RS Lvwg 2020/6/19 VGW-151/084/6807/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §19 Abs1
NAG 2005 §19 Abs1a
AVG §13 Abs3

Rechtssatz

Weder aus dem (eindeutigen) Wortlaut der Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG noch aus der dazu ergangenen Judikatur oder aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eine schlüssige Begründung dafür, dass diese Bestimmung teleologisch zu reduzieren und hinsichtlich des normierten formalen Erfordernisses der persönlichen Antragstellung auf Erwachsenenvertreter nicht anzuwenden wäre.

Schlagworte

Persönliche Antragstellung; Erwachsenenvertreter; Verbesserungsauftrag; Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts; quotenpflichtiger Aufenthaltstitel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.084.6807.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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