RS Lvwg 2020/3/5 VGW-152/080/1226/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §19 Abs1
AVG §13 Abs7

Rechtssatz

Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein (antragsbedürftiger) Bescheid in seinem Spruch bezieht, auszutauschen. Dies würde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts überschreiten.

Schlagworte

Antrag; Anbringen; Spruch; Auslegung; Sache des Beschwerdeverfahrens; Prozessgegenstand; Mangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.080.1226.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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