TE Vwgh Beschluss 2020/4/27 Ra 2020/17/0013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

E1E
E1P
E6J
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989 §19 Abs7 idF 2014/I/013
GSpG 1989 §50
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1 idF 2014/I/013
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §16
VStG §19 idF 2013/I/033
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
VwGG §38b
VwGVG 2014 §52 Abs8
12010E049 AEUV Art49 Abs3
12010E056 AEUV Art56
12010E267 AEUV Art267
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB
62007CJ0316 Markus Stoß VORAB
62011CJ0212 Jyske Bank Gibraltar VORAB
62012CJ0390 Pfleger VORAB
62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
62018CO0645 Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld VORAB
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 38b heute
  2. VwGG § 38b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38b gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38b gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004

Beachte


* Ausgesetzte Revisionsverfahren gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:
Ra 2019/16/0198 B 18.08.2020
Ra 2019/17/0100 B 16.12.2020
Ra 2019/17/0102 B 04.01.2021
Ra 2019/17/0110 B 23.11.2020
Ra 2019/17/0120 B 24.09.2020
Ra 2019/17/0123 B 26.03.2021
Ra 2020/17/0006 B 11.11.2020
Ra 2020/17/0012 B 24.06.2020
Ra 2020/17/0014 B 01.10.2020
Ra 2020/17/0023 B 29.09.2020
Ra 2020/17/0024 B 16.12.2020
Ra 2020/17/0040 B 29.09.2020
Ra 2020/17/0045 B 24.09.2020
Ra 2020/17/0056 B 16.12.2020
Ra 2020/17/0058 B 21.09.2020
Ra 2020/17/0059 B 16.12.2020
Ra 2020/17/0064 B 21.09.2020
Ra 2020/17/0077 B 29.09.2020
Ra 2020/17/0079 B 11.01.2021
Ra 2020/17/0087 B 29.09.2020
Ro 2020/17/0004 B 08.09.2020
Ro 2020/17/0005 B 05.10.2020
Ro 2020/17/0010 B 11.11.2020
Ro 2020/17/0023 B 10.03.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J Z in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 2. Dezember 2019, LVwG 30.23-2284/2018-30, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?

2) Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2a) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?2a) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

2b) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?2b) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

2c) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?2c) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

2d) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?2d) Ist Artikel 56, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

3a) Ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?3a) Ist Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3b) Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?3b) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von € 3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

3c) Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?3c) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

3d) Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?3d) Ist Artikel 49, Absatz 3, GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

Begründung

1        I. Die genannten Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Strafbemessung eines Straferkenntnisses der zuständigen Strafbehörde, in dem Herr J Z (der Revisionswerber) der Begehung von zehn Übertretungen des Glücksspielgesetzes - GSpG ( in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 13/2014) schuldig erkannt wurde, und das er, nachdem seiner Beschwerde hinsichtlich des Strafausmaßes vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) teilweise Folge gegeben und die Strafen pro Übertretung herabgesetzt wurden, nunmehr vor dem vorlegenden Gericht mit Revision bekämpft.römisch eins. Die genannten Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Strafbemessung eines Straferkenntnisses der zuständigen Strafbehörde, in dem Herr J Z (der Revisionswerber) der Begehung von zehn Übertretungen des Glücksspielgesetzes - GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) schuldig erkannt wurde, und das er, nachdem seiner Beschwerde hinsichtlich des Strafausmaßes vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) teilweise Folge gegeben und die Strafen pro Übertretung herabgesetzt wurden, nunmehr vor dem vorlegenden Gericht mit Revision bekämpft.

2        Die mit dem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union herangetragenen unionsrechtlichen Fragen stehen repräsentativ für weitere Revisionsfälle beim vorlegenden Gericht.

