationen und Kultur des Amtes der Kärntner Landesregierung bestellt worden sei, und es wurde ihr auch zur Kenntnis gebracht, dass sie mit 1. Jänner 2010 ihre Funktion als Leiterin der Abteilung 5 - Kultur, verloren habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in der Folge als Abteilungsleiterin tätig gewesen sei, gehe daher ins Leere.

35       Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

36       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

37       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, dem bekämpften Erkenntnis mangle es an einem konkreten Hinweis auf die vorliegende, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, bzw. an einer sonstigen Begründung, warum eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliege, um die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten - Nichtzulassung der Revision - nachvollziehen zu können.

38       Das Landesverwaltungsgericht Kärnten habe festgestellt, dass der nunmehrige Aufgabenbereich der Revisionswerberin in der Abteilung 14 nicht ident mit ihrem bisherigen Aufgabenbereich als Unterabteilungsleiterin im Rahmen der Abteilung 6 - Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport sei. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten bestehe jedoch ein hohes Maß an Übereinstimmung. Durch die Personalmaßnahme sei es aber zu keiner Änderung hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Revisionswerberin und auch nicht zu einer Veränderung des Dienstortes gekommen.

39       Soweit für die Revisionswerberin überblickbar, gebe es bis dato keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Änderung des Aufgabenbereichs - möge auch noch ein hohes Maß an Übereinstimmung bestehen - ausreiche, um eine rechtswidrige Versetzung anzunehmen. In diesem Zusammenhang müsse auch darauf Bedacht genommen werden, dass die Revisionswerberin nunmehr mit weitaus weniger Personal zu arbeiten, sich die Führungsspanne nach unten verringert habe, und auch die budgetäre Verantwortung eine geringere sei. Dies sei seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt worden. In rechtlicher Hinsicht sei das Landesverwaltungsgericht Kärnten richtigerweise zur Ansicht gelangt, dass es sich bei der Personalmaßnahme, mit welcher die Revisionswerberin von ihrer Funktion als Unterabteilungsleiterin für Kunst und Kultur in der Abteilung 6 abberufen und der Abteilung 11 zugeordnet worden sei und mit Wirkung vom 1. Juli 2018 zur Abteilungsleiterin für das Aufgabengebiet Erwachsenenbildung innerhalb der Abteilung 6 (richtig: Abteilung 11) betraut worden sei, als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 K-DRG 1994, welche einer Versetzung gleichzuhalten sei, zu qualifizieren sei.

40       Im Übrigen existiere auch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dahin, „ob eine Versetzung, welche mit weitaus weniger unterstelltem Personal, einer Verringerung der Führungsspanne und einem verringerten Budget bereits ausreichen um eine Versetzung anzunehmen und rechtswidrig erscheinen zu lassen“.

41       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

42       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

43       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

44       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

45       § 38 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 K-DRG 1994 in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Bestimmung durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/1996 lautet:

„§ 38

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder wenn der Arbeitsplatz des Beamten an einen anderen Dienstort verlegt wird.

(2) Der Beamte kann mit Weisung der Landesregierung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

...

(4) Ein dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:

1.   bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

...

(6) Auf Antrag des Beamten hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Versetzung zulässig war.“

46       § 40 Abs. 1 und Abs. 4 K-DRG 1994 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/1996 lautet:

§ 40

Verwendungsänderung

(1) Der Beamte kann von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.

...

(4) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist oder

2.   die neue Verwendung des Beamten der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist.“

47       Zur in Rn 39, erster Satz aufgeworfenen Frage ist Folgendes auszuführen:

48       Nach dem vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Revisionswerberin mit Dekret vom 27. Juni 2018 mit Ablauf des 30. Juni 2018 von der Funktion als Unterabteilungsleiterin für „Kunst und Kultur“ in der Abteilung 6 abberufen und der Abteilung 11 - Zukunftsentwicklung, Arbeitsmarkt und Wohnbau mit Wirkung vom 1. Juli 2018 als Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet „Erwachsenenbildung“ zugeordnet wurde. Von einer Übereinstimmung der vorherigen und der neu zugewiesenen Aufgabenbereiche der Revisionswerberin in hohem Maße wurde aber weder von der Dienstbehörde noch vom Landesverwaltungsgericht ausgegangen. Ob eine derartige Übereinstimmung vorliegt oder nicht, ist jedoch nicht entscheidungswesentlich für die Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Revision zulässig ist, wie noch aufgezeigt werden wird.

49       Nach der - insofern vom Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abweichenden - Systematik des K-DRG 1994 erfolgt jegliche Änderung der Verwendung des Beamten - ebenso wie eine Versetzung - im Wege der Weisung. Nach § 40 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 6 K-DRG 1994 hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung - wie bei einer Versetzung - mit Bescheid festzustellen, ob eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung oder eine „schlichte“ Verwendungsänderung zulässig war (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0008, und 22.5.2012, 2011/12/0158).

