RS Vwgh 2020/6/12 Ra 2019/18/0440

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Veröffentlicht am 12.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §47

Rechtssatz

Sofern die Revision moniert, es fehle Rechtsprechung des VwGH dazu, ob es sich bei einem Taufschein um eine "öffentliche bzw. eine gleichgestellte öffentliche Urkunde" im Sinne der ZPO handle, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Ein Taufschein bescheinigt die erfolgte Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit des Getauften zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Die Wirksamkeit dieses nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Aktes wird dadurch unter Beweis gestellt. Sie wurde vom BVwG im gegenständlichen Fall aber ohnedies nicht in Zweifel gezogen. Insofern geht das Revisionsvorbringen, der Beweiswert des Taufscheins sei nicht beachtet worden, ins Leere (vgl. auch VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180440.L03

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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