Index
L5060 Hort, KindergartenNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichts Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr TagesbetreuungsG und der Wr TagesbetreuungsV; hinreichende inhaltliche Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage betreffend die bestmögliche Betreuung und Bildung der Kinder und Qualität der Pädagogik; keine Zweifel an der Zuständigkeit des Magistrates zur Genehmigung der AusbildungslehrpläneSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag römisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 und Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien als antragstellendes Gericht,
"die Bestimmung des §5 [Abs2] Z3 des Wiener Tagesbetreuungsgesetz 2016 i.d.F. LGBl Nr 25/2019 als verfassungswidrig" sowie"die Bestimmung des §5 [Abs2] Z3 des Wiener Tagesbetreuungsgesetz 2016 i.d.F. Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2019, als verfassungswidrig" sowie
"die Bestimmungen der §§2, 4 und 5 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 i.d.F. LGBl Nr 26/2019 als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben"."die Bestimmungen der §§2, 4 und 5 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 i.d.F. Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2019, als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben".
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes – WTBG, LGBl 73/2001, idF LGBl 25/2019 lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Tagesbetreuungsgesetzes – WTBG, Landesgesetzblatt 73 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2019, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§1a. (1) Die Bildungsarbeit in der Tagesbetreuung hat unter Berücksichtigung folgender Grundlagendokumente zu erfolgen:
1. in Kindergruppen:
a. dem Wiener Bildungsplan (Anlage 1),
b. dem Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich inklusive dem Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 2) und
c. dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3);
2. bei Tagesmüttern/-vätern:
a. dem Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch
Tageseltern (Anlage 4) unda. dem Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch , Tageseltern (Anlage 4) und
b. dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3)
(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere folgender Kompetenzen:
1. Sensumotorisch – psychomotorische Kompetenz,
2. Emotionale, soziale und ethische Kompetenz,
3. Kognitive Kompetenz und
4. Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache durch fachlich ausgebildete Betreuungspersonen, welche über die dafür notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.
(3) In Kindergruppen sind für nicht schulpflichtige Kinder von Kindergruppenbetreuungspersonen oder sonstigem zur Sprachförderung qualifizierten Personal Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Sprachstandsfeststellungen sind anhand eines Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZkompakt) durchzuführen. Kinder, die im Alter von 3 Jahren eine Kindergruppe besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von 4 Jahren, die erstmals eine Kindergruppe besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit einer Sprachförderung sind die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen von der Kindergruppe automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei die vom Magistrat zur Verfügung gestellten elektronischen Eingabesysteme zu verwenden sind. Die zur Gewährung von Sprachförderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Die Kinder, die im Alter von 4 Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dies gilt auch für jene Kinder im Alter von 5 Jahren, die erstmals eine Kindergruppe besuchen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden. Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem ReferenzniveauC1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen.
Ziele und Aufgaben
§2. Die Tagesbetreuung hat familienergänzend zur Erziehung und Betreuung der Tageskinder beizutragen und damit die Erziehungsberechtigten zu unterstützen und zu entlasten. Die Betreuung beinhaltet die altersspezifische Förderung der Tageskinder nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung. Sie hat in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Es ist Gewähr für die bestmögliche Betreuung und Erziehung der Tageskinder unter weitgehender Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse zu bieten.
Bewilligungspflicht
§3. (1) Tagesmütter/-väter sowie Rechtsträgerinnen und Rechtsträger von Kindergruppen bedürfen für das Anbieten oder Ausüben der Tagesbetreuung einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die in der Verordnung (§5) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden, und
2. weder bei der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger der Kindergruppe noch deren Organen Gründe vorliegen, die das Wohl des Tageskindes gefährden.
(2) Es dürfen bei den in Abs1 Z2 genannten Personen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,
2. gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz.
(3) Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn bei einer Rechtsträgerin oder einem Rechtsträger einer Kindergruppe ein Insolvenzverfahren oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens in der Insolvenzdatei aufscheint.
(4) Der Magistrat kann die Bewilligung unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls von Tageskindern erforderlich ist.
