TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/4 405-7/896/1/9-2020, 405-7/897/1/10-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Index

60 Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSD-BG 2016 §22 Abs2
LSD-BG 2016 §28 Z3
VStG §19
LSD-BG 2016 §19 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerden von Herrn AB AA, AF 1/1, AD AE, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hallein je vom 08.01.2020, Zahlen xxx (zu Zahl 405-7/896) und yyy (zu Zahl 405-7/897),

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und

I.I.   der Spruch des Straferkenntnisses Zahl xxx mit der Maßgabe bestätigt, dass

a) der Tatvorwurf zu lauten hat:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AW GmbH mit Sitz in AX 33/6a, AY (nunmehr: AZ 1, AD AE), zu verantworten, dass die AW GmbH als Beschäftigerin im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Eisenbiege- und Verlegearbeiten) nach Österreich – wie Organe der Finanzpolizei am 20.05.2017 gegen 07:45 Uhr bei einer Kontrolle am Bauvorhaben "BA BB" in AI AJ, BBweg 3 (=Arbeits(Einsatz)ort), festgestellt haben - ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung jener Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für folgende Arbeitnehmer der BC d.o.o. mit Sitz in BD 4c, BE, Slowenien (Überlasserin)

1. BF BG, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,

2. BH BI, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,

3. BJ BK, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger,

4. BL BM, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger und

5. BN BO, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger

am Arbeits(Einsatz)ort nicht nachgekommen ist.

Es wurden nur Nachträge zu den Arbeitsverträgen bereitgehalten, nicht aber die Arbeitsverträge in deutscher oder englischer Sprache; es lagen keine Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Unterlagen über die Lohneinstufung vor.";

b) in der Nennung der verletzten Rechtsvorschriften der Hinweis "jeweils (zu 1-5)" entfällt und die fünf Geldstrafen von je € 2.000,00 unter Entfall einer Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Geldstrafe von € 2.000,00 ersetzt werden;

c) der gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sich auf € 200,00 reduziert; sowie

I.II. der Spruch zu Straferkenntnis Zahl yyy mit der Maßgabe bestätigt wird, dass

a)   der Tatvorwurf zu lauten hat:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der AW GmbH mit Sitz in AX 33/6a, AY (nunmehr: AZ 1, AD AE), zu verantworten, dass die AW GmbH als Beschäftigerin im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Eisenbiege- und Verlegearbeiten) nach Österreich – wie Organe der Finanzpolizei am 20.05.2017 gegen 07:45 Uhr bei einer Kontrolle am Bauvorhaben "BA BB" in AI AJ, BBweg 3 (=Arbeits(Einsatz)ort), festgestellt haben – ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Meldung gemäß § 19 Abs 1 und 4 LSD-BG (Überlassungsmeldung ZKO4) für folgende Arbeitnehmer der BC d.o.o. mit Sitz in BD 4c, BE, Slowenien (Überlasserin)

1. BF BG, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,

2. BH BI, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,

3. BJ BK, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger,

4. BL BM, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger und

5. BN BO, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger

am Arbeits(Einsatz)ort nicht nachgekommen ist.

Es wurde lediglich die Entsendemeldung (ZKO3) bereitgehalten.";

b) in der Nennung der verletzten Rechtsvorschriften der Hinweis "jeweils zu 1 bis 5" entfällt und die fünf Geldstrafen von je € 1.000,00 unter Entfall einer Ersatzfreiheitsstrafe durch eine Geldstrafe von € 500,00 ersetzt werden; und

c) der gemäß § 64 Abs 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sich auf € 50,00 reduziert.

II.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis: Die rechtskräftig verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hallein, IBAN AT63 2040 4060 0900 7303, Verwendungszweck: xxx und yyy) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde Zahl xxx (zu Zahl 405-7/896) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            20.05.2017 gegen 07:45 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort der Begehung:              AI AJ, BBweg 3

                                  Baustelle BA BB

1.

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der AW GmbH mit Sitz in AZ 1, AD AE, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die AW GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Eisenbiegen und Verlegearbeiten von Eisenmatten) nach Österreich - wie Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See am 20.05.2017 gegen 07:45 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse AI AJ, BBweg 3, Bauvorhaben "BA BB", festgestellt haben - seiner Verpflichtung zur Bereithaltung jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), für die Arbeitnehmer

1. BF BG, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,

2. BH BI, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,

3. BJ BK, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger,

4. BL BM, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger und

5. BN BO, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger

am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse AI AJ, BBweg 3, Bauvorhaben "BA BB" nicht nachgekommen ist.

