RS Vwgh 2020/6/16 Ro 2020/03/0002

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29

Rechtssatz

Der bloße Verweis auf ein von der Behörde eingeholtes Gutachten, welches das VwG (anders als die Behörde, die dem Amtssachverständigengutachten mit näherer Begründung nicht gefolgt ist) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne dass dieses im Erkenntnis näher dargestellt wird, vermag weder eine Feststellung noch eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung zu ersetzen (vgl. VwGH 25.10.2019, Ra 2019/02/0075).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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