(5) Ergibt sich nach Bewilligung einer Kindergruppe, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Magistrat die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Der Magistrat hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung
§5. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Tageskinder bietet.
(2) Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über
a) die persönliche Eignung,
b) die erforderliche Aus- und Fortbildung,
c) die Anforderungen an die Räumlichkeiten sowie
d) die zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder.
2. für Kindergruppen: Bestimmungen über
a) die persönliche Eignung der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers, deren Organe sowie Betreuungspersonen,
b) die erforderliche Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonals,
c) die Anforderungen an die Räumlichkeiten,
d) die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,
e) das Verhältnis von Tageskinder- und Betreuerzahl sowie
f) die pädagogischen Grundsätze.
3. Voraussetzungen für die Genehmigung von Lehrplänen der Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter.
Strafbestimmungen
§8. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,-- zu bestrafen, wer
1.Tagesbetreuung ohne Bewilligung anbietet oder ausübt,
2. die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung anbietet oder ausübt,
3. den die Aufsicht gemäß §7 ausübenden Organen des Magistrates den Zutritt zu den Räumen der Tagesbetreuung verwehrt, die notwendigen Auskünfte verweigert oder Ermittlungen behindert,
4. in einer Kindergruppe nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal verwendet,
5. die zulässige Höchstzahl der Tageskinder überschreitet,
6. Tagesbetreuung in nicht bewilligten Räumlichkeiten anbietet oder ausübt,
7. gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen gemäß §3 Abs4 verstößt,
8. der Anzeige- und Meldepflicht gemäß §4 nicht nachkommt,
9. als Rechtsträgerin oder Rechtsträger den ihr/ihm nach §1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
10. die Lehrgänge für die Ausbildung von Kindergruppenbetreuungspersonen oder Tagesmüttern/-vätern nicht gemäß der bescheidmäßig bewilligten Form anbietet.
(2) Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß §1b Abs3 Z2 und 4 weiterhin §1b Abs3 Z1 missachten
(3) Der Versuch ist strafbar.
Vollziehung
§10. Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde berufen."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, LGBl 40/2016, idF LGBl 26/2019 lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, Landesgesetzblatt 40 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2019, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Abschnitt 1
Gegenstand
§1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter und in Kindergruppen sowie die dafür erforderliche Ausbildung.
Abschnitt 2
Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter
Allgemeines und Voraussetzungen
§2. (1) Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung gemäß §4 nachweisen.
(2) Der Magistrat hat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß §4 entsprechen. Im Genehmigungsverfahren ist ein fachlich fundiertes Konzept (Curriculum) vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden bzw wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck der Umsetzung der in §1a Abs1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz genannten Grundlagendokumente nicht entsprechen.
(3) Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.
Voraussetzungen für die Zulassung zu Ausbildungslehrgängen für Kindergruppenbetreuungspersonen bzw Tagesmütter oder Tagesväter
§3. Für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. ein Mindestalter von 18 Jahren,
2. die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
3. positiver Pflichtschulabschluss,
4. sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift,
5. es dürfen keine Umstände gemäß §9 Abs2 Z1 bis 4 und §15 Abs2 Z1 bis 4 vorliegen.
Ausbildungsbereiche und Stundenausmaß
§4. (1) Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsbereiche, jeweils nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, im angegebenen Stundenausmaß zu enthalten, wobei sämtliche Ausbildungsbereiche unter besonderer Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen Pädagogik zu unterrichten sind:
1. Pädagogik im Ausmaß von mindestens 120 Stunden
2. Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach §1a Abs1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
3. Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30 Stunden
4. Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden
5. Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 30 Stunden
7. Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
8. Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden
(2) Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum im Ausmaß von insgesamt 160 Stunden während der Dauer des Ausbildungslehrganges, jeweils in Blöcken in einem Kindergarten, in einer Kindergruppe und bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater, zu absolvieren. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Lehrgänge haben die Durchführung des Praktikums zu organisieren.
