RS Vwgh 2020/5/27 Ra 2020/13/0027

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/13/0028 B 27.05.2020

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Inanspruchnahme der Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO die Frage, ob die Behörde allenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit die Folgen einer Pflichtverletzung eines Geschäftsführers verhindern hätte können, keine Rolle spielt (vgl. VwGH 9.6.1986, 85/15/0069; vgl. auch VwGH 26.11.2002, 99/15/0199). Es besteht für die Abgabenbehörde auch keine gesetzliche Verpflichtung, bei Rückständen einen Insolvenzantrag zu stellen.Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Inanspruchnahme der Haftung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 9, BAO in Verbindung mit Paragraph 80, BAO die Frage, ob die Behörde allenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit die Folgen einer Pflichtverletzung eines Geschäftsführers verhindern hätte können, keine Rolle spielt vergleiche VwGH 9.6.1986, 85/15/0069; vergleiche auch VwGH 26.11.2002, 99/15/0199). Es besteht für die Abgabenbehörde auch keine gesetzliche Verpflichtung, bei Rückständen einen Insolvenzantrag zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130027.L05

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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