TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/24 97/11/0277

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §2 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76b Abs2 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76c Abs9 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 42, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1996, Zl. 210.105/I-ZDF/96, betreffend Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 27. August 1996 erstmals für tauglich erklärt. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag vom 3. September 1996 an zur Abholung bereit. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 1996 wurde beim Militärkommando Oberösterreich am 8. Oktober 1996 überreicht. Sie langte am 15. Oktober 1996 bei der belangten Behörde ein. Über Vorhalt der Verspätung der Einbringung der Zivildiensterklärung durch die belangte Behörde erklärte der Beschwerdeführer, bis 12. Oktober 1996 von seiner Abgabestelle abwesend gewesen zu sein und "den Bescheid" (offenbar den des Militärkommandos vom 27. August 1996) erst am 13. Oktober 1996 erhalten zu haben. Der Aufforderung vom 12. November 1996 zur Untermauerung dieser Behauptung kam er nicht nach.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 ZDG in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß die Zivildiensterklärung "wegen Fristversäumnis Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen" kann. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Februar 1997 zugestellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 16. Juni 1997, B 657/97, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist schon deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil er am 10. Februar 1997, somit erst im Jahre 1997 zugestellt wurde und damit rechtswirksam geworden ist. Es ist daher für ihn bereits die Rechtslage nach der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788, maßgeblich. Demnach betrug die Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem der Betreffende erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde (§ 2 Abs. 2). Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 76b Abs. 2 ZDG in der Fassung der Novelle 1996 ist u.a. § 2 Abs. 2 auch auf vor dem 1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden. § 2 und § 76b Abs. 2 traten gemäß § 76c Abs. 9 ZDG in der Fassung BGBl. Nr. 788/1996 mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Die Anwendung des Zivildienstgesetzes in der Fassung vor der Novelle 1996 unter Außerachtlassung der mit dieser Novelle bewirkten Änderungen der Rechtslage verstieß daher gegen das Gesetz. Dies hat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z.1 VwGG zu führen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebührenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur im Ausmaß von S 270,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeergänzungsschriftsätze und S 30,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110277.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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