3        II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

4        Mit behördlichem Straferkenntnis wurde (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) der Revisionswerber schuldig erkannt, die von ihm als Geschäftsführer vertretene Gesellschaft (A GmbH) habe vom 30. April bis zum 3. Mai 2016 verbotene Ausspielungen in einem näher genannten Lokal mit insgesamt zehn Glücksspielautomaten unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch insgesamt zehn Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG begangen. Die A GmbH habe die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt, dass sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen angehalten habe. Die A GmbH hafte für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten. Gemäß § 52 Abs. 2 GSpG verhängte die Verwaltungsstrafbehörde pro Übertretung - also pro Glücksspielautomat - jeweils eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 10.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (bei zehn Geräten somit insgesamt € 100.000,-- sowie 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete den Revisionswerber zusätzlich zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 10.000,--.Mit behördlichem Straferkenntnis wurde (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) der Revisionswerber schuldig erkannt, die von ihm als Geschäftsführer vertretene Gesellschaft (A GmbH) habe vom 30. April bis zum 3. Mai 2016 verbotene Ausspielungen in einem näher genannten Lokal mit insgesamt zehn Glücksspielautomaten unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch insgesamt zehn Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG begangen. Die A GmbH habe die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne dadurch mitgewirkt, dass sie das Personal zur Auszahlung von Gewinnen angehalten habe. Die A GmbH hafte für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG verhängte die Verwaltungsstrafbehörde pro Übertretung - also pro Glücksspielautomat - jeweils eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 10.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (bei zehn Geräten somit insgesamt € 100.000,-- sowie 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete den Revisionswerber zusätzlich zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 10.000,--.

5        Als Veranstalterin der Glücksspiele mit diesen zehn Glücksspielautomaten wurde die in der Slowakei ansässige F s.r.o. von der Strafbehörde bestraft. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Das von der F s.r.o. angestrengte Revisionsverfahren vor dem vorlegenden Gericht ist abgeschlossen (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/09/0005, 0006, ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090005.L00).

6        Die Beschlagnahme der zehn Glücksspielautomaten wurde sowohl gegenüber der A GmbH als auch gegenüber der (slowakischen) F s.r.o. angeordnet (vgl. das diesbezügliche Revisionsverfahren: VwGH 8.6.2018, Ra 2017/17/0453, ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170453.L00).Die Beschlagnahme der zehn Glücksspielautomaten wurde sowohl gegenüber der A GmbH als auch gegenüber der (slowakischen) F s.r.o. angeordnet vergleiche , das diesbezügliche Revisionsverfahren: VwGH 8.6.2018, Ra 2017/17/0453, ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170453.L00).

7        Der Revisionswerber erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

8        Das Verwaltungsgericht führte eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen das GSpG erlassen worden ist und vollzogen wird, durch und kam dabei zu dem Ergebnis, das die damit bewirkte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sei. Es wies die vom Revisionswerber gegen das behördliche Straferkenntnis erhobene Beschwerde im ersten Rechtsgang sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich des Strafausspruches ab. Der Revisionswerber bekämpfte diese Entscheidung vor dem vorlegenden Gericht mittels Revision.

9        In einem ersten Revisionsverfahren wurde die das Strafverfahren des Revisionswerbers betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom vorlegenden Gericht hinsichtlich des Schuldausspruchs bestätigt, hinsichtlich des Strafausspruches aber aufgehoben. In der Folge gab das Verwaltungsgericht mit dem im fortgesetzten Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Strafhöhe dahingehend Folge, dass es in Anwendung von § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG zehn Geldstrafen zu jeweils € 4.000,-- sowie zehn Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag verhängte (insgesamt sohin € 40.000,-- Geldstrafen sowie zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafen). Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren (§ 64 VStG) wurde mit € 4.000,-- festgesetzt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren schrieb das Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten vor, weil für den Fall einer auch nur teilweisen Stattgabe keine Kosten vorzuschreiben sind.In einem ersten Revisionsverfahren wurde die das Strafverfahren des Revisionswerbers betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom vorlegenden Gericht hinsichtlich des Schuldausspruchs bestätigt, hinsichtlich des Strafausspruches aber aufgehoben. In der Folge gab das Verwaltungsgericht mit dem im fortgesetzten Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis der Beschwerde des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Strafhöhe dahingehend Folge, dass es in Anwendung von Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG zehn Geldstrafen zu jeweils € 4.000,-- sowie zehn Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag verhängte (insgesamt sohin € 40.000,-- Geldstrafen sowie zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafen). Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 64, VStG) wurde mit € 4.000,-- festgesetzt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren schrieb das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten vor, weil für den Fall einer auch nur teilweisen Stattgabe keine Kosten vorzuschreiben sind.

10       Der Revisionswerber erhob gegen diese Strafbemessung die nunmehr vorliegende Revision an das vorlegende Gericht. Gegenstand des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht ist ausschließlich die Frage der Strafbemessung.

