RS Vwgh 2020/5/19 Ra 2019/14/0317

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18
AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §62 Abs4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/01/0127 E 08.06.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0051 B 24. Oktober 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Kann dem Bescheid ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem VwG belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (vgl. dazu das E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0187, mwN, dessen Sachverhalt sich nicht vom vorliegenden unterscheidet).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140317.L04

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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