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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Der bloße Verweis auf ein von der Behörde eingeholtes Gutachten, welches das VwG (anders als die Behörde, die dem Amtssachverständigengutachten mit näherer Begründung nicht gefolgt ist) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne dass dieses im Erkenntnis näher dargestellt wird, vermag weder eine Feststellung noch eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung zu ersetzen (vgl. VwGH 25.10.2019, Ra 2019/02/0075).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030002.J01Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020