Index
82/04 Apotheken, ArzneimittelNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Aufhebung einer Verordnung einer Nö Bezirkshauptmannschaft betreffend die Betriebszeiten und den Bereitschaftsdienst öffentlicher Apotheken in näher bezeichneten Gemeinden mangels gehöriger Kundmachung auf Grund individueller Versendung des Verordnungstextes an ausgewählte EmpfängerSpruch
I.römisch eins. 1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. Dezember 2019, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa festgesetzt werden, Zl BLA5-S-075/004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 in Kraft.
3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
II.römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung von §8 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Apothekenwesens – Apothekengesetz, RGBl. Nr 5/1907 idF BGBl I Nr 127/2017, wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung von §8 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Apothekenwesens – Apothekengesetz, RGBl. Nr 5/1907 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 127 aus 2017,, wird zurückgewiesen.
III.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.357,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag römisch eins. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 bzw Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehren der Erstantragsteller und die zweitantragstellende Kommanditgesellschaft,
"der Verfassungsgerichtshof mo?ge
I.römisch eins.
1. §2 Abs1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der o?ffentlichen Apotheken in den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa festgesetzt werden (02.12.2019, BLA5-S-075/004),
2. in eventu §2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der o?ffentlichen Apotheken in den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa festgesetzt werden (02.12.2019, BLA5-S-075/004),
3. in eventu die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der o?ffentlichen Apotheken in den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa festgesetzt werden (02.12.2019, BLA5-S-075/004),
II.römisch zwei.
5. §8 Apothekengesetz idF BGBl I 127/20175. §8 Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2017,
6. fu?r den Fall der Aufhebung (von Teilen) des §8 Apothekengesetz idF BGBl I 127/2017 die Verweise auf diese Bestimmung in anderen Bestimmungen, na?mlich6. fu?r den Fall der Aufhebung (von Teilen) des §8 Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2017, die Verweise auf diese Bestimmung in anderen Bestimmungen, na?mlich
a. §62a Apothekengesetz idF BGBl I 80/2013,a. §62a Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2013,,
b. §68a Apothekengesetz idF BGBl I 37/2018,b. §68a Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2018,,
c. §24 Apothekengesetz idF BGBl I 75/2008,c. §24 Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2008,,
d. §6 Apothekengesetz idF BGBl Nr 502/1984,d. §6 Apothekengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 502 aus 1984,,
in eventu Teile der in I und II genannten Vorschriftenin eventu Teile der in römisch eins und römisch zwei genannten Vorschriften
als verfassungswidrig aufheben."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (ohne Hervorhebungen im Original; die in den Hauptanträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 2. Dezember 2019, mit der die Betriebszeiten und der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in den Gemeinden Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa festgesetzt werden, Zl BLA5-S-075/004, lautet wie folgt:
"Gemäß §8 Apothekengesetz, RBGI. Nr 5/1907, zuletzt geändert BGBI. I Nr 59/2018, wird für die"Gemäß §8 Apothekengesetz, RBGI. Nr 5/1907, zuletzt geändert BGBI. römisch eins Nr 59/2018, wird für die
? Schlossapotheke, 2435 Ebergassing, Himberger Straße 2,
? Marien-Apotheke, 2440 Gramatneusiedl, Hauptplatz 8,
? St. Georgs-Apotheke, 2325 Himberg, Hauptplatz 9,
? Aktiv-Apotheke, 2326 Maria Lanzendorf, Hauptstraße 28,
? Apotheke St. Nikolaus, 2333 Leopoldsdorf, Hauptstraße 16,
? Wallhof-Apotheke, 2324 Rannersdorf, Brauhausstraße 66,
? Landschafts-Apotheke, 2320 Schwechat, Wiener Straße 5,
? Stadtapotheke, 2320 Schwechat, Hauptplatz 23,
? Apotheke Enzersdorf, 2431 Enzersdorf an der Fischa, Dreifaltigkeitsplatz 5,
verordnet:
§1.
