TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/18 VGW-241/041/RP07/1671/2019

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Veröffentlicht am 18.04.2019
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Entscheidungsdatum

18.04.2019

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

WWFSG 1989 §2 Z14
WWFSG 1989 §21 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Bauer über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 11.01.2019 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 19.12.2018, Zl. …, betreffend Neufestsetzung der gewährten Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Rückforderungsbetrag von Euro 1.905,50 ist rückzuerstatten.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Die mit h.a. Bescheid vom 13.12.2016 zuerkannte Wohnbeihilfe gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, wird ab 01.02.2017 bis 31.01.2019 mit monatlich EUR 8,33 neu festgesetzt.

Nach Anrechnung der bis zum Laufzeitende gebührenden Wohnbeihilfe verbleibt ein zuviel angewiesener Betrag von EUR 1.905,50, welcher bis 31.07.2020 mittels beiliegenden Zahlscheinen rückzuerstatten ist.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen (inkl. allfälligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld/12) in folgender Höhe festgestellt werde:         EUR 1.107,16

Unter Anerkennung einer Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 208,50

abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung  von     EUR 200,17

abzüglich eines Zuschusses zum Wohnungsaufwand von   EUR 0,00

wäre daher eine Wohnbeihilfe im Ausmaß von    EUR 8,33

zuzuerkennen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.01.2019 wendet der Beschwerdeführer (in Folge kurz Bf) wie folgt ein:

Ich, A. B., erhebe Einspruch bezüglich der neuen Festsetzung der Wohnbeihilfe und der Rückzahlung von Euro 1.905,50, da ich meine Pension auch mit Ausgleichszulage beziehe und eine niedrige Pension im Jahr 2017 hatte und die Rückzahlung für mich in schwindelnder Höhe in enorme finanzielle Probleme stellt.“

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde wie folgt ausgeführt:

„Es wurde verabsäumt die erfolgte Pensionserhöhung (Erhöhung wegen langer Versicherungszeit) binnen Monatsfrist bei der MA 50 bekanntzugeben.“

Dem Bf wurde ein Parteiengehör gewährt und ihm darin das vorläufige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Eine schriftliche Stellungnahme erstattete der Rechtsmittelwerber bis dato nicht.

Da im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung kein weiterer Sachverhalt zu klären war, entfiel gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und des Beschwerdevorbringens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer bewohnt alleine gegenständliche, ungeförderte und unbefristete, mit Wohnungskategorie A ausgestattete Genossenschaftswohnung der C. im Ausmaß von 65,30 m2 Wohnnutzfläche, in Wien, D.-weg. Für diese Wohnung beträgt der anrechenbare Hauptmietzins Euro 272,35 lt. einliegender Bestätigung der Hausverwaltung (Bl. 6) des Behördenaktes. Daraus errechnet sich gemäß §§ 60 iVm. 17 Abs. 3 WWFSG 1989 ein anrechenbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 208,50 (50m2x4,17).

Mit Bescheid vom 13.12.2016 zu GZ: … wurde dem Bf Wohnbeihilfe für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2019 in Höhe von monatlich Euro 91,54 zuerkannt.

Berechnungsgrundlage war die mit dem Verlängerungsantrag am 09.12.2016 vorgelegte Verständigung der SVA über die Leistungshöhe zum 01. Jänner 2016 in Höhe von netto Euro 837,76 (x14:12=977,38). Daraus errechnete sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 116,96, dem gegenüber steht der anrechenbare Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 208,50. Weshalb Euro 91,54 Wohnbeihilfe berechnet wurden.

Die Verständigung über die Leistungshöhe zum 01. Jänner 2017 der SVA datiert mit Jänner 2017, in der die Anpassung der Pensionsleistung durchgeführt und ein Nettobetrag von Euro 949,00 angewiesen wurde, wurde der Behörde nicht mitgeteilt. Berechnung: 949x14:12=1107,16. Die Differenz der WBH von monatlich Euro 83,21 erstreckt sich über einen Zeitraum von 23 Monaten (83,21x23=1.913,83) abzüglich Euro 8,33 für Jänner 2019 ergibt Euro 1.905,50.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.

§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.

(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.

(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.

(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluß der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

1.

bei Tod des Antragstellers,

2.

bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

3.

bei Auflösung des Mietvertrages,

4.

bei Untervermietung der Wohnung oder wenn

5.

der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(5) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.

(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.

Lt. Verständigung über die Leistungshöhe der SVA zum 01. Jänner 2017 wurde die Anpassung der Pensionsleistung durchgeführt und ein Nettobetrag von Euro 949,00 zuerkannt. Mit den anteiligen Sonderzahlungen errechnet sich daraus ein anrechenbares Haushaltseinkommen in der Höhe von Euro 1.107,16 (949x14:12).

Aus dem ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommen in Höhe von Euro 1.107,16 errechnet sich gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 200,17. Dem gegenüber steht der anrechenbare Wohnungsaufwand in Höhe von Euro 208,50. Es war nurmehr eine Wohnbeihilfe von Euro 8,33 zuzuerkennen.

Die Differenz der WBH von monatlich Euro 83,21 (91,54-8,33) erstreckt sich über den Gewährungszeitraum von 23 Monaten (83,21x23=1.913,83) abzüglich der gewährten und noch nicht ausbezahlten WBH in Höhe von Euro 8,33 für Jänner 2019 ergibt sich daraus eine Rückforderung von einem Gesamtbetrag in Höhe von Euro 1.905,50.

Gemäß § 21 Abs. 6 WWFSG 1989 wurde die zu Unrecht in Anspruch genommene Wohnbeihilfe zu Recht rückgefordert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wohnbeihilfe; Neufestsetzung; Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.241.041.RP07.1671.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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