TE Vwgh Beschluss 2020/6/19 So 2020/03/0009

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §11 Abs1
VwGG §31 Abs1 Z3
VwGG §31 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des A R in K, betreffend Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Rigler, der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, sowie der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Eingabe vom 7. April 2020 stellte der Antragsteller einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Februar 2020, LVwG-2015/23/2060-59 (beim VwGH protokolliert zur Zl. Ra 2020/06/0081). In diesem Antrag machte der Antragsteller auch „Befangenheit durch Mitwirkung vorangegangener Verfahren des VwGH gem. § 31 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG von Hr. Dr. Rigler sowie Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Mag. Bleiweis“ geltend. Eine nähere Begründung der behaupteten Befangenheit erfolgte nicht.

2        Der mit diesem Vorbringen gestellte Ablehnungsantrag ist nicht begründet:

3        § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (VwGG), lautet:

„Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1.   in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.   in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3.   wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4.   wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“

4        Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131).

5        Aus der Teilnahme eines Richters an einer schon gefällten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann keine Befangenheit im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 VwGG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2015/03/0002); gleiches gilt für den an der Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 VwGG mitwirkenden Schriftführer.

6        Da der Antragsteller kein weiteres Vorbringen erstattet hat außer die Befangenheit der abgelehnten Richter des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Schriftführerin aufgrund ihrer Mitwirkung an vorangegangenen Verfahren zu behaupten, war dem Ablehnungsantrag daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

7        Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 2.5.2019, Ro 2019/03/0016).

Wien, am 19. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030009.X00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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