Der Beschuldigte hat dadurch jeweils (zu 1-5) folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF 120/2016 iVm § 22 Abs 2 und § 28 Z 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2017

Deshalb wird gegen den Beschuldigten für jeden Arbeitnehmer jeweils folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

 

 

 

 

 

 

Strafe gemäß:

§ 28 (dritter Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2017

2.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

32 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

10.000,00

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

 

1.000,00

              

 

Gesamtbetrag:

11.000,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde Zahl yyy (zu Zahl 405-7/897) wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            20.05.2017 gegen 07:45 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort der Begehung:              AI AJ, BBweg 3

                                  Baustelle BA BB

1.

Der Beschuldigte hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person der AW GmbH mit Sitz in AZ 1, AD AE, gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die AW GmbH als Beschäftiger im Zuge einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung (zur Erbringung von Eisenbiegen und Verlegearbeiten von Eisenmatten) nach Österreich - wie Organe der Finanzpolizei für das Finanzamt St.Johann Tamsweg Zell am See am 20.05.2017 gegen 07:45 Uhr bei einer Baustellenkontrolle an der Adresse AI AJ, BBweg 3, Bauvorhaben "BA BB", festgestellt haben - ihrer Verpflichtung zur Bereithaltung der Meldung gem § 19 Abs 1 und 4 LSD-BG (ZKO 4) für die Arbeitnehmer

1. BF BG, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,

2. BH BI, geb: xx, slowenischer Staatsangehöriger,

3. BJ BK, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger,

4. BL BM, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger und

5. BN BO, geb: xx, bulgarischer Staatsangehöriger

am Arbeits(Einsatz)ort an der Adresse AI AJ, BBweg 3, Bauvorhaben "BA BB", nicht nachgekommen ist.

Der Beschuldigte hat dadurch zu 1 bis 5 jeweils folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1-   .

Übertretung gemäß

§ 9 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF 120/2016 iVm § 26 Abs 2 und § 21 Abs 3 Z 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2017

Deshalb wird gegen den Beschuldigten für jeden Arbeitnehmer jeweils folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

 

 

 

 

 

 

Strafe gemäß:

§ 26 Abs 2 (erster Strafrahmen) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2017

1.000,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

67 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

5.000,00

 

 

 

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

500,00

 

Gesamtbetrag:

5.500,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Der Beschuldigte hat dagegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt:

"Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen die oben genannten Straferkenntnisse das Rechtsmittel der

Beschwerde

Begründung:

1. Die Strafbemessung ist angesichts der EUGH·Entscheidung vom 12.9.2019, C-64/18 unionswidrig.

Im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 15.10.2019 Ra 2019/11/0033 sollte die

Wortfolge „für jeden Arbeitnehmer" unangewendet bleiben und es darf nur eine Strafe verhängt werden, auch wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind.

2. Außerdem ersuchen wir die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen: Ich beziehe einen Geschäftsführerbezug aus der AW GmbH iHv brutto EUR 3.000,00. Gleichzeitig habe ich eine monatliche Ratenzahlung für den Hauskredit zu leisten iHv ca EUR 750,00. Angesichts dieser Einkommensverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch.

Wir stellen daher den

Antrag

der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Strafbescheide aufzuheben bzw. dahin gehend abzuändern, dass das Strafausmaß herabgesetzt wird (kein Kumulationsprinzip).

Für den Fall, dass der Strafbescheid nicht aufgehoben wird bzw nicht festgestellt wird, dass das Strafausmaß analog zu der oben genannten EUGH-Entscheidung herabgesetzt wird, stellen wir den

Antrag

dass die Strafbescheide durch erhebliche Herabsetzung der Höhe der Strafe (sowie des Kostenbeitrages) abgeändert werden.

Außerdem stellen wir, im Falle, dass Ihre Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, den

Antrag

auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung."

Da die Beschwerde im Wege der BP, Mag. BQ, einlangte erfolgte an diese die Aufforderung bekanntzugeben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers vorliege. Falls keine Äußerung einlange werde davon ausgegangen, dass eine solche nicht vorliege und lediglich von der Befugnis ausgegangen werde, die Beschwerde zu übermitteln. Es erfolgte keine weitere Äußerung zur Vertretungsbefugnis. In weiterer Folge wurde von der BP Mag. BQ mitgeteilt, dass eine Vertretung nicht vorliege, aber ihrem Klienten es darum ginge, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine Reduktion der Strafen im Sinne des Erkenntnisses EuGH vom 12.09.2019, C-64/18, vorgenommen werde.