50       Die im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Personalmaßnahme vorweg zu beurteilende Frage ihrer Qualifikation gemäß § 40 Abs. 4 K-DRG 1994, ob sie einer Versetzung gleichzuhalten und daher eine „qualifizierte“ Verwendungsänderung darstellt, ist ausschließlich für die Frage der Festlegung des Prüfungsmaßstabes relevant. Während nämlich im Falle einer Qualifikation im Verständnis des § 40 Abs. 4 K-DRG 1994 im Feststellungsverfahren eine Feinprüfung der Maßnahme nach den Kriterien des § 38 Abs. 2 (und 4) K-DRG 1994 vorzunehmen ist, wäre eine „schlichte“ Verwendungsänderung lediglich bei Vorliegen von „Willkür“ unzulässig (vgl. VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0015, und 14.10.2013, 2013/12/0008).

51       Dass im Revisionsfall eine Versetzung nicht vorliegt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass eine Änderung des Dienstorts nicht erfolgte (s. § 38 Abs. 1 K-DRG). Im Revisionsfall sind sowohl die Dienstbehörde als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine „qualifizierte“ Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 K-DRG 1994 vorliege. Zwar sei von keiner Laufbahnverschlechterung im Sinne der Z 1 des Abs. 4 leg.cit. auszugehen, aber die neue Verwendung der Revisionswerberin sei der bisherigen nicht mindestens gleichwertig iSd. Z 2 des Abs. 4 leg.cit. Begründet wurde dies damit, dass die Revisionswerberin nunmehr mit weitaus weniger Personal zu arbeiten und sich die Führungsspanne nach unten verringert habe und auch die budgetäre Verantwortung eine geringere sei. Auch die Revisionswerberin teilt die Rechtsansicht, dass eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege.

52       Es ist somit im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Lösung der Frage, ob die vorliegende „qualifizierte“ Verwendungsänderung zulässig ist, mit Feinprüfung vorzugehen. Gemäß des im Rahmen der Feinprüfung heranzuziehenden § 38 Abs. 2 K-DRG 1994 ist die Versetzung und damit die gemäß § 40 Abs. 4 K-DRG 1994 „qualifizierte“ Verwendungsänderung - mit Weisung - zulässig, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und der Beamte aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.9.2001, 97/12/0210). Das dienstliche Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung und die Erfüllung der Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz aufgrund ihrer Ausbildung bestreitet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nicht. Insbesonders wird das vom Verwaltungsgericht angenommene, durch die Organisationsänderung - die bewirkte, dass die in hohen Maßen identen Aufgaben in der von der Revisionswerberin geleiteten Unterabteilung der Abteilung 6 nunmehr vom Leiter der Abteilung 14 wahrgenommen werden, wodurch eine Hierarchieebene wegfiel - begründete Abberufungsinteresse in der Zulässigkeitsbegründung nicht in Zweifel gezogen. Das Vorbringen betreffend die mit der neuen Verwendung verbundenen Umstände des weitaus geringeren unterstellten Personals, der Verringerung der Führungsspanne und des verringerten Budgets (bei gleich gebliebener dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung) betrifft aber nicht die persönlichen, sondern die dienstlichen Verhältnisse der Revisionswerberin. Auf persönliche Verhältnisse der Revisionswerberin wurde in der Zulässigkeitsbegründung hingegen nicht Bezug genommen.

53       Die nach der Zulässigkeitsbegründung der Revision für die Unzulässigkeit der erfolgten Personalmaßnahmen sprechenden Umstände (Änderung des Aufgabenbereichs, geringere Verantwortung wegen weniger unterstelltem Personal, Verringerung der Führungsspanne und des Budgets) könnten allenfalls bei Lösung der Frage, ob die „schonendste Variante“ bei der „qualifizierten“ Verwendungsänderung gewählt wurde, von Bedeutung sein. Dass nicht eine „schonendere Variante“ gewählt worden sei, hat die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung allerdings gar nicht geltend gemacht. Die von der Revisionswerberin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens aufgezeigte Verwendung als Leiterin bzw. Leiter der neu geschaffenen Abteilung 14, die nach ihrer Ansicht ihr zuzuweisen gewesen wäre, stand jedoch nicht zur Zuweisung an die Revisionswerberin zur Verfügung, weil es sich gemäß § 13 Abs. 1 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz um eine Leitungsfunktion handelt, für die ein Objektivierungsverfahren nach dem 2. Teil (§§ 14 ff leg.cit.) des genannten Gesetzes durchzuführen ist (vgl. hiezu auch VwGH 28.3.2008, 2005/12/0062 sowie den Bescheid der Berufungskommission vom 19. September 2005, 108/16 - BK/05). Nach den Feststellungen der Dienstbehörde im erstinstanzlichen Bescheid standen Arbeitsplätze, die eine „schonendere Variante“ ermöglicht hätten, nicht zur Verfügung.

54       Auch das in der Revisionsbegründung herangezogene Argument, die Revisionswerberin wäre niemals (wirksam) von ihrer Funktion als Abteilungsleiterin der Abteilung 5 abberufen worden, ist nicht zielführend. Sie wurde nämlich infolge einer Änderung der K-GEA mit Dekret vom 18. Jänner 2010 von dieser Funktion abberufen und zur Unterabteilungsleiterin für das Aufgabengebiet „Kunst und Kultur“ im Rahmen der Abteilung 6 bestimmt. Es ergibt sich aus obigen Ausführungen, dass nach dem K-DRG 1994 jegliche Versetzung bzw. Verwendungsänderung mittels Weisung vorzunehmen ist. Dass die mit Dekret vom 18. Jänner 2010 erteilte Weisung rechtsunwirksam gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt.

55       Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2020

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120060.L00

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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