TE Vwgh Beschluss 2020/6/10 Ra 2020/18/0067

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A H, vertreten durch Raphael Seidler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 3-5/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, W241 2191624-1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - in Bestätigung eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. März 2018 - ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - in Bestätigung eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. März 2018 - ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2        Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dg. Beschluss vom 27. November 2019, E 3581/2019-8, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 23. Dezember 2019 zugestellt. Dadurch begann die sechswöchige Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 VwGG zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 3. Februar 2020.Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dg. Beschluss vom 27. November 2019, E 3581/2019-8, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 23. Dezember 2019 zugestellt. Dadurch begann die sechswöchige Revisionsfrist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 3. Februar 2020.

3        Erst am 19. Februar 2020 (Postaufgabe am 17. Februar 2020) langte beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision ein. Am 26. Februar 2020 wurde die Revision an die zuständige Einbringungsstelle gemäß § 25a Abs. 5 VwGG (nämlich das BVwG) weitergeleitet, wo sie am 27. Februar 2020 einlangte.Erst am 19. Februar 2020 (Postaufgabe am 17. Februar 2020) langte beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision ein. Am 26. Februar 2020 wurde die Revision an die zuständige Einbringungsstelle gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG (nämlich das BVwG) weitergeleitet, wo sie am 27. Februar 2020 einlangte.

4        Zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2020 erstattete der Revisionswerber fristgerecht keine Stellungnahme.

5        Auf dieser Grundlage erweist sich die Revision - ungeachtet der Einbringung bei der falschen Einbringungsstelle - jedenfalls als verspätet.

6        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180067.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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