11       Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Strafbemessung durch das vorlegende Gericht hängt davon ab, ob die die Strafbemessung regelnden Vorschriften des GSpG im Zusammenhalt mit den vom Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG mit dem Unionsrecht (allgemeine Grundsätze für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit sowie Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) im Einklang stehen.Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Strafbemessung durch das vorlegende Gericht hängt davon ab, ob die die Strafbemessung regelnden Vorschriften des GSpG im Zusammenhalt mit den vom Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG mit dem Unionsrecht (allgemeine Grundsätze für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit sowie Artikel 49, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) im Einklang stehen.

12       III. Rechtslagerömisch drei. Rechtslage

13       III.1. Unionsrecht:römisch drei.1. Unionsrecht:

14       III.1.1. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung; AEUV), ABl. C 326/49 vom 26.10.2012, lautet (auszugsweise):römisch drei.1.1. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung; AEUV), ABl. C 326/49 vom 26.10.2012, lautet (auszugsweise):

„DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 56

(ex-Artikel 49 EGV)

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind.“

III.1.2. Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), C 364/1 vom 18.12.2000, lautet (auszugsweise):römisch drei.1.2. Artikel 49, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), C 364/1 vom 18.12.2000, lautet (auszugsweise):

„Artikel 49

Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

1.   [...]

2.   [...]

3.   Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein.“

15       III.2. Nationales Recht:römisch drei.2. Nationales Recht:

III.2.1. Das Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014 und BGBl. I Nr. 118/2015, lautet (auszugsweise):römisch drei.2.1. Das Glücksspielgesetz - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, lautet (auszugsweise):

Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1.   die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.   bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und Verwaltungsstrafbestimmungen

3.   bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

[...]

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.

[...]

Aufsicht

§ 19. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2019, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.Paragraph 19, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Konzessionsbescheides oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2019,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.

[...]

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Abs. 1 zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2 bis 5, § 18, § 19 Abs. 3, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 5 bis 10, § 26, § 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33, § 37, § 38, § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG [= Finanzmarkt-Geldwäschegesetz] sinngemäß anzuwenden.(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Absatz eins, zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2, bis 5, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2, und 5 bis 10, Paragraph 26,, Paragraph 31, Absatz eins, 2, und 3 Ziffer eins,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 2, bis 4 FM-GwG [= Finanzmarkt-Geldwäschegesetz] sinngemäß anzuwenden.

(8) [...]

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2, bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1.   wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

[...]

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.“(2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.“

16       In der Regierungsvorlage zur Einführung dieser Strafsätze in § 52 Abs. 2 GSpG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 findet sich folgende Begründung (Regierungsvorlage 24 BlgNR 25. GP, S 22 f):In der Regierungsvorlage zur Einführung dieser Strafsätze in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, findet sich folgende Begründung (Regierungsvorlage 24 BlgNR 25. GP, S 22 f):

„Zur Sicherstellung einer wirksamen Vollziehung sind aus Gründen der General- und Spezialprävention empfindliche Strafen erforderlich. Diese sollen dem durch die Tat erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen begegnen und so das illegale Angebot zunehmend unattraktiv machen und weiter zurückdrängen. Aus diesem Grund wird eine Staffelung der zu verhängenden Strafen je nach Schwere des Eingriffes (Anzahl der Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstände) bzw. Häufigkeit der Eingriffe (Wiederholungsfall) und eine Mindeststrafenregelung sowie die Erhöhung des Maximalstrafbetrages normiert. Die Strafdrohung ist nach der Schädlichkeit dadurch differenziert, dass bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen die dreifache Mindeststrafe vorgesehen ist. Dadurch wird einerseits die typischerweise damit einhergehende organisierte (und mit qualifizierter Strafhöhe im Wiederholungsfall auch wiederholte) Übertretung des Gesetzes erfasst und andererseits dem typischerweise damit einhergehenden wirtschaftlichen Nutzen aus dem strafbaren Verhalten begegnet“.

III.2.2. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet (auszugsweise):römisch drei.2.2. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet (auszugsweise):

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) [...]

[...]

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

[...]

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16, (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

[...]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[...]

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Paragraph 20, Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

[...]

