RS Vwgh 2020/6/16 Ra 2020/02/0099

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (vgl. VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020099.L03

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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