(2a) Der Ablauf des Praktikums ist von den Praktikumsstellen und von der Praktikantin oder dem Praktikanten zu dokumentieren. Der positive Abschluss des Praktikums ist durch positive Beurteilungen aller Praktikumsstellen nachzuweisen.
(3) In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen.
(4) In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle verpflichtend alle fünf Jahre im Ausmaß von mindestens acht Stunden absolvieren und diesen nachweisen.
(5) Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge) einzelne der im Abs1 genannten Ausbildungsinhalte bereits vermittelt, so sind diese auf die Ausbildung anzurechnen. Der Magistrat hat über die Anrechnung des Stundenausmaßes zu entscheiden.
Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen
§5. (1) Ausbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in §4 Abs1 genannten Ausbildungsbereiche über methodisch-didaktische und folgende fachliche Qualifikationen verfügen:
1. Pädagogik: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge
2. Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach §1a Abs1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge
3. Methodischer didaktischer Aufbau: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge oder Didaktiklehrerin oder Didaktiklehrer
4. Entwicklungspsychologie: Psychologin oder Psychologe
5. Diversität: einschlägige berufliche Kenntnisse
6. Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: Psychosoziale Berufe
7. Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater: Juristin oder Jurist
8. Gesundheit und Ernährung: Ärztin oder Arzt, Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler oder vergleichbare Qualifikation
Abschluss der Ausbildungslehrgänge
§6. (1) Der Abschluss des Ausbildungslehrganges erfolgt mit einer schriftlichen Seminararbeit zu einem praxisbezogenen Thema und einer mündlichen Prüfung zum Inhalt des Ausbildungslehrganges. Während des Ausbildungslehrganges sind zwei schriftliche Lernzielkontrollen erfolgreich zu absolvieren. Bei negativer Beurteilung einer Lernzielkontrolle kann diese zweimal wiederholt werden. Die Zulassung zur Präsentation der Seminararbeit und zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat:
1. zwei Lernzielkontrollen positiv absolviert hat,
2. das Praktikum vollständig und positiv abgeschlossen hat,
3. eine positive Beurteilung der schriftlichen Seminararbeit erhalten hat,
4. höchstens 10 % des Stundenausmaßes gemäß §4 Abs1 des Ausbildungslehrganges versäumt hat,
5. und einen Nachweis über die Absolvierung eines nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Erste-Hilfe-Kurses für Kindernotfälle im Ausmaß von 16 Stunden erbracht hat.
(2) Das Thema für die Seminararbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten gemeinsam mit der Organisatorin oder dem Organisator des Lehrganges und der Referentin oder dem Referenten zu erarbeiten. Die Seminararbeit ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Organisatorin oder des Organisators und mindestens einer Referentin oder eines Referenten öffentlich zu präsentieren.
(3) Die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus Vertreterinnen oder Vertretern der Organisatorin oder des Organisators und mindestens einer Referentin oder einem Referenten besteht. Aufsichtsorgane des Magistrats können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission. Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach mindestens weiteren vier Wochen möglich.
(4) Der positive Abschluss der Ausbildung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen. Voraussetzung dafür ist die positive Beurteilung und Präsentation der Seminararbeit sowie die bestandene mündliche Prüfung.
(5) Bei negativem Abschluss der Ausbildung bzw im Falle des Abbrechens der Ausbildung ist über die absolvierten Teile der Ausbildung eine formlose Teilnahmebestätigung auszustellen.
Teilnahme von Aufsichtsorganen an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge
§7. Den Aufsichtsorganen des Magistrats ist die jederzeitige Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge zu gestatten."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Verwaltungsgericht Wien ist eine Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom 13. August 2018 anhängig. Mit diesem wurde der auf §2 Abs2 WTBVO gestützte Antrag der beteiligten Partei auf Genehmigung des Lehrplanes für den Ausbildungslehrgang "Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter" abgewiesen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Vorlage von "Lernskripten/Lernunterlagen der jeweiligen Ausbildungsbereiche, die den Auszubildenden ausgehändigt werden" nicht erfolgt sei. Aus diesem Grund habe die beantragte Schulungseinrichtung nicht genehmigt werden können.
