RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2020/10/0016

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
70/04 Schulzeit

Rechtssatz

Der Spruch, mit dem der Schule eine Subvention von Lehrerwochenstunden "für das Schuljahr 2014/15" zuerkannt wurde, ist in zeitlichem Umfang bestimmt, weil § 2 Abs. 1 SchulzeitG 1985 festlegt, was unter einem Schuljahr zu verstehen ist. Der Begriff "Schuljahr" umfasst einen für alle Schulen bzw. Schüler generell bestimmten Zeitraum (vgl. VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).Der Spruch, mit dem der Schule eine Subvention von Lehrerwochenstunden "für das Schuljahr 2014/15" zuerkannt wurde, ist in zeitlichem Umfang bestimmt, weil Paragraph 2, Absatz eins, SchulzeitG 1985 festlegt, was unter einem Schuljahr zu verstehen ist. Der Begriff "Schuljahr" umfasst einen für alle Schulen bzw. Schüler generell bestimmten Zeitraum vergleiche VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L05

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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