TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/8 LVwG-AV-570/001-2020

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Entscheidungsdatum

08.06.2020

Norm

KFG 1967 §20 Abs5
KFG 1967 §22 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch Obfrau B, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5.5.2020, Zl. ***, betreffend Bewilligungen zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am LKW Mercedes-Benz Citan, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***; pol. KFZ-Kennzeichen: ***, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG 

§§ 20 Abs. 4 und 5 lit.c, 22 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 5.5.2020, Zl. ***, nachstehenden Bescheid erlassen:

„Bescheid

Über die mit 25. Januar 2020 datierte Eingabe des Vereines „A“, die die Erteilung der Bewilligungen zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes am LKW Mercedes-Benz Citan, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN): ***; pol. KFZ-Kennzeichen: ***, zum Gegenstand hat, wird wie folgt entschieden:

Spruch

Die Ansuchen werden a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen:

§§ 20 Abs. 4 und 5 lit. c und 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), BGBl 267 idgF.

Begründung

Die Eingabe des Vereines „A“ vom 25. Januar 2020 besagt Folgendes:

„[…]

Wir beantragen die Genehmigung für den Umbau des Blaulichtes und des Tonfolgehornes von unserem jetzigen Tierrettungs-Kfz in ein neues Kfz (MERCEDES-BENZ Citan 109 KA/L4x2 2697, Fahrzeug Identifizierungs Nr: ***, Kennzeichen ***).

Begründung: Fahrzeugwechsel.

[…]“

Der angeschlossene Zulassungsschein des gegenständlichen LKW weist den Verein „A“ als Zulassungsbesitzer auf.

Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 5. März 2020 lautet wie folgt:

„[…]

Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien wurden folgende Voraussetzungen festgelegt, um von einer Tierrettung sprechen zu können:

1.   Es müssen mindestens zwei Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die auch zum Transport von verletztem Großvieh geeignet sind.

2.   Die Fahrzeuge müssen zu jeder Tages- und Nachtzeit einsatzbereit sein. Somit muss eine entsprechende Anzahl von Fahrzeuglenkern zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass jeder Anruf zu jeder Zeit entgegengenommen werden kann. Die Lenker müssen, wenn kein Tierarzt mitfährt, die fachliche Fähigkeit für die Betreuung von verletzten Tieren besitzen.

3.   Vom Antragsteller ist der in Frage kommende Einsatzbereich festzulegen. Aufgrund der Organisation muss gewährleistet sein, dass der genannte Einsatzbereich ordnungsgemäß versorgt werden kann.

4.   Im Einsatzbereich muss eine Tierklinik vorhanden sein, in die verletzte Tiere jederzeit eingeliefert werden können.

5.   Im Einsatzbereich müssen Verkehrsverhältnisse herrschen (Verkehrsdichte), die die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn erforderlich machen, um eine rechtzeitige Rettung des Tieres zu gewährleisten.

[…]

Sie werden daher ersucht, binnen vier Wochen die oben angeführten Ergänzungen bekannt zu geben, anderenfalls ohne weitere Anhörung entschieden wird.“

Mit Schreiben vom 23. März 2020 teilt der Antragsteller Folgendes mit:

„[…]

Unser Einsatzbereich wird von uns ordnungsgemäß versorgt und betrifft die Stadt ***, Einwohnerzahl 45.227 (Jänner 2019) mit einer Fläche von 60,89 km², sowie den Bezirk ***, der sich in 35 Gemeinden gliedert, darunter zwei Städte (*** und ***) und 19 Marktgemeinden. Die Einwohnerzahl beträgt 77.991 (Jänner 2019) mit einer Fläche von 972 km². In unserem Betreuungsgebiet liegt auch ein Teil der *** und *** sowie die Bundesstraße ***, ***, ***, *** und ***. Die Verkehrsverhältnisse sind dementsprechend und die Verkehrsdichte ist sehr hoch. Speziell bei den erwähnten Straßen oder bei der Unterstützung von Feuerwehr und Polizei bei Verkehrsunfällen, bei denen Tiere involviert sind, ist ein Blaulicht mit Tonfolgehorn notwendig! Nicht nur um unsere Fahrzeuglenker zu sichern, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer auf die Gefahr aufmerksam zu machen!

In unserem Einsatzbereich befindet sich die Tierklinik C, ***, wo die Tiere jederzeit eingeliefert werden können. Außerdem stehen uns auch unsere drei betreuenden Tierärzte, D ***, E und F beide ***, bei Notfällen zur Verfügung.

Unsere Mitarbeiter, die das Fahrzeug lenken, haben die fachliche Fähigkeit für die Betreuung von verletzten Tieren und sind bei ihrer Rufbereitschaft Tag und Nacht, erreichbar!