2. Das antragstellende Gericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"III.3) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art18 Abs1 B-VG im Hinblick auf die Bestimmung des §5 Z3 Wr. Kindertagesheimverordnung [gemeint wohl: §5 Abs2 Z3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz]:
Entgegen der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zur Bestimmung des Art18 Abs1 B-VG fehlt es bei der gegenständlichen Verordnungsermächtigung an jeglicher näherer Determinierung des Verordnungsinhalts.
Das Gesetz erschöpft sich in einer völlig unbestimmten Generalermächtigung.
So unterlässt das Gesetz jegliche nähere Determinierung der Regelungen, nach denen diese Ausbildungslehrgänge zu genehmigen sind. So fehlt insbesondere jegliche nähere Determinierung 1) der inhaltlichen Vorgaben an die in diesen Ausbildungslehrgängen vermittelten Lehrinhalte zu stellen sind, 2) der Vorgaben an die Ausbildungsstätte, 3) der Vorgaben an den Betreiber der Ausbildungseinrichtung und 4) die Vorgaben an das Lehrpersonal.
Ebenso wird im Gesetz nicht geregelt, welche Behörde zur Erteilung dieser Ausbildungslehrgangslehrplangenehmigung zuständig ist.
III.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art18 Abs2 B-VG im Hinblick auf die Bestimmungen der §§2, 4 und 5 Wr. Tagesbetreuungsverordnung:römisch drei.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art18 Abs2 B-VG im Hinblick auf die Bestimmungen der §§2, 4 und 5 Wr. Tagesbetreuungsverordnung:
Die gesamte Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016, und sohin auch die gegenständlich angefochtenen Bestimmungen der §§2 und 4 Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016, wurden gemäß der Präambel dieser Verordnung aufgrund der Bestimmung des §5 Wiener Tagesbetreuungsgesetz erlassen.
§5 Z3 [gemeint wohl: §5 Abs2 Z3] Wiener Tagesbetreuungsgesetz ermächtigt die Wr. Landesregierung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung, durch welche die 'Voraussetzungen für die Genehmigung von Lehrplänen der Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter' geregelt werden[.]
Das Gesetz erschöpft sich in dieser völlig unbestimmten Generalermächtigung. Dagegen unterlässt das Gesetz jegliche nähere Determinierung der Regelungen, nach denen dieser Ausbildungslehrgänge zu genehmigen sind. So fehlt insbesondere jegliche nähere Determinierung 1) der inhaltlichen Vorgaben an die in diesen Ausbildungslehrgängen vermittelten Lehrinhalte zu stellen sind, 2) der Vorgaben an die Ausbildungsstätte, 3) der Vorgaben an den Betreiber der Ausbildungseinrichtung und 4) die Vorgaben an das Lehrpersonal.
Ebenso wird im Gesetz nicht geregelt, welche Behörde zur Erteilung dieser Ausbildungslehrgangslehrplangenehmigung zuständig ist.
All diese näheren Determinierungen werden erst in den angefochtenen Bestimmungen der §§2 und 4 Wr. Tagesbetreuungsverordnung vorgenommen.
So wird erst im §2 Abs2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung bestimmt, dass der Wiener Magistrat zur Erteilung einer Genehmigung i.S.d. §5 Z3 [gemeint wohl: §5 Abs2 Z3] Wr. Kinderbetreuungsgesetz zuständig ist.
Ebenso werden erst im §4 Wr. Tagesbetreuungsverordnung die inhaltlichen Vorgaben für die an die in diesen Ausbildungslehrgängen vermittelten Lehrinhalte näher bestimmt.
Auch finden sich erstmals im §4 [gemeint wohl §5] Wr. Tagesbetreuungsverordnung Regelungen zur erforderlichen Qualifikation des Lehrpersonals.