Betriebszeiten (Öffnungszeiten)
(1) Die öffentlichen Apotheken in Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten:
a) Schlossapotheke in 2435 Ebergassing:
Montag ? Freitag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
14:00 Uhr ? 18:00 Uhr
Samstag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
b) Marien-Apotheke in 2440 Gramatneusiedl:
Montag ? Freitag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
14:00 Uhr ? 18:00 Uhr
Samstag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
c) St. Georgs-Apotheke in 2325 Himberg:
Montag ? Freitag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
14:00 Uhr ? 18:00 Uhr
Samstag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
d) Aktiv-Apotheke in 2326 Maria Lanzendorf:
Montag ? Freitag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
14:00 Uhr ? 18:00 Uhr
Samstag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
e) Apotheke St. Nikolaus in 2333 Leopoldsdorf:
Montag ? Freitag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
14:00 Uhr ? 18:00 Uhr
Samstag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
f) Wallhof-Apotheke in 2324 Rannersdorf:
Montag ? Freitag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
14:00 Uhr ? 18:00 Uhr
Samstag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
g) Landschafts-Apotheke und Stadtapotheke in 2320 Schwechat:
Montag ? Freitag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
14:00 Uhr ? 18:00 Uhr
Samstag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
h) Apotheke Enzersdorf in 2431 Enzersdorf an der Fischa:
Montag und Donnerstag Dienstag und Freitag
Mittwoch und Samstag
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr
8:00 Uhr ? 12:00 Uhr8:00 Uhr 12:00 Uhr , 8:00 Uhr 12:00 Uhr , 8:00 Uhr 12:00 Uhr
15:00 Uhr ? 18:30 Uhr
15:00 Uhr ? 18:00 Uhr15:00 Uhr 18:30 Uhr , 15:00 Uhr 18:00 Uhr
(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, dürfen die Apotheken an diesen Tagen bereits ab 12:00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet halten.
§2.
Bereitschaftsdienst
(1) Für die Versehung des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten werden die öffentlichen Apotheken in folgende Dienstgruppen eingeteilt:
Gruppe 1:
Apotheke Enzersdorf an der Fischa, 2431 Enzersdorf an der Fischa, Dreifaltigkeitsplatz 5
Gruppe 2:
Aktiv-Apotheke, 2326 Maria Lanzendorf, Hauptstraße 2
Gruppe 3:
Wallhof-Apotheke, 2324 Rannersdorf, Brauhausstraße 66
Gruppe 4:
Apotheke St. Nikolaus, 2333 Leopoldsdorf, Hauptstraße 16
Gruppe 5:
Marien-Apotheke, 2440 Gramatneusiedl, Hauptplatz 8
Gruppe 6:
Apotheke 'Zum Auge Gottes', 2401 Fischamend, Neusiedler Straße 7
(Dauerbereitschaftsdienst gemäß §8 Abs3 Apothekengesetz)
Gruppe 7:
St. Georgs-Apotheke, 2325 Himberg, Hauptplatz 9
Gruppe 8:
Stadtapotheke, 2320 Schwechat, Hauptplatz 23
Gruppe 9:
Schlossapotheke, 2435 Ebergassing, Himberger Straße 2
Gruppe 10:
Landschafts-Apotheke, 2330 Schwechat, Wiener Straße 5
(2) Der Bereitschaftsdienst wird jeweils durch die Apotheke(n) einer Dienstgruppe geleistet, wobei der Wechsel der Dienstgruppen in fortlaufender Reihenfolge täglich um 8:00 Uhr erfolgt.
(3) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs1 bis 3, dass während der Mittagssperre von Montag bis Freitag von 12:00 bis 14:00 Uhr die Marien-Apotheke in 2440 Gramatneusiedl Bereitschaftsdienst zu versehen hat. Der Mittagsbereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(4) Die öffentlichen Apotheken in Ebergassing, Gramatneusiedl, Himberg, Maria Lanzendorf, Leopoldsdorf, Rannersdorf, Schwechat und Enzersdorf a.d. Fischa dürfen an Werktagen im Anschluss an die Betriebszeiten während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach §342 Abs1 ASVG zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs1 und 2 Bereitschaftsdienst versehen. Dieser zusätzliche Bereitschaftsdienst darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(5) Während des Bereitschaftsdienstes gemäß Abs1 bis 4 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
§3.
