Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58Rechtssatz
Der Spruch, mit dem der Schule eine Subvention von Lehrerwochenstunden "für das Schuljahr 2014/15" zuerkannt wurde, ist in zeitlichem Umfang bestimmt, weil § 2 Abs. 1 SchulzeitG 1985 festlegt, was unter einem Schuljahr zu verstehen ist. Der Begriff "Schuljahr" umfasst einen für alle Schulen bzw. Schüler generell bestimmten Zeitraum (vgl. VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).Der Spruch, mit dem der Schule eine Subvention von Lehrerwochenstunden "für das Schuljahr 2014/15" zuerkannt wurde, ist in zeitlichem Umfang bestimmt, weil Paragraph 2, Absatz eins, SchulzeitG 1985 festlegt, was unter einem Schuljahr zu verstehen ist. Der Begriff "Schuljahr" umfasst einen für alle Schulen bzw. Schüler generell bestimmten Zeitraum vergleiche VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L05Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020