Sohin wird aber durch diese Bestimmungen der Wr. Tagesbetreuungsverordnung auch im Hinblick auf den Umstand, dass auch die übrigen Bestimmungen des Wr. Tagesbetreuungsgesetzes keine inhaltlichen Determinierungen für einen Lehrplan eines Ausbildungslehrgangs für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter enthalten', kein i.S.d. Vorgaben des Art18 Abs1 und 2 B-VG ausreichend bestimmtes Gesetz konkretisiert. Die Voraussetzungen des Art18 Abs2 B-VG für die Erlassung der gegenständlichen Durchführungsverordnungsbestimmungen liegen sohin nicht vor.
Zudem ist davon auszugehen, dass die angefochtenen Durchführungsverordnungsbestimmungen im Falle der Aufhebung des §5 Z3 [gemeint wohl: §5 Abs2 Z3] Wr. Tagesbetreuungsgesetz jegliche gesetzliche Grundlage verlieren würden, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass auch die übrigen Bestimmungen des Wr. Tagesbetreuungsgesetzes keine inhaltlichen Determinierungen für einen Lehrplan eines Ausbildungslehrgangs für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter enthalten.
Spätestens im Falle der Aufhebung des §5 Z3 [gemeint wohl: §5 Abs2 Z3] Wr. Tagesbetreuungsgesetz gäbe es keinerlei gesetzliche Grundlage für die Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmungen mehr, und würden diese daher gegen die Vorgaben des Art18 Abs 2 B-VG verstoßen."Spätestens im Falle der Aufhebung des §5 Z3 [gemeint wohl: §5 Abs2 Z3] Wr. Tagesbetreuungsgesetz gäbe es keinerlei gesetzliche Grundlage für die Erlassung der gegenständlichen Verordnungsbestimmungen mehr, und würden diese daher gegen die Vorgaben des Art18 Absatz 2, B-VG verstoßen."
3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie beantragt, den vorliegenden Antrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
3.1. Im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrages bringt die Wiener Landesregierung Folgendes vor:
"I. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Im Hinblick auf Punkt III.3.) des Antrages des Verwaltungsgerichts Wien betreffend 'Bedenken im Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art18 Abs1 B-VG im Hinblick auf die Bestimmung des §5 Z3 Wr. Kindertagesheimverordnung' ist eingangs anzumerken, dass das Verwaltungsgericht Wien auf Seite 1 als bekämpfte Gesetzesstelle zunächst '§5 Z3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz 2016' anführt, auf Seite 11 jedoch seine Bedenken im Hinblick auf die 'Bestimmung des §5 Z3 Wr. Kindertagesheimverordnung' äußert. Dabei übersieht das antragstellende Gericht jedoch, dass weder eine Bestimmung '§5 Z3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz 2016' existent ist, noch eine Wiener Kindertagesheimverordnung in Geltung steht. Es wird daher vermutet, dass sich die Bedenken des Gerichts wohl auf §5 Abs2 Z3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz beziehen. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG widerspricht aus Sicht der Wiener Landesregierung durch diese mangelhafte und teils widersprüchliche Bezeichnung der konkret angefochtenen Bestimmung dem Determinierungsgebot des §62 Abs1 VfGG.Im Hinblick auf Punkt römisch drei.3.) des Antrages des Verwaltungsgerichts Wien betreffend 'Bedenken im Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art18 Abs1 B-VG im Hinblick auf die Bestimmung des §5 Z3 Wr. Kindertagesheimverordnung' ist eingangs anzumerken, dass das Verwaltungsgericht Wien auf Seite 1 als bekämpfte Gesetzesstelle zunächst '§5 Z3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz 2016' anführt, auf Seite 11 jedoch seine Bedenken im Hinblick auf die 'Bestimmung des §5 Z3 Wr. Kindertagesheimverordnung' äußert. Dabei übersieht das antragstellende Gericht jedoch, dass weder eine Bestimmung '§5 Z3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz 2016' existent ist, noch eine Wiener Kindertagesheimverordnung in Geltung steht. Es wird daher vermutet, dass sich die Bedenken des Gerichts wohl auf §5 Abs2 Z3 Wiener Tagesbetreuungsgesetz beziehen. Der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG widerspricht aus Sicht der Wiener Landesregierung durch diese mangelhafte und teils widersprüchliche Bezeichnung der konkret angefochtenen Bestimmung dem Determinierungsgebot des §62 Abs1 VfGG.
