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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs2Rechtssatz
Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (vgl. VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020099.L03Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020