TE Vwgh Beschluss 2020/6/17 Ra 2020/05/0073

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des C W in N, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 28, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. März 2020, LVwG-AV-413/001-2019, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K. vom 28. Februar 2019, mit welchem ihm als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft die Versorgung der Bewohner dieser Liegenschaft mit Trinkwasser in ausreichender Menge aufgetragen worden war, unter Neufestsetzung der Frist für die Durchführung dieser Maßnahme als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach der im Jahr 2019 neu errichtete Brunnen, für welchen keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, einer Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliege, und bringt dazu vor, dass der Grundeigentümer sein Grundwasser durch Einräumung eines dinglichen Rechtes einem anderen überlassen könne, der dann auf Grund der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis das nun ihm gehörende Grundwasser bewilligungsfrei nutzen dürfe. Dies sei im Revisionsfall gegeben, weil alle Bestandnehmer einen Privatrechtstitel eingeräumt bekommen hätten. Das Verwaltungsgericht hätte daher feststellen müssen, dass auch eine Nutzung des Grundwassers durch die Bestandnehmer des Revisionswerbers erfolgen könne.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

6        Strittig ist, ob der Revisionswerber mit dem neu errichteten Brunnen die im baubehördlichen Auftrag angeordnete Trinkwasserversorgung der Bewohner der gegenständlichen Liegenschaft sichergestellt hat. Der in Rede stehende Brunnen wurde nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes aber erst im Jahr 2019 und somit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 8. November 2018, mit welchem der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag erteilt wurde, errichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Herstellung des Zustandes der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde und vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken (vgl. etwa VwGH vom 25.3.1999, 97/06/0216, und VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0116, jeweils mwN).

7        Da die allfällige Erfüllung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages nach dessen Erlassung weder von der Berufungsbehörde noch vom Verwaltungsgericht zu beachten war, wird mit dem sich darauf beziehenden Vorbringen in der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050073.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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