In der Sache wurde am 26.05.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser sind der Beschuldigte und die belangte Behörde nicht erschienen. Die Abgabenbehörde hat einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde ein Kontrollorgan der Finanzpolizei.

Die Beteiligten gaben in der Verhandlung an:

Der Vertreter der Finanzpolizei:

"Von den Lohnunterlagen war bei der Kontrolle lediglich ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag vorhanden, gefehlt haben der eigentliche Arbeitsvertrag und andere Lohnunterlagen wie Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung. Festzuhalten ist, dass die Arbeiter im Februar 2017 schon einmal in Österreich tätig waren und für diese Zeiten den Nachweis der Lohnzahlung erforderlich gewesen wäre.

Weiters vorhanden waren die A1-Dokumente und Entsendemeldungen ZKO3. Gefehlt haben allerdings die Überlassungsmeldungen ZKO4. Laut unseren Erhebungen war Vorarbeiter der Firma AW GmbH Herr BR BS. Dieser Firma überlassen waren die zwei slowenischen bzw drei bulgarische Staatsangehörigen laut Akt. Einvernommen wurden damals Herr BR und Herr BH BI, slowenischer Staatsangehöriger, der offenbar gut Deutsch verstand. Aus den Einvernahmen hat sich ergeben, dass die Arbeitskräfte der Firma BC d.o.o faktisch der AW GmbH überlassen waren und unter Leitung des Herrn AB bzw des betreffenden Vorarbeiters gearbeitet haben."

Das Kontrollorgan:

"Bei der Kontrolle der Baustelle BA BB in AJ am 20.05.2017 hat es sich um eine Routinekontrolle gehandelt. Es war eine Baustelle für eine größere Wohnhausanlage und wurden gerade Armierungsarbeiten gemacht für das Betonieren einer Geschoßdecke. Ich kann nicht mehr sagen, um welche Stockwerksdecke es sich gehandelt hat. Es war ein Samstag und waren an diesem Tag nur die Eisenbieger vor Ort. Angetroffen haben wir Herrn BR BS, Mitarbeiter der AW GmbH, und zwei Slowenen bzw drei bulgarische Staatsangehörige von der BC d.o.o. aus Slowenien. Von der dort zuständigen Baumeisterfirma, der Firma BT aus BU, war niemand anwesend, es ist aber dann glaublich zufällig der Polier vorbeigekommen. Bei der Befragung hat sich dann herausgestellt, dass die fünf Arbeiter der BC d.o.o. faktisch an die AW GmbH überlassen waren. Sie haben unter Leitung des betreffenden Bauarbeiters der AW GmbH gearbeitet. Bei den Unterlagen gab es unter anderem den Werkvertrag zwischen der BT Bau und der AW GmbH bzw zwischen der AW GmbH und der BC d.o.o. Diese Verträge wurden glaublich erst nachträglich übermittelt.

Soweit ich mich erinnern kann, war die Kontrolle an einem Samstag und war laut Auskunft des Vorarbeiters geplant, dass am Montag betoniert wird. Es mussten daher die Armierungsarbeiten am Wochenende fertiggestellt werden. Von den Unterlagen waren die A1-Dokumente vorhanden sowie Entsendemeldungen ZKO3. Erforderlich gewesen wären allerdings Überlassungsmeldungen ZKO4. Dann gab es noch Zusätze bzw Nachträge zu den Arbeitsverträgen. Nicht vorhanden waren allerdings die eigentlichen Arbeitsverträge und die sonstigen Lohnunterlagen. Die Unterlagen habe ich von Herrn BH BI ausgehändigt bekommen. Wo sich diese befanden, kann ich nicht mehr sagen.

Es erfolgte dann die Aufforderung, die fehlenden Unterlagen innerhalb von 2 Werktagen zu übermitteln. Glaublich haben wir diese auch bekommen. Wann dies der Fall war, kann ich allerdings nicht sagen. Es war dann jedenfalls so, dass nur diese beiden Tatbestände, die zur Anzeige gebracht wurden, übriggeblieben sind. Ein Verdacht auf eine tatsächliche Unterentlohnung hat sich in der Folge nicht ergeben.

