TE Vwgh Beschluss 2020/6/18 Ra 2020/10/0066

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der M F in V, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. Februar 2020, Zl. KLVwG-1263-1264/5/2019, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. Februar 2020 wurde die Revisionswerberin einer Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 iVm § 44 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 25.3.2020, Ra 2020/10/0015; 27.2.2020, Ra 2019/10/0121; 26.9.2019, Ra 2018/10/0074).

6        Die vorliegende außerordentliche Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ab, als die unvertretene Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht in der Verhandlung am 9. Juli 2019 „nicht belehrt worden ist, dass sie zur Darlegung ihres Anspruches und ihrer Behauptung, dass eine chemische Behandlung in einem Quellschutzgebiet nicht zulässig ist, zumal das Grundwasser gefährdet werden kann, einen entsprechenden Beweisantrag in Form eines Ortsaugenscheins stellen kann“. Durch die mangelnde Manuduktion sei das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden, das Verwaltungsgericht weiche „von den üblichen Gepflogenheiten bei Parteien, die nicht anwaltlich vertreten sind, ihnen eine entsprechende Belehrung angedeihen zu lassen, somit von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe, ab“. Die außerordentliche Revision sei deshalb gerechtfertigt (Verweis auf VwGH 8.3.1991, 90/11/0188, VwSlg. 13400 A).

7        Dem ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als die Revisionswerberin offenbar meint - der nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende § 13a AVG nicht dazu verpflichtet, die Partei zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. VwGH 25.3.2020, Ra 2020/14/0130; 4.3.2020, Ra 2020/18/0065; 10.9.2018, Ra 2018/19/0169; 31.3.2016, Ra 2016/07/0020; 4.9.2013, 2011/08/0083; 26.6.2013, 2013/03/0073; 9.11.2011, 2010/06/0029). Dem von der Revisionswerberin genannten hg. Erkenntnis vom 8. März 1991, 90/11/0188, VwSlg. 13400 A, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, betraf dieses Erkenntnis doch keinen Beweisantrag, sondern ein im Wehrgesetz 1990 dem Wehrpflichtigen eingeräumtes Verlangen, vor Abweisung der Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Beschwerdekommission einzuholen. Mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen wird daher ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt.

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100066.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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