TE Lvwg Beschluss 2020/4/6 VGW-001/V/086/986/2020

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §7 Abs4
VwGVG §8a Abs7
VwGVG §40 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über die Beschwerde der Frau A. B. vom 30.12.2019 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 17.6.2019, Zahl …, wegen Übertretung von 1. § 9 Abs. 2 lit. a Wiener Prostitutionsgesetz 2011, 2. § 5 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz 2011, 3. § 4 lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Die belangte Behörde erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom

17.6.2019 schuldig, sie habe

1)   am 12.04.2019, um 18:30 Uhr, in Wien, D.-straße, ohne die gesundheitlichen Voraussetzungen zu erfüllen, da sie nicht vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen habe, die Anbahnung der Prostitution vorgenommen indem sie den Fahrbahnrand betrat und zu langsam vorbeifahrenden mutmaßlichen Freiern Blickkontakt suchte;

2)   am 12.04.2019, um 18:30 Uhr, in Wien, D.-straße, es unterlassen, die Meldung der Prostitutionsausübung vorzunehmen und habe ohne vorherige Meldung die Prostitution angebahnt indem sie den Fahrbahnrand betrat und zu langsam vorbeifahrenden mutmaßlichen Freiern Blickkontakt suchte;

3)   am 12.04.2019, um 18:30 Uhr, in Wien, D.-straße, ohne die gesundheitlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die Anbahnung der Prostitution vorgenommen indem sie den Fahrbahnrand betrat und zu langsam vorbeifahrenden mutmaßlichen Freiern Blickkontakt suchte.

Sie habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 9 Abs. 2 lit. a Wiener Prostitutionsgesetz 2011

2. § 5 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz 2011

3. § 4 lit. c Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen wurden über sie folgende Strafen verhängt:

1. € 200,00  2 Tage 0 Std. 0 Min. § 17 Abs. 5 lit. a Wr. WPG 2011

2. € 200,00  2 Tage 0 Std. 0 Min.  § 17 Abs. 4 lit. b Wr. WPG 2011

3. € 200,00   2 Tage 0 Std. 0 Min.  § 17 Abs. 4 lit. a Wr. WPG 2011

Dieses Straferkenntnis enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und wurde der Übernahmebestätigung zufolge vom Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. E. F., persönlich am 25.6.2019 übernommen.

Mit Schreiben vom 17.7.2019 (bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail eingelangt) stellte die Beschwerdeführerin – vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter – zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis einen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß „§§8a, 40 VwGVG“.

Dieser Antrag auf Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 19.8.2019 zur GZ: VGW-001/086/10280/2019 abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin am 22.8.2019 persönlich zugestellt.

Die vorliegende Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 17.6.2019 wurde am 30.12.2019 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit Beschluss vom 19.11.2019, Zl E 3305/19, wies der VfGH den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 19.8.2019 ab. Der Antrag auf Abtretung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom VfGH mit Beschluss vom 12.12.2019, Zl. E 3305/2019, zurückgewiesen (vgl den von der BF vorgelegten Beschluss des VfGH vom 12.12.2019).

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 8a Abs. 7 VwGVG beginnt für die Partei, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.8.2019, Zl VGW-001/086/10280/2019, abgewiesen und dem Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin am 22.8.2019 zugestellt, sodass die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG mit diesem Tag (neu) zu laufen begann.

Die vorliegende Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 17.6.2019 wurde von der Beschwerdeführerin jedoch erst am 30.12.2019 – und somit verspätet - per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 7 zweiter Satz VwGVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Daraus folgt, dass allfällige Revisionen an den VwGH oder Beschwerden an den VfGH keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist haben.

Der Verwaltungsgerichtshof führte zur insoweit vergleichbaren alten Rechtslage betreffend die Frist zur Erhebung einer Berufung an den UVS bereits aus, dass die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweislichen Bescheides an den Beschuldigten zu laufen beginnt. Der Umstand, dass auch gegen einen solchen abweislichen Bescheid Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes erhoben werden kann, hat im Gesetz keine in Richtung eines späteren Inlaufsetzens der Berufungsfrist deutende Berücksichtigung erfahren (VwGH 16.2.1999, 98/02/0377). Auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, mit dem ein beim UVS gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bewirkt nicht, dass die Berufungsfrist für die Bekämpfung des in der Hauptsache ergangenen Straferkenntnisses neuerlich in Lauf gesetzt wird (VwGH 27.10.1999, 97/09/0055).

Vielmehr werden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte mit ihrer Erlassung formell und materiell rechtskräftig. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen ist, ändert daran nichts (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111) und hatte nach dem eindeutigen Gesetzeswortlautes gemäß § 8a Abs. 7 zweiter Satz VwGVG keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist, welche (bereits) mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien an die Beschwerdeführerin per 22.8.2019 zu laufen begann.

Unerheblich ist auch, dass der VfGH mit Beschluss vom 19.11.2019, Zl E 3305/19, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes abwies und er den Antrag auf Abtretung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 12.12.2019 zurückwies. Wie ausgeführt ist für die Beschwerdefrist ausschließlich auf die Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.8.2019 abzustellen. Die erfolglosen Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe im VfGH-Verfahren bzw Abtretung an den VwGH vermögen daran nichts zu ändern.

Die gesetzliche, unerstreckbare Beschwerdefrist von vier Wochen begann daher am 22.8.2019 und endete am 19.9.2019. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 30.12.2019 und somit verspätet per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung war gem. § 44 Abs. 2 VwGVG nicht durchzuführen.

Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist; Verfahrenshilfe; Antrag; Abweisung; Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.V.086.986.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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