Wir können jetzt nicht sagen, wann die Unterlagen der Firma BC gekommen sind. Ich weiß jedenfalls, dass wir aufgefordert haben, die Unterlagen zu übermitteln und auch die ZKO4-Meldung. Ob diese nachträglich erstattet wurde, kann ich nicht sagen. Ich kann auch nicht mehr sagen, ob ich damals direkten Kontakt mit Herrn AB AA hatte, glaublich haben wir einen telefonischen Kontakt versucht. Laut Aktenlage hat es mit diesem einen Mailverkehr gegeben."

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Dem Verfahren liegt folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AW GmbH mit Sitz zur Tatzeit in AX 33/6a, AY (nunmehr: AZ 1, AD AE).

Dieses Unternehmen übernahm im Jahr 2017 beim Bauvorhaben BA BBl in AI AJ, BBweg 3, Arbeiten zur Baustahlverlegung. Am Morgen des 20.05.2015 erfolgte eine Kontrolle dieser Baustelle durch Organe der Finanzpolizei (Team 50). Dabei wurde festgestellt, dass die fünf im Tatvorwurf genannten Arbeitnehmer der BC d.o.o. mit Sitz in Slowenien BE, BD 4c, Baustahlverlegungsarbeiten unter Anleitung von BS BR, Vorarbeiter der AW GmbH, tätigten. Im Rahmen der Befragung des BS BR und des BI BH wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer der BC d.o.o. nicht eigenständig tätig waren, sondern unter Leitung des Erstgenannten arbeiteten, dieser die Verantwortung über die Arbeitsabläufe trug, er den Leuten sagte, was sie zu tun hatten und auch Material und Werkzeug von der AW GmbH gestellt wurden.

Im Rahmen des Verlangens nach Vorlage der Entsendeunterlagen konnten für die fünf Arbeitnehmer der BC d.o.o. Sozialversicherungsdokumente A1 und Entsendemeldungen ZKO-3 vorgelegt werden. Bezüglich der Lohnunterlagen waren für die Arbeitnehmer jeweils ein "Nachtrag zum Arbeitsvertrag" vorhanden, jedoch nicht die eigentlichen Arbeitsverträge in deutscher oder englischer Sprache. Es lagen auch keine Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Unterlagen über die Lohneinstufung zur Einsicht bereit. Die betreffenden Unterlagen wurden über Aufforderung der Finanzpolizei zeitnah nachgeliefert.

Dieser unbestrittene Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde und wurden die Feststellungen der Erstbehörde bzw der Finanzpolizei (insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer faktischen Arbeitskräfteüberlassung) vom Beschuldigten im Verfahren auch nicht bezweifelt.

Rechtlich ist auszuführen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I Nr 30/2017) lauten:

Wahrer wirtschaftlicher Gehalt – Beurteilungsmaßstab
§ 2.

(1) Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

(2) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, sind insbesondere § 4 Abs. 2 AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften maßgebend.

(3) Das Vorliegen einer Entsendung im Sinne dieses Bundesgesetzes setzt nicht den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich und einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger voraus.

Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
§ 19.

(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

(4) Die Meldung nach Abs. 1 hat für jede Überlassung gesondert zu erfolgen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:

        …

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21.

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1.

Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2.

die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 3;

3.

die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind, ausgenommen im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich, die Unterlagen im Inland bei

1.

der in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannten Ansprechperson, oder

2.

einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder

3.

einer inländischen selbständigen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns im Sinne des § 15 AktG oder § 115 GmbHG oder

4.

einem im Inland niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 und der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871,

bereitzuhalten oder unmittelbar an den in den Z 1 bis 4 genannten Orten und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 9 angeführt ist. Erfolgt die Erhebung der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse außerhalb der Geschäftszeiten des berufsmäßigen Parteienvertreters, hat dieser nach Aufforderung durch die Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Unterlagen bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1.

Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 oder A 1), sofern für die überlassene Arbeitskraft keine Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht; kann der Überlasser zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Überlassung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1; Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2.

die Meldung gemäß § 19 Abs. 1 und 4;

3.

die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs. 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.

Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 22.

(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.§ 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Im Fall eines mobilen Arbeitnehmers im Transportbereich sind nur die Z 2 und 3 des § 21 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen.

Ort der Verwaltungsübertretung
§ 25.

Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26.

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1

1.

die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2.

in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3.

die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 3 nicht bereithält oder zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen.

Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27.

(1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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