RS Vwgh 2020/5/15 Ra 2020/14/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2020
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §28 Abs3
BFA-VG 2014 §21 Abs3
  1. AsylG 2005 § 28 heute
  2. AsylG 2005 § 28 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und das zugelassene Verfahren - an die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren, wenn oder sobald einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, an und sieht als Rechtsfolge die Zulassung des Verfahrens vor (vgl. dazu auch VwGH 30.4.2019, Ra 2018/14/0281, Rz 12, wobei in dieser Entscheidung die Frage der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 im Zusammenhang mit § 28 Abs. 3 AsylG 2005 mangels Relevanz für den dortigen Fall nicht näher beleuchtet wurde). Dafür, dass die Zulassung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 an die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte bzw. Dokumentation der Zulassung mit Verfahrensanordnung geknüpft wäre, bietet der Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und das zugelassene Verfahren - an die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren, wenn oder sobald einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, an und sieht als Rechtsfolge die Zulassung des Verfahrens vor vergleiche dazu auch VwGH 30.4.2019, Ra 2018/14/0281, Rz 12, wobei in dieser Entscheidung die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 im Zusammenhang mit Paragraph 28, Absatz 3, AsylG 2005 mangels Relevanz für den dortigen Fall nicht näher beleuchtet wurde). Dafür, dass die Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 an die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte bzw. Dokumentation der Zulassung mit Verfahrensanordnung geknüpft wäre, bietet der Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140060.L04

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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