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

[...]“

17       III.2.3. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, lautet (auszugsweise):römisch drei.2.3. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lautet (auszugsweise):

„Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, , mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

18       IV. Vorlageberechtigung und Problemstellung:römisch vier. Vorlageberechtigung und Problemstellung:

19       Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision und damit über die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung ist von den Antworten auf die im vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung formulierten und im Folgenden näher erörterten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts abhängig.Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision und damit über die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung ist von den Antworten auf die im vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung formulierten und im Folgenden näher erörterten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts abhängig.

20       Der EuGH hat die Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der GRC sowie des Art. 56 AEUV, für den Fall, dass der Veranstalter unzulässiger Glücksspiele in Österreich aufhältig und die vermeintliche Eigentümerin der Geräte eine in Tschechien ansässige Gesellschaft ist, bejaht (vgl. EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 10, 33 bis 36, ECLI:EU:C:2014:281). In dem dem vorliegenden Revisionsfall zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren ist die Veranstalterin der Glücksspiele eine in der Slowakei ansässige Gesellschaft (F s.r.o.); die vom Revisionswerber vertretene A GmbH hat diese Glücksspiele in einem Café zugänglich gemacht. Die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten wurde sowohl gegenüber der vom Revisionswerber vertretenen A GmbH als auch gegenüber der F s.r.o. ausgesprochen. Im Übrigen wurde das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts vom EuGH auch schon darauf gestützt, dass keineswegs auszuschließen sei, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, ein Interesse daran gehabt hätten oder hätten, etwa in Ungarn Glücksspielstätten zu eröffnen (EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary, C-98/14, Rn. 27, ECLI:EU:C:2015:386).Der EuGH hat die Anwendbarkeit unionsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der GRC sowie des Artikel 56, AEUV, für den Fall, dass der Veranstalter unzulässiger Glücksspiele in Österreich aufhältig und die vermeintliche Eigentümerin der Geräte eine in Tschechien ansässige Gesellschaft ist, bejaht vergleiche , EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 10, 33 bis 36, ECLI:EU:C:2014:281). In dem dem vorliegenden Revisionsfall zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren ist die Veranstalterin der Glücksspiele eine in der Slowakei ansässige Gesellschaft (F s.r.o.); die vom Revisionswerber vertretene A GmbH hat diese Glücksspiele in einem Café zugänglich gemacht. Die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten wurde sowohl gegenüber der vom Revisionswerber vertretenen A GmbH als auch gegenüber der F s.r.o. ausgesprochen. Im Übrigen wurde das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts vom EuGH auch schon darauf gestützt, dass keineswegs auszuschließen sei, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, ein Interesse daran gehabt hätten oder hätten, etwa in Ungarn Glücksspielstätten zu eröffnen (EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary, C-98/14, Rn. 27, ECLI:EU:C:2015:386).

21       Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine Regelung, die u.a. den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Pfleger, Rn. 39), die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Regelungen des GSpG ist dabei vom nationalen Gericht anhand der Durchführung der unionsrechtlich gebotenen Gesamtwürdigung zu prüfen (vgl. näher Pfleger, Rn. 50). Diese Prüfung wurde bereits bei der Beurteilung des Schuldvorwurfs vorgenommen und ist nicht mehr Teil des nunmehrigen Revisionsverfahrens, das ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe der verhängten Strafen zum Gegenstand hat.Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine Regelung, die u.a. den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche , in diesem Sinne u. a. Pfleger, Rn. 39), die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Regelungen des GSpG ist dabei vom nationalen Gericht anhand der Durchführung der unionsrechtlich gebotenen Gesamtwürdigung zu prüfen vergleiche , näher Pfleger, Rn. 50). Diese Prüfung wurde bereits bei der Beurteilung des Schuldvorwurfs vorgenommen und ist nicht mehr Teil des nunmehrigen Revisionsverfahrens, das ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe der verhängten Strafen zum Gegenstand hat.

22       Aufgrund des feststehenden Schuldspruchs ist im Revisionsfall aus unionsrechtlicher Sicht lediglich die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Sanktionen zu prüfen, die für den festgestellten verbotenen Eingriff in das Monopol zu erfolgen haben.

23       Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u.a., C-64/18, C 140/18, C-146/18 und C-148/18 (ECLI:EU:C:2019:723), über mehrere Vorabentscheidungsersuchen entschieden, die sich mit der Verhältnismäßigkeit einschlägiger österreichischer Bestimmungen befassten, welche für den Fall der Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz sowie bei Nichteinholung von Beschäftigungsbewilligungen einerseits die Verhängung von Geldstrafen

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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