[…]“

Das zweite an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 27. März 2020 lautet wie folgt:

„[…]

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 23. März 2020 wird ersucht bekanntzugeben, ob zwei Fahrzeuge zum Transport von verletztem Großvieh zur Verfügung stehen.

[…]“

Mit Schreiben vom 27. März 2020 teilt der Antragsteller Folgendes mit:

„[…]

Wir sind laut Leistungsvertrag mit der Nö Landesregierung nur für Heimtiere zuständig! Haustiere (Großvieh), wie Rinder, Pferde, Schafe, Schweine etc. fallen nicht in unseren Zuständigkeitsbereich. In den letzten 33 Jahren, solange praktiziere ich schon Tierschutz, gab es keinen Fall in unseren Betreuungsgebiet, von einem verletzten, herrenlosen Großvieh. Für diese Tiere ist der Tierhalter-Bauer, Reitstallbesitzer etc. vom Gesetzgeber her, selbst verantwortlich! Wir als Verein haben nicht die finanziellen Mittel für 2 zusätzliche Fahrzeuge samt Ausrüstung wie Hebekran, elektrische Laderampe etc. Die Versorgung von verletztem Großvieh ist nur auf der Veterinär medizinischen Universität *** möglich.

Die Tierkliniken sind nur für Heimtiere ausgerüstet!

Ich möchte noch bemerken, dass wir in niemals das Blaulicht missbräuchlich verwendet und uns stets an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten haben. Verwunderlich ich auch das eine bestehende Blaulicht Genehmigung (seit 15 Jahren) nur wegen eines Wechsels der Fahrzeugtype scheitern soll!

[…]“

Hiezu wurde erwogen:

Die hier maßgeblichen (ausschnittweise wiedergegebenen) Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 lauten wie folgt [Hervorhebungen ergänzt, Anm.]:

§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke

[...]

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: [...]

c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,

[...]

(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. [...]

§ 22. Warnvorrichtungen

[...]

(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß. [...]

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21.5.1996, 96/11/0049; 25.6.1996, 95/11/0263; 19.7.2007, 2007/07/0062; 24.10.2008, 2008/02/0257; 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 m.w.N.) sind Ausnahmebestimmungen grundsätzlich r e s t r i k t i v auszulegen, weshalb bei der Erteilung der gegenständlichen Bewilligungen ebenso vorzugehen ist.

Das in Rede stehende Fahrzeug mit dem polizeilichen KFZ-Kennzeichen *** zählt nicht zu den in § 20 Abs. 1 KFG 1967 genannten, weswegen es für die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung der zuständigen Landeshauptfrau von Niederösterreich bedarf. Diese darf gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nur erteilt werden, wenn

1. es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die unter lit. a bis j taxativ aufgezählt sind,

1. die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist und

2. dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.

Die vorliegenden Anträge stützen sich zweifelsfrei auf den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967.

Zu der Frage, inwieweit der Begriff „Rettungsdienst“ die dringende ärztliche Versorgung von verletzten oder kranken Tieren mitumfasst, ist festzustellen, dass die Tendenz der heutigen Gesetzgebung (etwa StGB) dahin geht, das Tier nicht mehr als bloße Sache anzusehen, sondern sein Leben, seine Gesundheit und seine körperliche Integrität – ähnlich wie die des Menschen – als schutzwürdige Rechtsgüter anzuerkennen und sie auch unter qualifizierten Schutz zu stellen. Die Miteinbeziehung der Tierrettung in den Begriff Rettungsdienst entspricht durchaus der voraufgezeigten Entwicklung (BMV 4.5.1984, 99.590/1-IV/7-84).

Es wurden folgende Voraussetzungen festgelegt, um von einer Tierrettung sprechen zu können:

1.   Es müssen mindestens zwei Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die auch zum Transport von verletztem Großvieh geeignet sind.

2.   Die Fahrzeuge müssen zu jeder Tages- und Nachtzeit einsatzbereit sein. Somit muss eine entsprechende Anzahl von Fahrzeuglenkern zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass jeder Anruf zu jeder Zeit entgegengenommen werden kann. Die Lenker müssen, wenn kein Tierarzt mitfährt, die fachliche Fähigkeit für die Betreuung von verletzten Tieren besitzen.

3.   Vom Antragsteller ist der in Frage kommende Einsatzbereich festzulegen. Aufgrund der Organisation muss gewährleistet sein, dass der genannte Einsatzbereich ordnungsgemäß versorgt werden kann.

4.   Im Einsatzbereich muss eine Tierklinik vorhanden sein, in die verletzte Tiere jederzeit eingeliefert werden können.

5.   Im Einsatzbereich müssen Verkehrsverhältnisse herrschen (Verkehrsdichte), die die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn erforderlich machen, um eine rechtzeitige Rettung des Tieres zu gewährleisten.

Wie oben unter Punkt 1 angeführt ist, müssen mindestens zwei Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die auch zum Transport von verletztem Großvieh geeignet sind. In Ihrem Schreiben vom 27. März 2020 geben Sie an, dass Sie keine zwei Fahrzeuge zum Transport von Großvieh haben.