Allgemeine Bestimmungen und Strafbestimmungen
(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) in den Bezirken Bruck/Leitha, Mödling und bis nach Wien ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheken oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nur in Notfällen gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß §41 Apothekengesetz bestraft.
§4.
In- und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. An diesem Tag hat ab 8:00 Uhr die Gruppe 1 und somit die Apotheke Enzersdorf an der Fischa in 2431 Enzersdorf an der Fischa, Turnusbereitschaftsdienst gemäß §2 Abs1 und 3 zu versehen.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 treten die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (Mödling) vom 27. Dezember 2016, MDA5-S-0848/003 der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (Mödling) vom 27. Dezember 2016, MDA5-S-0848/003 außer Kraft."
2. §8 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz, im Folgenden: ApothekenG), RGBl. 5/1907 idF BGBl I 127/2017, lautete wie folgt:2. §8 des Gesetzes, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz, im Folgenden: ApothekenG), RGBl. 5/1907 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2017,, lautete wie folgt:
"Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst
§8. (1) Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Betriebszeiten), sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird. Befinden sich in einem Ort mehrere öffentliche Apotheken, so sind für sie gleiche Betriebszeiten festzulegen.
(2) Für die Sperrzeiten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken ein Bereitschaftsdienst festzusetzen, wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gemäß Abs1 festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist.
(3) In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke muß der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker auch außerhalb der gemäß Abs1 festgesetzten Betriebszeiten zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein.
(4) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden, haben in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene Apotheken bis 12 Uhr für den Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Bereitschaftsdienst versehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle des Offenhaltens einen Bereitschaftsdienst bewilligen, wenn dies die Bedarfslage gestattet. Nach 12 Uhr müssen diese Apotheken für dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch ein Offenhalten bis längstens 18 Uhr bewilligen, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die nach Abs1 zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden bis längstens 12 Uhr bewilligen, wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten erfordern.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken über die Bestimmungen der Abs2 bis 4 hinausgehend einen Dienstturnus von Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke untereinander oder mit Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken zusammen festsetzen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. In solchen Fällen muß der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker während des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln anwesend sein.
(5a) Apotheken, die innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 80 Tagen Bereitschaftsdienst leisten, dürfen diesen in Ruferreichbarkeit (Abs3) verrichten.
(6) Während der Dauer eines gesteigerten Bedarfes an Arzneimitteln hat die Bezirksverwaltungsbehörde abweichende Regelungen über die Sperrzeit, den Bereitschaftsdienst und die Sonn- und Feiertagsruhe in öffentlichen Apotheken zu treffen.
(7) Vor Erlassung von Verordnungen nach den Abs1 bis 5 ist die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und die zuständige Arbeiterkammer zu hören. Auf Grund des Abs6 erlassene Verordnungen sind ohne Verzug dem Landeshauptmann, der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer mitzuteilen.
(8) Waren, deren Verkauf den Apotheken nicht ausschließlich vorbehalten ist, ausgenommen Mittel zur Leistung Erster Hilfe und Verbandstoffe, dürfen während der Ladenschlußzeiten der zu ihrem Verkauf gleichfalls berechtigten Handelsgewerbetreibenden in Apotheken nicht abgegeben werden."
