RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2020/18/0076

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
VwRallg

Rechtssatz

Eine Entscheidung erweist sich dann als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn Spruch und Begründung zueinander im Widerspruch stehen und sich der Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0363, mwN). Ein undeutlicher Spruch ist hingegen aus dem Gesamtzusammenhang mit der Begründung auslegbar (vgl. mwN zB VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125; sowie VwGH 24.5.2016, Ra 2016/09/0012).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180076.L01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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