Der Hinweis auf eine anders gestaltete bisherige Verwaltungspraxis geht ins Leere, weil aus der Vorgangsweise der Behörde in anderen Fällen kein Anspruch auf gleichartige Behandlung abgeleitet werden kann.

Angemerkt wird, dass – angesichts des Nichterfüllens der oben angeführten Voraussetzung – kein Anlass (mehr) zur Prüfung der weiteren Kriterien besteht.

Auch wenn die Motive des Ansuchenden anerkennenswert sind, war spruchgemäß zu entscheiden.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

„Sehr geehrte Frau G!

Der A legt fristgerecht, gegen den Bescheid des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Verkehrsrecht, vom 05. Mai 2020, Beschwerde ein!

Begründung: Da eine bereits seit 15 Jahren bestehende Blaulicht Bewilligung deren Verwendung im Öffentlichen Interesse gelegen ist, im Zuge der Meldung eines Fahrzeugtypenwechsel nicht mehr bewilligt wurde!“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

4.   Feststellungen:

Unter den hier zur Anwendung kommenden Begriff Rettungsdienst ist auch die Tierrettung zu verstehen.

Definitionsgemäß müssen um von Tierrettung sprechen zu können mindestens zwei Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die auch zum Transport von verletztem Großvieh geeignet sind.

Wie einer Vereinsmeldung zu entnehmen ist, liegt diese Genehmigungsvoraussetzung nicht vor.

5.   Rechtslage:

§ 24 (4) VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 20 (4) KFG: Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

§ 20 (5) lit. c leg. cit.: Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a)

ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b)

für den öffentlichen Hilfsdienst,

c)

für den Rettungsdienst,

d)

für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e)

für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f)

für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g)

für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h)

für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i)

für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die tatsächlich auch Hausgeburten durchführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

j)

für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

§ 22 (4) leg. cit.: Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.

§ 25a (1) VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

6.   Erwägungen:

Wie schon im bekämpften Bescheid ausführlich dargelegt, muss im vorliegenden Fall zur Beurteilung des/r Ansuchen/s die Bestimmung des § 20 Abs. 5 lit. c KFG zur Anwendung kommen. Dies blieb auch im bisherigen Verfahren unwidersprochen. Den geänderten Entwicklungen entsprechend ist weiters davon auszugehen, dass unter den darin enthaltenen Begriff „Rettungsdienst“ auch die Tierrettung zu subsumieren ist (BMV 4.5.1984, 99.590/1-IV/7-84).

Kriterien zu deren begrifflicher Abgrenzung sind:

1.   Es müssen mindestens zwei Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die auch zum Transport von verletztem Großvieh geeignet sind.

2.   Die Fahrzeuge müssen zu jeder Tages- und Nachtzeit einsatzbereit sein. Somit muss eine entsprechende Anzahl von Fahrzeuglenkern zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass jeder Anruf zu jeder Zeit entgegengenommen werden kann. Die Lenker müssen, wenn kein Tierarzt mitfährt, die fachliche Fähigkeit für die Betreuung von verletzten Tieren besitzen.

3.   Vom Antragsteller ist der in Frage kommende Einsatzbereich festzulegen. Aufgrund der Organisation muss gewährleistet sein, dass der genannte Einsatzbereich ordnungsgemäß versorgt werden kann.

4.   Im Einsatzbereich muss eine Tierklinik vorhanden sein, in die verletzte Tiere jederzeit eingeliefert werden können.

5.   Im Einsatzbereich müssen Verkehrsverhältnisse herrschen (Verkehrsdichte), die die Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn erforderlich machen, um eine rechtzeitige Rettung des Tieres zu gewährleisten.

Wie in der Vereinseingabe vom 27.3.2020 angeführt stehen keine zwei Fahrzeuge zum Transport von Großvieh zur Verfügung.

Ohne weitere Prüfung steht damit schon jetzt fest, dass diese Genehmigungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Sie ist auch nicht verzichtbar. Der VwGH verfolgt bei der Auslegung von Ausnahmebestimmungen eine restriktive Linie (vgl. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 m.w.N.). Wenngleich das vorliegende Ansinnen durchaus verständlich ist, kann von der Einhaltung der betreffenden Normen daher nicht abgesehen werden.

Auch der Verweis auf eine zuvor anders geübte Praxis der Behörden kann inhaltlich kein anderes Ergebnis bringen. Selbst für den - nicht zutreffenden Fall – allenfalls rechtswidriger Vorentscheidungen könnte kein Recht auf nochmalige rechtswidrige positive Entscheidung abgeleitet werden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung siehe zu oben zitierte gesetzliche Bestimmung.

7.   Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Tierrettung; Warnleuchte; Tonfolgehorn;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.570.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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