RS Vwgh 2020/5/7 Ra 2019/18/0395

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/18/0386
Ra 2019/18/0387
Ra 2019/18/0388

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0060 E 29. Mai 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180395.L01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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