3. Durch Art40 des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr 16/2020, hat §8 ApothekenG folgende Änderung erfahren:3. Durch Art40 des 2. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020,, hat §8 ApothekenG folgende Änderung erfahren:
"Nach §8 Abs8 wird folgender Abs9 eingefügt:
'(9) Wenn es aufgrund von Krisensituationen erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung oder auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum abweichende Regelungen über Betriebszeiten und Notfallbereitschaften vorsehen.'"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller bringen vor, sie seien Betreiber von öffentlichen Apotheken in Schwechat bzw in Rannersdorf. Durch die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha seien für die Apotheken der Antragsteller Betriebszeiten iSd §8 Abs1 ApothekenG festgelegt und der Bereitschaftsdienst gemäß §8 Abs2 und 5 ApothekenG geregelt worden. Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes seien zehn Dienstgruppen vorgesehen worden, die abwechselnd Dienst zu verrichten hätten ("Radldienst"). Der Wechsel der Dienstgruppen erfolge in fortlaufender Reihenfolge täglich um 8:00 Uhr. Während des Bereitschaftsdienstes habe gemäß §2 Abs6 [gemeint wohl: Abs5] der angefochtenen Verordnung und §8 Abs5 ApothekenG der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend zu sein.
2. Die Antragsteller erachten sich durch die Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst durch die angefochtene Verordnung bzw die bekämpfte Gesetzesbestimmung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Es stehe ihnen auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um diese Bestimmungen zu bekämpfen. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Verpflichtung zur Leistung des Bereitschaftsdienstes drohe eine Verwaltungsstrafe.
2.1. Die angefochtene Verordnung sei nicht gehörig kundgemacht und überdies mangels Vorliegens eines Bedarfes iSv §8 Abs2 ApothekenG, der sich deutlich an der näher dargelegten, geringen Kundenfrequenz in Nachtzeiten zeige, gesetzwidrig. Die Verordnung verstoße aber auch gegen das Sachlichkeitsgebot und den Gleichheitssatz, gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums und gegen die Erwerbsfreiheit. Zwar könne die Pflicht zur Leistung eines unrentablen Bereitschaftsdienstes grundsätzlich mit dem wirtschaftlichen Gebietsschutz bestehender Apotheken gerechtfertigt werden, dieser Schutz sei aber in den letzten Jahren so aufgeweicht worden (Hinweis auf EuGH 13.2.2014, Rs C-367/12, Sokoll-Seebacher und 30.6.2016, Rs C-634/15, Sokoll-Seebacher ua und §10 Abs6a ApothekenG), dass diese Rechtfertigung nunmehr nicht mehr bestehe. Ferner würden Apotheken im Vergleich zu niedergelassenen Ärzten, denen keine allgemeine Verpflichtung zur unentgeltlichen Leistung von Nachtdiensten auferlegt sei, unsachlich ungleich behandelt. Aus diesen Gründen würde auch das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums und die Erwerbsfreiheit verletzt.
2.2. §8 ApothekenG, der die Regelung des Bereitschaftsdienstes durch Verordnungen vorsehe, stelle einen Rechtsformenmissbrauch durch den Gesetzgeber dar, weil nach der Art der Regelungsinhalte Bescheide geboten wären. Im Übrigen verletze auch §8 ApothekenG das Sachlichkeitsgebot, den Gleichheitssatz sowie die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit, weil er die Erlassung einer diese Grundrechte verletzenden Verordnung ermögliche.
2.3. Die Behauptung der fehlerhaften Kundmachung der angefochtenen Verordnung begründen die Antragsteller im Einzelnen wie folgt (ohne Hervorhebungen im Original):
"Die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes gem §8 Apothekengesetz durch die Bezirksverwaltungsbeho?rde hat gem §8 Abs7 (iVm Abs2, 5) Apothekengesetz mittels Verordnung zu erfolgen. In einer solchen Verordnung wird den jeweiligen Apothekern die mit Verwaltungsstrafe sanktionierte Verpflichtung auferlegt, die Apotheke zu den in der Verordnung genannten Zeiten offen zu halten bzw Bereitschaftsdienst zu leisten."Die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes gem §8 Apothekengesetz durch die Bezirksverwaltungsbeho?rde hat gem §8 Abs7 in Verbindung mit Abs2, 5) Apothekengesetz mittels Verordnung zu erfolgen. In einer solchen Verordnung wird den jeweiligen Apothekern die mit Verwaltungsstrafe sanktionierte Verpflichtung auferlegt, die Apotheke zu den i