Überdies wird angemerkt, dass mit LGBl Nr 25/2019 der Titel des gegenständlichen Gesetzes in 'Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG' und mit LGBl Nr 26/2019 der Titel der gegenständlichen Verordnung in 'Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO' geändert wurden. Der auf die Anfechtung einzelner Bestimmungen des 'Wiener Tagesbetreuungsgesetzes 2016 i.d.F. LGBl Nr 25/2019' und der 'Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 i.d.F. LGBl Nr 26/2019' gerichtete Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien widerspricht auch in dieser Hinsicht dem Determinierungsgebot.Überdies wird angemerkt, dass mit Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2019, der Titel des gegenständlichen Gesetzes in 'Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG' und mit Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2019, der Titel der gegenständlichen Verordnung in 'Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO' geändert wurden. Der auf die Anfechtung einzelner Bestimmungen des 'Wiener Tagesbetreuungsgesetzes 2016 i.d.F. LGBl Nr 25/2019' und der 'Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 i.d.F. LGBl Nr 26/2019' gerichtete Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien widerspricht auch in dieser Hinsicht dem Determinierungsgebot.
Anzumerken ist weiters, dass sich die Regelungen zur erforderlichen Qualifikation des Lehrpersonals nicht, wie vom Verwaltungsgericht Wien vorgebracht, in der Bestimmung des §4 Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016, sondern in §5 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung - WTBVO finden.
Im Hinblick auf Punkt III.4.) des Antrages des Verwaltungsgerichts Wien betreffend 'Bedenken im Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art18 Abs2 B-VG im Hinblick auf die Bestimmungen der §§2, 4 und 5 Wr. Tagesbetreuungsverordnung' ist überdies Folgendes auszuführen:Im Hinblick auf Punkt römisch drei.4.) des Antrages des Verwaltungsgerichts Wien betreffend 'Bedenken im Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art18 Abs2 B-VG im Hinblick auf die Bestimmungen der §§2, 4 und 5 Wr. Tagesbetreuungsverordnung' ist überdies Folgendes auszuführen:
Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach vertritt das Höchstgericht die Auffassung, dass die Grenzen der Aufhebung einer Verordnungsbestimmung so gezogen werden müssen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits aber auch die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen von der Anfechtung miterfasst sein müssen (siehe VfSlg 15.203, 16.973, 17.661, 17.797). Der Verfassungsgerichtshof geht demnach davon aus, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm - bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages - nicht zu eng gewählt werden darf (vgl etwa VfSlg 14.498 und 14.890). Der Antrag auf Aufhebung muss daher dergestalt sein, dass die begehrte Aufhebung der angefochtenen Norm die behauptete Rechtswidrigkeit vollständig beseitigt (siehe VfS1g. 16.921, 17.564). Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit von der Prüfung zu unterziehenden Vorschriften ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weiters, dass das gegenständliche Prozesshindernis auch dann gegeben ist, wenn die isolierte Aufhebung einer Bestimmung die Anwendbarkeit der anderen, im Rechtsbestand verbleibenden Normen beeinträchtigt. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Wegfall bestimmter angefochtener Bestandteile einer Norm den verbleibenden Rest der Verordnungsbestimmung unverständlich wie auch unanwendbar werden ließe, weil nämlich nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (vgl VfSlg 12.235 und insbesondere das Erkenntnis VfSlg 15.773).Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach vertritt das Höchstgericht die Auffassung, dass die Grenzen der Aufhebung einer Verordnungsbestimmung so gezogen werden müssen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits aber auch die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen von der Anfechtung miterfasst sein müssen (siehe VfSlg 15.203, 16.973, 17.661, 17.797). Der Verfassungsgerichtshof geht demnach davon aus, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm - bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages - nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche etwa VfSlg 14.498 und 14.890). Der Antrag auf A